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Auskunftsverweigerungsrecht

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Das Auskunftsverweigerungsrecht (teilweise missverständlich als AVR abgekürzt) ist das Recht eines Zeugen, auf bestimmte Fragen die Auskunft zu verweigern. Das Auskunftsverweigerungsrecht steht dem Zeugen während des gesamten Strafverfahrens, also bereits mit dem Ermittlungsverfahren bei der Vernehmung durch Polizei, Staatsanwaltschaft oder Ermittlungsrichter zu. Über das Auskunftsverweigerungsrecht ist der Zeuge zuvor zu belehren.

Normiert ist das Auskunftsverweigerungsrecht in Deutschland in § 55 Strafprozessordnung (StPO).

Das Auskunftsverweigerungsrecht erstreckt sich auf diejenigen Vernehmungsfragen, die den Zeugen oder einen seiner Angehörigen bei wahrheitsgemäßer Beantwortung in die Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit bringen. Das Auskunftsverweigerungsrecht ist damit aber kein Unterfall des Zeugnisverweigerungsrechts. Der Zeuge darf sich nicht zu Unrecht auf das Auskunftsverweigerungsrecht beziehen. Er hat die Bezugnahme gemäß § 56 StPO nach Ermessen des Gerichts glaubhaft zu machen, ggf. durch Eid. In der Regel führt die Bezugnahme auf das Auskunftsverweigerungsrecht im Strafprozess zu einem Aktenvermerk der Staatsanwaltschaft, wonach dann möglicherweise Ermittlungen in Richtung des Zeugen oder seines Angehörigen eingeleitet werden. Wird das Auskunftsverweigerungsrecht zu Unrecht ausgeübt, so kann unter restriktiven Gesichtspunkten nach § 70 Abs. 2 StPO Beugehaft angeordnet werden. Dies jedoch nur, wenn die Bezugnahme auf das Auskunftsverweigerungsrecht evident zu Unrecht geschieht.

Besonderheiten

Das Auskunftsverweigerungsrecht ist Ausfluss des Grundsatzes, dass sich niemand selbst zu belasten braucht (nemo tenetur se ipsum accusare). Zwar hat dieser Grundsatz als grundrechtsgleiches Recht Verfassungsrang, dennoch ist das Auskunftsverweigerungsrecht (bezieht sich nur auf bestimmte Fragen) schwächer als das Zeugnisverweigerungsrecht (bezieht sich auf ganze Aussagen).

  • Das Auskunftsverweigerungsrecht genießt auch der rechtskräftig Verurteilte (im abgetrennten Prozess), der geltend macht, keine Aussagen zur Tat zu machen, um nicht eine schärfere oder weitere Verurteilung zu erhalten.
  • Die Belehrungspflicht ist nicht bei jedem Tatverdacht geboten (Auffassung des Bundesgerichtshofs); das ist jedoch umstritten, da das Rechtsstaatsprinzip dadurch erheblich aufgeweicht wird, wenn die Belehrungsvorschrift in § 55 Abs. 2 StPO zu einer Soll-Vorschrift (Wortlaut: ist zu belehren) gedeutet wird.

Wird die Belehrungspflicht des § 55 Abs. 2 StPO verletzt, so ist dies nach Auffassung der gefestigten Rechtsprechung kein Revisionsgrund (sog. Rechtskreistheorie), dies wird jedoch weitgehend von der Literatur abgelehnt.

  • Unabhängig von der Geltendmachung des Auskunftsverweigerungsrecht kann der Zeuge jedoch vereidigt werden. Der Eid erstreckt sich dann auf die übrigen Aussagen.


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