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Ausspähen von Daten

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Bild:Computersicherheit.jpgDas Ausspähen von Daten ist in Deutschland gemäß § 202a des Strafgesetzbuches (StGB) ein Vergehen, welches mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft wird.

Inhaltsverzeichnis

Wortlaut

Der Wortlaut des § 202a StGB ist:

  • (1) Wer unbefugt Daten, die nicht für ihn bestimmt und die gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind, sich oder einem anderen verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
  • (2) Daten im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche, die elektronisch, magnetisch oder sonst nicht unmittelbar wahrnehmbar gespeichert sind oder übermittelt werden.

Tatbestand

Geschützt wird die Verfügungsbefugnis über Daten. Diese Norm ist sozusagen die allgemeine Strafbestimmung gegen den „elektronischen Hausfriedensbruch“. [1] Primär geht es um das Verschaffen von Daten. Dabei ist es nicht relevant, ob geschäfts- oder privat Daten ausgespäht werden. §202a StGB beinhaltet unter anderem den Softwarediebstahl, das Ausspähen von Daten, den Wirtschaftsverrat und das Verschaffen von Unternehmensgeheimnissen. Nach Meinung einiger Juristen ist das Einhacken in fremde Datensysteme ohne das Verschaffen von Daten nicht gesetzwidrig. Das uneingeschränkte Lesen der illegal beschafften Daten erfüllt jedoch den Tatbestand des § 202a.

  Anzahl der Delikte § 202a StGB
in Deutschland (PKS 2004, 2005)
2000 538
2001 1.463
2002 806
2003 781
2004 1.743
2005 1.366

Erfasste Delikte in der polizeilichen Kriminalstatistik

In der deutschen polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) wurden 2005 insgesamt 1.366 Delikte erfasst. Die Fallzahlen der letzten Jahre können dem Diagramm (PKS 2000 - 2005) entnommen werden.

Bei den Computerstraftaten überwiegen männliche erwachsene Tatverdächtige ab 21 Jahren.

Anhand von Statistiken (Polizeiliche Kriminalstatistik, Verurteiltenstatistik usw.) lässt sich das genaue Ausmaß der Delikte nicht ermitteln. Wegen unterschiedlicher Erfassungszeiträume/-daten und anderen Einflussfaktoren, sind diese Statistiken in Deutschland nicht vergleichbar.

Siehe auch

Quellen

  1. Stefan Ernst, Strafbarkeit von Hacking und Computerviren, S. 9 ff, Uni Hannover, [1]

Weblinks

Wikipedia
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