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Confessio Augustana

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Christian Beyer verliest vor Karl V. die Confessio Augustana

Die Confessio Augustana (CA, oder das Augsburger Bekenntnis/Konfession) ist ein grundlegendes Bekenntnis der lutherischen Reichsstände zu ihrem Glauben. Die Confessio Augustana wurde auf dem Reichstag zu Augsburg 1530 Kaiser Karl V. von der lutherischen Reformation dargelegt. Sie gehört auch heute noch zu den verbindlichen Bekenntnisschriften der lutherischen Kirchen.

Inhaltsverzeichnis

Geschichte

Mit Luthers 95 Thesen begann 1517 die Reformation in Deutschland, die sich trotz des Wormser Ediktes in Windeseile ausbreitete. Immer mehr Reichsstände bekannten sich zur lutherischen Reformation. Der Streit um den Rechten Glauben drohte das Reich zu spalten und so versuchte Kaiser Karl V., die Glaubenseinheit des Reiches zu retten.

Die Einladung zum Reichstag zu Augsburg war versöhnlich gehalten, und die Lutheraner hatten die Hoffnung, nun doch eine gütliche Einigung zu erreichen. Auf dem Reichstag zu Speyer 1529 war das Wormser Edikt erneut bestätigt worden und so stand die Reformation auf rechtlich unsicherem Boden. Dies sollte sich nun eventuell ändern.

Aus diesem Grund beauftragte Kurfürst Johann von Sachsen Melanchthon, eine Apologie (griech. Verteidigung) der Reformation zu schreiben. Nach dem Bekanntwerden der 404 Artikel Ecks war die kurzgefasste Apologie aber nicht mehr ausreichend. So begann man auf dem Reichstag die Schrift umzuformulieren, und aus der Apologie wurde eine Confessio (lat. Bekenntnis). Gleichzeitig stand nun auch die Betonung der Übereinstimmung mit der katholischen Kirche in vielen Punkten im Vordergrund, da sich der Kaiser auf dem Reichstag durch sein Verhalten, insbesondere seinen Versuch, die Protestanten zur Teilnahme an der Fronleichnamsprozession zu zwingen, als wenig kompromissbereit offenbart hatte. Bis zum Reichstag zu Augsburg war das Bestreben der lutherischen Reformation, die römisch-katholische Kirche zu reformieren und keine neue Kirche zu gründen. Daher ist die lutherische Reformation eigentlich eine reformkatholische Bewegung.

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Kirchenfenster in der Speyrer Gedächtniskirche

Als Grundlage dienten die von Luther verfassten Schwabacher Artikel, ein Bekenntnis der lutherischen Reformation gegen Zwingli und die Torgauer Artikel. Die Schrift ist zeitgleich sowohl lateinisch als auch deutsch verfasst worden, wobei es bedeutende Unterschiede in den beiden Fassungen gibt. Die deutsche Version verlas Christian Beyer vor Karl V. Melanchthon hat an der lateinischen Fassung stilistisch bis zur letzten Minute gearbeitet und den 10. Artikel über das Abendmahl in seinem Sinne angepasst, die dann Kanzler Gregor Brück dem Kaiser übergab. Aufgrund von Meinungsverschiedenheiten zum Abendmahl waren die oberdeutschen Städte und Zwingli nicht an der CA beteiligt und schrieben ihre eigenen Bekenntnisse, die aber nicht öffentlich verlesen wurden. Aus diesem Grund waren Anhänger der reformierten Kirche auch nicht beim Augsburger Religionsfrieden 1555 inbegriffen und wurden weiterhin verfolgt. Lediglich Anhänger der Confessio Augustana wurden als gleichbedeutend neben den Altgläubigen geduldet.

Zusammen mit den Bekenntnissen der Confessio Tetrapolitana und der Fidei Ratio von Zwingli wurde auf dem Augsburger Reichstag am 25. Juni 1530 die Confessio Augustana eingereicht, wobei nur die letzte verlesen wurde, die Philipp Melanchthon unter Mitarbeit von Johannes Brenz verfasst hatte. Martin Luther hielt sich aus politischen Gründen zu dieser Zeit in Coburg auf, stand mit Melanchthon aber in ständigem Briefkontakt. Mit der auf lateinisch und deutsch gehaltenen Schrift sollte eine Verständigung mit den Altgläubigen erreicht werden. Die katholischen Theologen Eck und Faber schrieben auf Karls Anweisungen die "Confutatio", womit die Confessio Augustana aus Sicht der Altgläubigen und des Kaisers widerlegt war. Die Apologie der Confessio Augustana wurde nicht mehr angenommen und Kaiser Karl V. bestätigte das Wormser Edikt in seiner Wirksamkeit.

