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Bild:Berlin Stadtwappen.svg
Aus Kefk.
- Beschreibung
- Wappen der Stadt Berlin
- Quelle
- Sodipodi Cliparts (nachbearbeitet)
- Zeichner
- Tobias Jakobs, Farben angepasst von Benutzer:Srittau
- Lizenz
- Public Domain
Rechtliche Anmerkungen
| Diese Datei oder Bestandteile davon stellen eine Flagge, ein Wappen, ein Siegel oder ein anderes Hoheitszeichen dar. Aus urheberrechtlicher Sicht ist die hier gezeigte Darstellung zwar gemeinfrei oder unter einer freien Lizenz freigegeben, bei der weitergehenden Verwendung sind jedoch nicht-urheberrechtliche Schutzrechte zu beachten.
Im Folgenden werden die länderspezifischen Rechtslagen näher erläutert. Durch einen Klick auf „Ausklappen“ wird der entsprechende Text eingeblendet. Deutschland
Wappen sind allgemein in ihrer Nutzung gesetzlich beschränkt. Ihre Verwendung unterliegt dem Namensrecht und den öffentlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen dienen sie darüberhinaus als Hoheitszeichen. Weitere Informationen dazu gibt es unter Wikipedia:Wappen und Wappensatzung. Verwendung von Wappen ohne Genehmigung eines der Rechteinhaber kann straf- und zivilrechtliche Verfolgung und Schadenersatzforderungen nach sich ziehen. Österreich
Die Verwendungsmöglichkeiten der Wappen öffentlich-rechtlicher Körperschaften in Österreich sind in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich geregelt. Die reine Darstellung im erkennbaren Unterschied zum missbräuchlichen Führen (Gebrauchen) eines Wappens ist zulässig. Die ungenehmigte Verwendung/der ungenehmigte Gebrauch eines Wappens kann zivil- und strafrechtliche Folgen nach sich ziehen. Schweiz
Die Verwendung öffentlicher Wappen und Zeichen ist durch das Bundesgesetz vom 5. Juni 1931 (232.21) und die Vollziehungsverordnung vom 5. Januar 1932 (232.211) geregelt (vgl. Volltext). Für die Wappen des Bundes und der Kantone ist Art. 3 massgeblich, für die Wappen der Bezirke, Kreise und Gemeinden Art. 5. Informationen über die Rechtslage in hier nicht gelisteten Rechtsordnungen sind ggf. hier zu finden. Im konkreten Einzelfall ist eine juristische Beratung zu empfehlen. Bitte beachten Sie den Hinweis zu Rechtsthemen! |
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Von [1]:
- Die Abbildung des Landeswappens zu künstlerischen, heraldischen und wissenschaftlichen Zwecken sowie zu Zwecken des Unterrichts und der staatsbürgerlichen Bildung ist jedermann erlaubt, sofern dies nicht in einer Weise oder unter Umständen geschieht, die dem Ansehen oder der Würde des Hoheitszeichens abträglich sind. Jede andere Verwendung bedarf der Genehmigung der Senatsverwaltung für Inneres.
Verwendung
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