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Biersteuer

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Biersteuer ist eine indirekte Steuer – vergleichbar der Mehrwertsteuer – und eine Verbrauchsteuer wie z.B. die Mineralölsteuer.

Die Biersteuer wird vom Zoll – einer Bundesverwaltung – erhoben. Die Einnahmen stehen den Ländern zu und das Aufkommen betrug 2004 rund 787 Mio. Euro (1990: 693 Mio. Euro).

Die Höhe der Biersteuer richtet sich nach dem Stammwürzegehalt (gemessen in Grad Plato) des Bieres. Derzeit (2007) beträgt der Regelsteuersatz pro Hektoliter 0,787 EUR je Grad Plato. Daraus ergibt sich für ein 0,2 l-Glas übliches Vollbier (z.B. Pils, Kölsch, Alt) mit einem Stammwürzegehalt von c.a. 12 Grad Plato etwa 1,9 Cent Biersteuer.

Bemessungsgrundlage ist der Jahresausstoß des Brauereibetriebes. Bei einer Gesamtjahreserzeugung von weniger als 200.000 Hektoliter gelten ermäßigte Steuersätze. Damit sollen kleinere Brauereien gefördert werden. Hobby-Brauer, die weniger als 2 Hektoliter pro Jahr brauen, brauchen keine Biersteuer zu entrichten. Das Brauvorhaben muss trotzdem dem Zoll angemeldet werden.

Es gibt auf EU-Ebene Bestrebungen, die Mindeststeuer auf Bier (derzeit 9 ct/Liter) anzuheben. Dieser Wert stammt aus dem Jahr 1993.

Alkoholfreies Bier (Alkoholgehalt bis 0,5% vol) unterliegt im übrigen nicht der Biersteuer.

Die Biersteuer soll eine Senkung des Konsums bewirken (so genannte Lenkungssteuer). Dieses Konzept ist nicht unumstritten, weil der Gesetzgeber dabei widersprüchliche Ziele verfolgt: Einerseits hat er Interesse an möglichst hohen Steuereinnahmen zur Deckung des Staatshaushaltes, andererseits verursacht eine wirkungsvolle Lenkungssteuer eine Verringerung des Steueraufkommens.

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