Die lutherischen Reichsstände schlossen sich deshalb 1531 zum Schmalkaldischen Bund zusammen, der nach dem Schmalkaldischen Krieg 1546/47 das Augsburger Interim und 1555 endlich den Augsburger Religionsfrieden erreichte, in dem die Confessio Augustana invariata anerkannt wurde.

Zu Streitpunkten führten Änderungen in der lateinischen Ausgabe der Confessio Augustana, die 1540 erschien, weil durch diese angeblich die genuin lutherische Auffassung aufgegeben worden wäre. Auf dem Naumburger Fürstentag 1561 beschloss man deshalb, auf die unveränderte Fassung, die Confessio Augustana invariata, zu bestehen. Diese ist bis heute verbindliches Bekenntnis lutherischer Kirchen und Gemeinden.

Artikel

CA = (lat. Abk. für Confession Augustana) = Augsburger Bekenntnis. Die Zahlen geben den Artikel an.

CA 1 Von Gott

Zuerst wird festgehalten, dass sich die Unterzeichner des Augsburgischen Bekenntnisses auf den Beschluss des ökumenischen Bekenntnisses von Nicäa-Constantinopel aus dem Jahr 321/381 n. Chr. stellen. Nach diesem bekennt sich die lutherische Reformation zum "einig gottlich Wesen (...), welchs genennt wird und wahrhaftiglich ist Gott und seiend doch Personen in demslibigen einigen gottlichen Wesen." Alle Häresien, die gegen diesen 1. Artikel und dem Bekenntnis zu Nicäa-Konstantinopel stehen, werden mit dem Anathema (Verdammung) belegt: Hierunter fallen die altkirchlichen Manichäer, Valentianer, Arianer, Eunomianer, der Islam (als Leugner der Trinität), die Anhänger von Paul Samosata, antitrinitarische Spiritualisten.

CA 2 Von der Erbsünde

Seit Adams Ungehorsam gegen Gott (Genesis 3), sind alle Menschen in Sünden empfangen und geboren. Hier wird keine Leibfeindlichkeit angenommen, sondern vielmehr, dass sie alle von Mutterleib an voll böser Lust und Neigung sind und keine wahre Gottesfurcht, keinen wahren Glauben an Gott aus sich sich selbst heraus haben (urspr. von Natur). Diese angeborene Sünde (Erbsünde = von Generation zu Generation weitergegeben. Luther spricht später lieber von Hauptsünde) ist wirklich Sünde und deshalb unterliegen alle Menschen dem ewigen Zorn Gottes, die durch die Taufe und dem heiligen Geist wiedergeboren werden. Mit dem Anathema belegt werden die Pelagianer (Anhänger des Pelagius. Er und Augustin haben sich über die Erbsünde gestritten) und die, die leugnen, dass die Erbsünde wirklich Sünde ist.

CA 3 Vom Sohn Gottes

Christus ist als Gottes Sohn Mensch geworden, geboren aus der reinen Jungfrau Maria, und vereinigt eine göttliche und menschliche Natur untrennbar in einer Person. Er ist wirklich geboren, hat gelitten, ist gekreuzigt, gestorben und begraben worden. Durch das Opfer am Kreuz hat Jesus für die Erbsünde und alle anderen Sünden bezahlt und Gottes Zorn versöhnt. Weiter am apostolischen Glaubensbekenntnis entlang bekennen die Confessoren sich zur Höllenfahrt Christi, zu seiner Auferstehung von den Toten, zur Himmelfahrt und seiner Regentschaft über die Erde und zu seiner Wiederkunft um die Lebendigen und die Toten zu richten. Eine Verdammung anderer religiöser Gruppen erfolgt dort nicht.

CA 4 Von der Rechtfertigung

Vergebung der Sünden und Gerechtigkeit vor Gott verdient der Mensch nicht durch gute Werke, Führung eines "anständigen" Lebens und Genuugtung. Vielmehr wird die Vergebung der Sünde und die Gerechtigkeit vor Gott aus Gnade auf Grund des Opfers Christi durch den Glauben erlangt. Der rechtfertigende Glaube wird definiert als Glaube an das Versöhnungsopfer Christi, der hierdurch ewiges Leben schenkt. Dieser Glaube wird der Gerechtigkeit zugerechnet. Als Belegstelle aus der Bibel wird Römer 3 und 4 angegeben.

