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Bestattungsgesetz

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Das Bestattungsrecht ist in der Bundesrepublik Deutschland Sache der Bundesländer. Daher haben alle Bundesländer eigene, aber meist ähnliche Bestattungsgesetze erlassen.

Sie regeln oft auch Fragen des Friedhofsrechtes und teilweise auch die Sektion von Leichen.

Inhaltsverzeichnis

Bestattungspflicht

In den Bestattungsgesetzen sind die nächsten Familienangehörigen (Ehegatte, z.T. Lebenspartner, Verwandtschaft) als Bestattungspflichtige genannt. Diese haben die Bestattung unabhängig davon zu veranlassen, ob sie Erben des Verstorbenen sind oder nicht. Die Bestattungspflicht rührt zunächst aus der gewohnheitsrechtlichen Totenfürsorgepflicht her, die die Angehörigen haben, wenn der Verstorbene keine eigene Vorsorge für den Todesfall getroffen hat (in einem Testament, einem Erbvertrag oder mit Hilfe eines Bestattungsvorvertrages oder mit einer postmortalen Vollmacht). Seit Anfang des 20. Jh. wurden zunehmend in den Bundesstaaten, nach 1945 den Bundesländern Bestattungsgesetze erlassen, teilweise gilt das aus dem Jahre 1934 stammende Feuerbestattungsgesetz weiter fort. Die meisten Bundesländer haben sich von diesem alten Reichsrecht inzwischen gelöst. Modernere Bestattungsgesetze, wie das aus NRW, beinhalten auch neue Formen der Bestattung, die über die Erd- und Feuerbestattung hinausgehen.

Kostentragungspflicht

Von der Bestattungspflicht ist die Kostentragungspflicht der Bestattung zu trennen. Diese beinhaltet die Verpflichtung, die Kosten zu tragen oder dem zu ersetzen, der die Bestattung veranlasst hat.

Diese kann öffentlich-rechtlich (so bei der sogenannten Ersatzvornahme durch ein kommunales Ordnungsamt) oder privatrechtlich sein. So trägt gemäß § 1968 BGB 'der Erbe die Kosten der Beerdigung des Erblassers'. Sind die Beerdigungskosten vom Erben nicht zu erlangen, trifft denjenigen die Kostentragungspflicht, der dem Verstorbenen gegenüber unterhaltspflichtig war (§ 1615, § 1615m BGB). Für den Fall, dass eine andere Person für den Tod des Verstorbenen verantwortlich war, sind Erbe bzw. Unterhaltspflichtiger berechtigt, vor dieser Person die Bestattungskosten zurückzuverlangen (§ 844 BGB).

Eine verschuldensunabhängige Sonderregelung für tödliche Unfälle im Straßenverkehr enthält das Straßenverkehrsgesetz (§ 10 StVG).

Die Krankenkasse zahlt kein Sterbegeld mehr zur Deckung der Bestattungskosten. Nur wenn alle Zahlungspflichtigen mittellos sind, übernimmt auf Antrag das örtliche Sozialamt die notwendigen Kosten der Bestattung (§ 74 SGB XII).

Literatur

Weblinks

Gesetze

Sonstige

Siehe auch

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Wikipedia
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