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Bauaufsichtsbehörde
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Die Bauaufsichtsbehörden sind Verwaltungsbehörden die das öffentliche Baurecht vollziehen. Sie sind teilweise unmittelbare Behörden der deutschen Bundesländer, teilweise werden die Aufgaben von kommunalen Behörden als übertragene Aufgaben erledigt. Zu den Aufgaben gehört die Erteilung von Baugenehmigungen sowie die Gefahrenabwehr im Bereich des öffentlichen Baurechts.
siehe auch Bauamt
Inhaltsverzeichnis |
Aufgaben und Befugnisse
Die Aufgaben und Befugnisse der Bauaufsichtsbehörden sind in der jeweiligen Bauordnung des betreffenden Bundeslandes geregelt.
Bei der Erteilung von Baugenehmigungen überprüfen sie auf Antrag die Vereinbarkeit von baulichen Anlagen mit den Vorschriften des öffentlichen Rechts, insbesondere solchen des Bauordnungs- und Bauplanungsrechts.
Im Bereich der Gefahrenabwehr schreiten sie gegen gegenehmigungsbedürftige, aber ohne Genehmigung erbaute sogenannte "Schwarzbauten" ein. Außerdem können sie Maßnahmen zur allgemeinen Abwehr von Gefahren ergreifen, die beispielsweise von baufälligen Bauwerken ausgehen. So können sie nach einer Anhörung des Betroffenen mit sofortiger Baueinstellung, Untersagung der Nutzung des errichteten Bauwerks, Auferlegen von Bußgeldern oder sogar einer Anordnung zum Abbruch der nichtgenehmigten oder baufälligen Bauten darauf reagieren.
Behördenstruktur
Die Bauaufsichtsbehörden bzw. Bauaufsichtsabteilungen sind oft innerhalb größerer Behörden wie z. B. Landratsämtern angesiedelt und werden oft durch Juristen geführt. Die Leitung der Sachbearbeitung obliegt Beamten des gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst, die in Lehrgängen auf ihre bauspezifische Tätigkeit vorbereitet werden. Die technischen Beamten (überwiegend Architekten) sind beratend tätig.
Welche Ebene der Landesverwaltung die Aufgaben der Bauaufsichtsbehörde wahrnimmt, fällt in die Gesetzgebungskompetenz der Länder. In größeren Flächenstaaten sind damit meist mehrere Verwaltungsebenen betraut, die zueinander in einem Über-/Unterordnungsverhältnis stehen. Man unterscheidet zwischen der unteren, oberen und obersten Bauaufsichtsbehörde.
Im Bereich der Baugenehmigungsverfahren, bei der Errichtung von Gebäuden und Bauwerksteilen, Umbaumaßnahmen und Abbruchvorhaben sind in der Regel die unteren Bauaufsichtsbehörden zuständig.
In kleineren Bundesländern sowie in den Stadtstaaten sind die Aufgaben der Bauaufsichtsbehörden in der Regel stärker konzentriert.
Hierarchie der Bauaufsichtsbehörden in Flächenstaaten (am Beispiel von Sachsen):
- Die Oberste Bauaufsichtsbehörde: (Fachministerium) ist zuständig für den Erlass von Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die Einführung technischer Baubestimmungen, die Zulassung neuer Bauarten, Baustoffe und Bauteile etc.
- Die Obere (höhere) Bauaufsichtsbehörde: (Bezirksregierungen) übt die Fachaufsicht gegenüber der unteren Bauaufsichtsbehörde aus und ist ihr gegenüber weisungsberechtigt.
- Die Untere Bauaufsichtsbehörde: (Landkreise, kreisfreie Städte, große selbständige Städte) überwacht alle Bauvorhaben in ihrem Bereich und überprüft und genehmigt Bauanträge.
