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Berufsschadensausgleich
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Der Berufsschadensausgleich ist ein Anspruch des sozialen Entschädigungsrechts und in § 3 Abs. 3 ff des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) geregelt.
Danach erhalten Beschädigte, deren Einkommen aus gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit durch Schädigungsfolgen (§ 1 BVG) gemindert ist, einen Berufsschadensausgleich in Höhe 42,5 % des auf volle Euro nach oben abgerundeten Verlustes. Einkommensverlust ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit zuzüglich der Ausgleichsrente (= derzeitiges Einkommen) und dem höheren Vergleichseinkommen (§ 30 Abs. 4 Satz 1 BVG).
Abweichend hiervon ist der Einkommensverlust bei einer schädigungsbedingten Minderung einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 30 Abs. 3 Satz 3 und 4 BVG zu ermitteln. Wie sich das Vergleichseinkommen berechnet, ist in § 30 Abs. 5 BVG geregelt. Demgemäß errechnet sich das Vergleichseinkommen aus dem monatlichen Durchschnittseinkommen der Berufs- oder Wirtschaftsgruppe, der der Beschädigte ohne die Schädigung nach seinen Lebensverhältnissen, Kenntnissen und Fähigkeiten und dem bisher betätigten Arbeits- und Ausbildungswillen wahrscheinlich angehört hätte.
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