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Ausfertigung

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Eine Ausfertigung besteht in Deutschland in einer Abschrift der Urschrift einer amtlichen Urkunde, die mit dem Ausfertigungsvermerk versehen ist (§ 49 Abs. 1 Beurkundungsgesetz). Die Ausfertigung soll in der Überschrift als solche bezeichnet sein. Die Ausfertigung ersetzt das Original in der praktischen Verwendung; sie vertritt die Urschrift im Rechtsverkehr.

Ausfertigungen werden beispielsweise von Entscheidungen eines Gerichts, Erbscheinen oder notariellen Urkunden erteilt.

Zur Ausfertigung von Gesetzen siehe Gesetzgebungsverfahren (Deutschland).

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