Das Kefk Network Wiki befindet sich im Testbetrieb.
Ausspähen von Daten
Aus Kefk.
Bild:Computersicherheit.jpgDas Ausspähen von Daten ist in Deutschland gemäß § 202a des Strafgesetzbuches (StGB) ein Vergehen, welches mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft wird.
Inhaltsverzeichnis |
Wortlaut
Der Wortlaut des § 202a StGB ist:
- (1) Wer unbefugt Daten, die nicht für ihn bestimmt und die gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind, sich oder einem anderen verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
- (2) Daten im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche, die elektronisch, magnetisch oder sonst nicht unmittelbar wahrnehmbar gespeichert sind oder übermittelt werden.
Tatbestand
Geschützt wird die Verfügungsbefugnis über Daten. Diese Norm ist sozusagen die allgemeine Strafbestimmung gegen den „elektronischen Hausfriedensbruch“. [1] Primär geht es um das Verschaffen von Daten. Dabei ist es nicht relevant, ob geschäfts- oder privat Daten ausgespäht werden. §202a StGB beinhaltet unter anderem den Softwarediebstahl, das Ausspähen von Daten, den Wirtschaftsverrat und das Verschaffen von Unternehmensgeheimnissen. Nach Meinung einiger Juristen ist das Einhacken in fremde Datensysteme ohne das Verschaffen von Daten nicht gesetzwidrig. Das uneingeschränkte Lesen der illegal beschafften Daten erfüllt jedoch den Tatbestand des § 202a.
| Anzahl der Delikte § 202a StGB in Deutschland (PKS 2004, 2005) | |
| 2000 | 538 |
| 2001 | 1.463 |
| 2002 | 806 |
| 2003 | 781 |
| 2004 | 1.743 |
| 2005 | 1.366 |
Erfasste Delikte in der polizeilichen Kriminalstatistik
In der deutschen polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) wurden 2005 insgesamt 1.366 Delikte erfasst. Die Fallzahlen der letzten Jahre können dem Diagramm (PKS 2000 - 2005) entnommen werden.
Bei den Computerstraftaten überwiegen männliche erwachsene Tatverdächtige ab 21 Jahren.
Anhand von Statistiken (Polizeiliche Kriminalstatistik, Verurteiltenstatistik usw.) lässt sich das genaue Ausmaß der Delikte nicht ermitteln. Wegen unterschiedlicher Erfassungszeiträume/-daten und anderen Einflussfaktoren, sind diese Statistiken in Deutschland nicht vergleichbar.
Siehe auch
Quellen
Weblinks
- Ausspähen von Daten - Rauschhofer
- BGH 3 StR 425/04 - Urteil vom 10. Mai 2005 (LG Mönchengladbach) zum Ausspähen von Daten
- Uni Würzburg - § 202a StGB
- Uni Hannover – Ausspähen von Daten
| Bild:Icon-Rechtshinweis-blau2-Asio.png | Bitte beachten Sie den Hinweis zu Rechtsthemen! |
| Dieses Dokument entstammt in seiner ersten oder einer späteren Version der deutschsprachigen Wikipedia. Es ist dort zu finden unter dem Stichwort Aussp%C3%A4hen_von_Daten, die Liste der bisherigen Autoren befindet sich in der Versionsliste; die Originalfassung kann dort auch bearbeitet werden. Alle Texte der Wikipedia und ihre Derivate stehen unter der GNU-Lizenz für freie Dokumentation. |
