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Baumangel

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Ein Baumangel ist die Abweichung des Ist-Zustandes eines Bauwerks vom geschuldeten Sollzustand.

Er liegt gemäß BGB- oder VOB-Verträgen vor,

  • wenn eine im Bauvertrag zugesicherte Eigenschaft nicht erfüllt ist oder
  • wenn eine allgemein anerkannte Regel der Bautechnik nicht eingehalten wurde oder
  • wenn ein Fehler vorliegt, der den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufhebt oder mindert oder
  • wenn eine Leistung vertragswidrig ist.

Der Baumangel ist ein Sonderfall des Mangels.

Inhaltsverzeichnis

Darlegung

Nach der so genannten Symptomrechtsprechung genügt es, wenn der Mangel sinnlich wahrgenommen und in seinem äußeren Erscheinungsbild beschrieben wird. Das bedeutet, dass der Bauherr weder in außergerichtlichen Schreiben noch in Schriftsätzen, mit denen er seine Ansprüche geltend macht, eine Mangelursache angeben muss.

Beweislast

Bis zur Abnahme hat der Auftragnehmer nachzuweisen, dass sein Werk mangelfrei ist. Ab der Abnahme hat der Auftraggeber (Bauherr) im Streitfall darzulegen (sog. Darlegungslast), dass ein Baumangel besteht.

Ansprüche

Bei einem Baumangel hat der Bauherr vorrangig Anspruch auf Mängelbeseitigung. Dem Auftragnehmer muss die Gelegenheit zur Mangelbeseitigung gegeben werden. Der Auftragnehmer kann die Beseitigung bei Unmöglichkeit, Unverhältnismäßigkeit oder Unzumutbarkeit verweigern. In diesem Fall steht den Auftraggeber eine Minderung zu. Nur wenn der Auftragnehmer die Mangelbeseitigung unberechtigt verweigert kann der Auftraggeber die Mangelbeseitung im Rahmen der Ersatzvornahme selbst durchführen oder durchführen lassen. Der Einwand der Unverhältnismäßigkeit ist nicht zulässig, wenn eine Eigenschaft zugesichert war oder grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorlag.

Mangelfolgen

Nicht behobene Baumängel führen im Allgemeinen zu einer Wertminderung des Bauwerks. Gravierende Baumängel - wie zum Beispiel fehlerhafte Wärmedämmung des Gebäudes können unter anderem auch zu gesundheitlichen Belastungen der Nutzer führen. (z.B. Auftreten von Schimmelpilzen bzw. deren Sporen).

Dabei wird unterschieden:

  • Mangelschaden: ein Mangel, der ein Schaden an einem Bauwerk darstellt,
  • Mangelfolgeschaden: dieser entsteht durch weitergehende Schäden am Vermögen des Auftraggebers.

Weblinks

Siehe auch

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