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Bestrafung nationalsozialistischer Verbrechen

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Die juristische Verfolgung derjenigen, die im Zusammenhang mit dem Nationalsozialismus zu Verbrechern wurden, ist ein Teil der deutschen Vergangenheitsbewältigung. Diese Aufgabe wurde sofort nach Kriegsende von den Siegermächten angegangen und danach in vielen Bereichen der deutschen Justiz überlassen. Manche Verbrechen blieben auch 60 Jahre später noch ungesühnt. Auch in Polen, der Tschechoslowakei, Ungarn, Jugoslawien, Bulgarien und Rumänien wurden nationalsozialistische Verbrechen bestraft [1].

Inhaltsverzeichnis

Statistische Bilanz

Die Gesamtzahl der von Gerichten der Siegermächte in Deutschland und anderen Ländern wegen NS-Verbrechen wie Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder Kriegsverbrechen Verurteilten wird auf 50.000 bis 60.000 geschätzt [2].

Deutschland

Von den Alliierten wurden in den drei Westzonen Deutschlands in zahlreichen Prozessen vor Militärgerichten insgesamt 5.025 Täter verurteilt. In dieser Zahl sind die Nürnberger Prozesse eingeschlossen. In 806 Fällen wurden Todesurteile verhängt, von denen 486 vollstreckt wurden. In der sowjetischen Besatzungszone erfolgten Verurteilungen nicht nur von Militärgerichten, sondern entsprechend sowjetischer Praxis auch auf administrativem Weg ohne Gerichtsverfahren. Die Gesamtzahl der dort Verurteilten wird auf 45.000 geschätzt, wovon etwa ein Drittel zur Zwangsarbeit deportiert wurde, die meisten der übrigen in Internierungslagern festgehalten wurde. Die Zahl der Todesurteile ist unbekannt.

Nach den Angaben des deutschen Bundesjustizministeriums ergab sich für deutsche Gerichte bis 1993 folgende Bilanz:

Die Staatsanwaltschaften ermittelten nach dem 8. Mai 1945 gegen 105.059 Beschuldigte. Rechtskräftig verurteilt wurden insgesamt 6.489 Angeklagte:

  • zum Tode 12
  • zu lebenslanger Freiheitsstrafe 163
  • zu zeitlich begrenzter Freiheitsstrafe 6199
  • zu Geldstrafe 114
  • nach Jugendrecht verwarnt 1

Die hohe Zahl der Beschuldigten kam teilweise dadurch zustande, dass die Staatsanwaltschaften ganze Dienststellen und Einheiten der Wehrmacht, deren Angehörige für eine Tatbeteiligung in Betracht kamen, förmlich beschuldigt haben. Dies schien geboten, um vorsorglich eine Unterbrechung der drohenden Verjährung herbeizuführen.

Die Höchststrafe wurde nur in 178 Fällen verhängt. In der Mehrzahl der Fälle wurden die Angeklagten auch bei Tötungsdelikten nicht als Täter mit eigenem Tatvorsatz verurteilt, sondern nur der Beihilfe für schuldig befunden.

Inzwischen ist die Strafverfolgung aus biologischen Gründen, Verhandlungsunfähigkeit der Beschuldigten, verstorbene Zeugen, etc. am Ende. Zwischen 1986 und 1992 wurden lediglich 10 Angeklagte verurteilt.


Andere Länder

Kriegsverbrecherprozesse wurden in allen Ländern durchgeführt, die von deutschen Truppen besetzt worden waren.

In Polen wurden insgesamt 5.385 Deutsche und Österreicher unter dem Vorwurf verurteilt, nationalsozialistische Verbrechen verübt zu haben. Mehr als jeder dritte der in Polen verurteilten deutschen NS-Täter ist von den vier Besatzungsmächten dorthin überstellt worden, vorwiegend aus der amerikanischen Besatzungszone. Die polnischen Verfahren wurden sehr gewissenhaft durchgeführt. Angeklagte wurden freigesprochen und wieder nach Deutschland geschickt, wenn sie für unschuldig befunden wurden.

Die Zahl der in der Tschechoslowakei verurteilten Deutschen wird auf etwa fünfzig Prozent der verurteilten 33.463 NS-Täter geschätzt.

Ungarn verurteilte etwa 21.000 Personen, wie viele davon Deutsche waren, ist unbekannt.

