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Beurteilungsspielraum
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In der Rechtswissenschaft wird von einem Beurteilungsspielraum gesprochen, wenn der Gesetzgeber der ausführenden Gewalt eine eigenständige Ermessenfreiheit zugesteht, weil aufgrund atypischer Sachumstände eine abstrakte Regelung im Gesetz meist nicht möglich oder nicht ausreichend wäre.
Zulässig ist dies dort, wo besondere Sachkompetenz erforderlich ist, die ein besonders kundiger und prädestinierter Entscheidungsträger bezüglich der Materie hat. Das ist vor allem bei prognostischen Entscheidungen der Fall, also bei Entscheidungen, bei denen komplexe Wertungen und Diagnosen zugrundegelegt werden müssen. Gemeint sind dabei vorrangig Prüfungsentscheidungen und Wertungen von Kommissionen wie der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien.
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