Kritik
Die Bauaufsichtsbehörden sind in verschiedener Hinsicht Kritik ausgesetzt:
- Die Führung und Besetzung der Bauaufsichtsämter wird als zu juristen- und verwaltungsbeamtenlastig angesehen. Bauingenieure mit den zur Beurteilung von Sicherheitsfragen notwendigen statischen Kenntnissen fehlen in einigen Behörden vollständig. In solchen Fällen stehen den Behörden lediglich für besonders anspruchsvolle Bauwerke Prüfingenieure zur Verfügung, dies allerdings nur zur Prüfung der statischen Nachweise im Bauantragsverfahren, nicht aber für die übrigen bauaufsichtliche Tätigkeit.
- Die bauaufsichtliche Tätigkeit beschränkt sich im wesentlichen auf die erstmalige Errichtung eines Bauwerks bzw. genehmigungspflichtige Änderungen, der ordnungsgemäße Bauunterhalt bleibt weitgehend unüberwacht, obwohl die Landesbauordnungen den Bauaufsichtsbehörden hierzu die gesetzliche Grundlage gäben.
Diese sicherheitsrelevanten Punkte wurden gerade im Zusammenhang mit großen Unglücksfällen wie dem Einsturz der Eislaufhalle Bad Reichenhall auch außerhalb von Fachkreisen diskutiert.
- Die oftmals sehr langwierigen bauaufsichtlichen Verfahren werden als erheblicher Standortnachteil und als erhebliches Investitionshemmnis am Standort Deutschland von einigen Interessenvertretern gesehen. Andererseits erfordert das Bedürfnis hinsichtlich der Sicherheit von baulichen Anlagen sorgfältige Prüfungsmaßstäbe, deren Durchführung im Einzelfall, je nach Komplexität des Vorhabens langwierig sein können. Das Grundgesetz verpflichtet die Verwaltung im Auftrag des Staates, für die Sicherheit von Leib und Leben seiner Bürger ausreichend Sorge zu tragen. Ein sorgfältiges bauaufsichtliche Genehmigungsverfahren ist somit aufgrund der grundgesetzlichen Vorgaben unentbehrlich und verfassungsrechtlich geboten.
- In der Aufgabe der Verhütung von Verunstaltungen, bzw. je nach Landesbauordnung der Sicherstellung einer der Baukunst entsprechenden Gestaltung, sehen viele Bauvorlageberechtigte, insbesondere Architekten die Gefahr, dass Baubehörden "Geschmack verordnen" können, wenn sie von ihrer Befugnis keinen zurückhaltenden Gebrauch machen. Durch die Rechtsprechung ist das behördliche Ermessen, Verfügungen aufgrund des Verunstaltungsgebot zu erlassen, auf solche Ausnahmefälle begrenzt, in denen das Bauwerk im außerordenlichen Maße das ästhetische Empfinden des sog. "gebildeten Durchschnittsmenschen" verletzt und nicht nur beeinträchtigt. (BVerwGE 2, 172 (177)). Dazu kommt, dass die verfassungsrechtlich garantierte Kunstfreiheit ebenfalls das Ermessen der Behörde hinsichtlich der Berufung auf das Verunstaltungsgebot bei besonderen Bauwerken im Einzelfall, begrenzen kann. Verfügungen, die sich auf das Verunstaltungsgebot beziehen müssen verhältnismäßig sein. Einer staatlichen Geschmacksdiktatur sind seit dem sog. Kreuzbergurteil aus dem Jahre 1875 erhebliche Schranken gesetzt. Von Behörde zu Behörde unterschiedlich, wird dieser Spielraum eingehalten oder versucht, darüber hinaus Einfluss auf die Gestaltung zu nehmen.
Geschichte der Bauaufsicht
- Johann Christoph von Naumann (1664-1742), Generalakzis-Baudirektor des Kürfürstentums Sachsen und Begründer der modernen Baupolizei in Sachsen
Literarische Verewigung der Bauaufsichtsbehörden
Der bayerische Schriftsteller Ludwig Thoma hat die Bauaufsichtsbehörden in seinen Erinnerungen literarisch verewigt.
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