Jugoslawien und Albanien haben keine Statistik der Strafverfahren veröffentlicht. Aber noch vor dem Nürnberger Nachfolgeprozess gegen die Generale in Südosteuropa wurden 19 deutsche Generale in Jugoslawien hingerichtet. Bereits 1946 wurden die Auslieferungen von mutmaßlichen Kriegsverbrechern von den Westalliierten stark eingeschränkt, nachdem Bedenken aufgetreten waren, ob sie ein faires Verfahren erhalten würden.

Bulgarien verurteilte 11.122 Inländer, davon 2.730 zum Tode. Deutsche, die man der Teilnahme an Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit verdächtigte, sollen an die Sowjetunion ausgeliefert worden sein.

In Israel erließ die Knesseth 1950 ein in seinem räumlichen Geltungsbereich nicht eingeschränktes Gesetz zur Bestrafung von Nazis und Nazihelfern. Das Gesetz war rückwirkend gültig, weil der Staat Israel zur Zeit des Nationalsozialismus noch nicht existierte. 1961 wurde das Gesetz zur Grundlage der Verurteilung von Adolf Eichmann, dem ehemaligen Leiter des Judenreferats im Reichssicherheitshauptamt.

Entnazifizierung

Ein erster Schritt zur strafrechtlichen Aufarbeitung der Nazizeit in Deutschland sollte die Entnazifizierung sein. Sie wurde mit dem grundsätzlichen Anspruch begonnen, die Gesamtheit der Deutschen in „Hauptschuldige, Belastete, Minderbelastete, Mitläufer und Entlastete“ einzuteilen. Insbesondere in der amerikanischen Besatzungszone führte dies dazu, dass sich zuerst die Masse der Minderbelasteten und Mitläufer vor den Spruchkammern verantworten musste. Die für später geplanten Verfahren gegen stärker Belastete wurden dann kaum noch durchgeführt. Dieses Vorgehen stieß in der deutschen Bevölkerung auf wenig Verständnis. In einer Umfrage im Jahre 1949 sprachen sich mehr als 70 % der Bevölkerung gegen Entnazifizierung aus, die geradezu als verhasst bezeichnet werden muss. Die Verfahren vor den Spruchkammern wurden 1951/1952 in den einzelnen Bundesländern beendet.

Nürnberger Prozesse und Straferlass

Verfahren der Alliierten

Die Nürnberger Prozesse, insbesondere der Nürnberger Prozess gegen die Hauptkriegsverbrecher, wurden auf der Grundlage des Kontrollratsgesetzes Nr.10 vom 20. Dezember 1945 - Bestrafung von Personen, die sich Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen Frieden oder gegen Menschlichkeit schuldig gemacht haben - geführt. Der erste Nürnberger Prozess wurde in weiten Teilen der Bevölkerung gutgeheißen - möglicherweise wurde er auch als Entlastung von eigenem Verschulden empfunden.

Die Alliierten Militärgerichte beschränkten sich auf die Verfolgung von Taten, bei denen ihre eigenen Staatsangehörigen und die ihrer Verbündeten als Opfer betroffen waren.

Die Folgeprozesse der Siegermächte verstanden die Deutschen zunehmend als “Siegerjustiz”. Hochrangige Kirchenvertreter, einflussreiche Parteipolitiker und andere exponierte Persönlichkeiten setzten sich vehement für die in Landsberg, Werl und Wittlich einsitzenden Kriegsverbrecher und NS-Täter ein. Ende der vierziger Jahre änderten die westlichen Alliierten wegen des Kalten Krieges ihre Politik gegenüber Deutschland. Die noch in Landsberg einsitzenden verurteilten Täter wurden hingerichtet oder, in der Mehrzahl der Fälle, freigelassen. Im Zusammenhang mit Wiederbewaffnung und Koreakrieg gab der amerikanische Hochkommissar John J. McCloy schrittweise der Forderung nach Freilassung der Verurteilten nach, begnadigte fast alle der zum Tode Verurteilten, reduzierte die Strafhaft um ein Drittel und entließ 1950/51 Prominente wie Friedrich Flick, Ernst von Weizsäcker und Alfried Krupp aus der Haft. Das hatte in Westdeutschland eine gesellschaftliche Signalwirkung. Man hielt die eigentlichen Verbrecher nun für abgeurteilt und weitere Strafverfahren für unangemessen.

Von den in Landsberg zusammengeführten Häftlingen wurden 1958 die letzten vier entlassen, darunter drei ursprünglich zum Tode verurteilte Einsatzgruppenführer. Danach waren nur noch Verurteilte aus dem ersten Nürnberger Prozess in Haft, für die es aufgrund des sowjetischen Vetos keine Begnadigung gab - als letzter Rudolf Heß bis zu seinem Tode im Jahre 1987.

Das Kontrollratsgesetz Nr.10 wurde im Jahre 1956 wieder aufgehoben, sodass auf dieser Basis keine Verfahren mehr eröffnet werden konnten.

Die Nürnberger Prozesse haben eine Anzahl von Anwälten hervorgebracht, deren revisionistische Verteidigungsstrategien die Einstellung von Teilen der Bevölkerung stark beeinflusst hat, und das nicht nur in Deutschland. So erließ der Oberste Gerichtshof Kanadas 1994 in einem Revisionsprozess ein Urteil, wie man es aus den fünfziger Jahren der Bundesrepublik kennt. Der Holocaust als organisierte rassisch begründete Masssenvernichtung wurde geleugnet, die Judenverfolgung in den Zusammenhang des Kriegsgeschehens gerückt. Antisemitische Propaganda wurde als Entschuldigung dafür akzeptiert, dass Vertreter staatlicher Autorität wie die Polizei sich am Massenmord beteiligten [3]

Strafverfolgung durch westdeutsche Gerichte

Strafverfolgung nach dem Kontrollratsgesetz Nr. 10

In Artikel III des Kontrollratsgesetzes Nr.10 war unter anderem zusätzlich bestimmt:

Für die Aburteilung von Verbrechen, die deutsche Staatsbürger oder Staatsangehörige begangen haben, können die Besatzungsbehörden deutsche Gerichte für zuständig erklären.

Diese Ermächtigung wurde in der britischen und der französischen Besatzungszone generell erteilt, in der amerikanischen im Einzelfall. Die deutschen Gerichte konnten wegen dieses Artikels III auch das Kontrollratsgesetz Nr.10 anwenden und waren damit nicht mehr nur auf das deutsche Strafrecht angewiesen. In den Jahren 1950 und 1951, bis zur Zurücknahme der Ermächtigung am 31. August 1951, wurden nach diesem Gesetz von deutschen Gerichten 1.865 Personen angeklagt und 620 Personen verurteilt. Die deutschen Strafjuristen zogen jedoch meist die eigene Justiztradition vor und nutzten die Tatbestände der Gewaltverbrechen nach dem Deutschen Strafgesetzbuch. Zusätzlich veranlasste die US-Militärregierung im Mai 1946 die Länder ihrer Besatzungszone (Bayern, Württemberg-Baden, Groß-Hessen), Gesetze zur Ahndung nationalsozialistischer Straftaten zu verabschieden. Diese sahen ausdrücklich vor, dass die Strafverfolgung nicht dadurch gehindert werde, dass die Tat zu irgendeiner Zeit durch ein Gesetz, eine Verordnung, einen Erlass oder [..] für rechtens erklärt worden ist.

Die Bundesamnestie von 1949 und das Zweite Straffreiheitsgesetz vom Juli 1954 amnestierten jedoch nicht nur Vergehen wie Schwarzmarkt-Delikte, sondern - gewollt oder ungewollt - zugleich auch viele Täter des Reichskristallnacht-Pogroms und die meisten Verbrechen in der Endphase des Krieges. Die Zahl der Ermittlungsverfahren wegen NS-Straftaten sank von rund 2.500 im Jahre 1950 auf 183 im Jahre 1954. In den folgenden fünf Jahren wurden insgesamt nur 140 Personen rechtskräftig verurteilt.

Die Strafverfolgung nach 1957

Neue Impulse erhielt die Strafverfolgung, als die DDR ab dem Jahre 1957 gezielt belastendes Material gegen westdeutsche Richter und Beamte verbreitete. Allerdings konnte kein einziger Richter wegen Rechtsbeugung rechtskräftig verurteilt werden, weil der Bundesgerichtshofs an den hierfür nötigen Nachweis des Vorsatzes außerordentlich hohe Anforderungen stellte. Als exemplarisch für das Scheitern dieser Prozesse kann das Verfahren gegen den Kammergerichtsrat Hans-Joachim Rehse betrachtet werden, der an zahlreichen Todesurteilen des Volksgerichtshofs mitgewirkt hatte.

1957/58 kam es zum Ulmer Einsatzgruppen-Prozess. Obwohl hier nur ein einzelner Vorfall im Osten behandelt wurde, weckte dieser ein außerordentliches Interesse der Öffentlichkeit, denn es wurde deutlich, dass es sich hier nur um ein Beispiel für eine Vielzahl noch nicht ermittelter NS-Verbrechen handelte. Daraufhin gründeten die Landesjustizminister die Ludwigsburger Zentrale Stelle, durch deren Vorermittlungen zahlreiche Prozesse ausgelöst wurden.

Noch 1960 ließ der Gesetzgeber die Verjährungsfrist für Delikte wie Körperverletzung mit Todesfolge ungehindert verstreichen. Die Verjährungsfrist für Mord wurde vom Bundestag später mehrfach verlängert und 1979 schließlich ganz aufgehoben.

Ab 1963 wurde in den Auschwitz-Prozessen gegen die Lagermannschaften dieses Vernichtungslagers verhandelt. Auch hier gab es ein reges Interesse der Medien, so dass dieser Teil der unbewältigten Vergangenheit wieder ins Bewusstsein der Öffentlichkeit kam. Die große Verjährungsdebatte im Deutschen Bundestag vom 10. März 1965 wurde als Sternstunde des Parlaments wahrgenommen und ermöglichte die weitere strafrechtliche Verfolgung noch unentdeckter Täter. Bei einer Meinungsumfrage unter der Bevölkerung hatte sich zuvor noch eine knappe Mehrheit für ein Ende aller Prozesse ausgesprochen.

Im Mai 1968 wurde in das Strafgesetzbuch ein § 50 eingefügt, der es mit sich brachte, dass bereits weit fortgeschrittene Ermittlungsverfahren gegen 730 “Schreibtisch-Täter” des Reichssicherhauptamtes (RSHA) wegen Verjährung eingestellt wurden. Dieser Paragraph stand im Zusammenhang mit einer Novellierung des Ordnungswidrigkeiten-Gesetzes. Vielfach wird die Auffassung vertreten, dass die Beendigung dieser Verfahren eine durchaus beabsichtigte und auf einem Schleichweg eingeführte Nebenwirkung war.[4]

Quellen

  1. Günther Wieland, Die Nürnberger Prinzipien im Spiegel von Gesetzgebung und Spruchpraxis sozialistischer Staaten in G.Hankel, G.Stuby (Hrsg.), Strafgerichte gegen Menschheitsverbrechen, Hamburg 1995, ISBN 3-930908-10-7
  2. Gebhardt, Handbuch der deutschen Geschichte, Band 22, Karl Dietrich Erdmann, Das Ende des Reiches und die Neubildung deutscher Staaten, München, 9.Auflage 1999, ISBN 3-423-59040-8 , S.106
  3. Ruth Bettina Birn, Die Strafverfolgung nationalsozialistischer Verbrechen in Hans-Erich Volkmann, Ende des Dritten Reiches - Ende des Zweiten Weltkriegs. Eine perspektivische Rückschau, München 1995, ISBN 3-492-12056-3
  4. Norbert Frei: Karrieren im Zwielicht... Frankfurt/M 2001, ISBN 3-593-36790-4, S.228/29

Siehe auch

Literatur

  • Bundesminister der Justiz (Hg.): Im Namen des Deutschen Volkes. Justiz und Nationalsozialismus - Katalog zur Ausstellung. Köln 1989 ISBN 3-8046-8731-8
  • Norbert Frei: Vergangenheitspolitik. Die Anfänge der Bundesrepublik und die NS-Vergangenheit. München 1999, ISBN 3-423-30720-X
  • Jörg Friedrich: Freispruch für die Nazi-Justiz. Die Urteile gegen NS-Richter seit 1948. Eine Dokumentation, Überarbeitete und ergänzte Ausgabe. Berlin 1998, ISBN 3-548-26532-4

Weblinks

Wikipedia
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