CA 5 Vom Predigtamt

Um den rechtfertigenden Glauben zu erlangen (CA 4) hat Gott das heilige Amt der Wortverkündigung und Sakramentsspendung eingesetzt. Hiermit ist auch die Kernkompetenz des geistlichen Amtes umschrieben: Evangeliumsverkündigung und Sakramentsspendung. Denn diese sind die Mittel, durch die der Heilige Geist den rechtfertigenden Glauben schenkt, wo und wann er will. Nicht durch die menschlichen Verdienste ereignet sich die Rechtferigung des Sünders vor Gott, sondern um Christi willen allein aus Gnade. Verdammt werden die Wiedertäufer und die, die lehren, dass der Heilige Geist ohne das Evangelium durch eigene Gedanken und Werke zu erlangen sei.

Der Artikel 5 ist in Zusammenhang mit den Artikeln über das Amt und der Kirche zu sehen: Folglich die Artikel 7 über die Kirche, 14 vom Kirchenregiment und 28 von den Bischöfen. Wenn hier also vom Predigtamt die Rede ist, sind bei der Interpretation die genannten Artikel hinzunehmen, um eine sachgemäße lutherische Lehre vom geistlichen Amt zu erlangen.

Für den hier zu behandelnden Artikel 5 ist festzuhalten:

  1. Gott hat das Amt eingesetzt (institutum est)
  2. Das Amt hat die Aufgabe das Evangelium (doctrina) zu verkündigen und die Sakrament zu spenden
  3. Der Heilige Geist wirkt den rechtfertigenden Glauben durch die Gnadenmittel Wort und Sakrament
  4. Menschliche Verdienste oder gute Werke bewirken keine Rechtfertigung vor Gott
  5. Verdammung der Wiedertäufer und andere

CA 6 Vom neuen Gehorsam

Der Glaube soll gute Werke hervorbringen und auch getan werden. Jedoch soll der Mensch sich nicht auf gute Werke verlassen und versuchen dadurch Gnade vor Gott zu erwerben. Denn Gnade und Vergebung der Sünden wird durch den Glauben an Christus erlangt. Die Konfessoren verweisen auf eine Bibelstelle und auf den Kirchenvater Bischof Ambrosius: "Also ist's beschlossen bei Gott, dass wer an Christum glaubet, selig sei un dnicht durch Werk, sonder allein durch den Glauben, ohn Verdienst, Vergebung der Sunden hab."

Für CA 6 gilt es festzuhalten:

  1. Der Glaube bringt gute Werke hervor
  2. Gute Werke sollen auch getan werden
  3. Sündenvergebung wird aber nicht durch gute Werke, sondern allein um Christi willen erlangt
  4. Begründung durch Schriftzitat und Tradition

CA 7 Von der Kirche

CA 7 legt ein Bekenntnis zur einen heiligen christlichen Kirche und damit zur Katholizität ab. Diese eine Kirche wird immer bleiben. Näher bestimmt wird die Kirche als Versammlung der Heiligen, in der rein gelehrt und die Sakramente der Einsetzung Christi gemäß verwaltet wird. Reine Lehre und einsetzungsgemäße Verwaltung der Sakramente sind Kennzeichen der Kirche. Dieses sind dann auch die Kriterien zur wahren Einheit der Kirche. Es ist genug, dass Einigkeit in Lehre und Sakramentsverwaltung erzielt wird. Nicht notwendig ist Einheitlichkeit dagegen bei Traditionen, Riten oder Zeremonien, die von Menschen eingeführt sind.

Es bleibt für CA 7 also festzuhalten:

  1. Bekenntnis zur Katholizität
  2. Bekenntnis, dass die einen Kirche bleibt
  3. Kirche ist Versammlung der Heiligen
  4. In der Kirche ereignet sich die Verkündigung der reinen Lehre und der einsetzungsgemäßen Verwaltung der Sakramente
  5. Notwendig zur Kirchengemeinschaft ist die Einheit in Lehre und Sakramentsverwaltung
  6. Nicht notwendig sind einheitliche äußere Formen, wie Riten oder Traditionen

Diese werden auch als notae externae (= die äußeren, sichtbaren Kennzeichen der christlichen Kirche) bezeichnet:

  1. Verkündigung des Wort Gottes
  2. Verwaltung der Sakramente

CA 8 Was die Kirche sei?

CA 8 bildete mit CA 7 ursprünglich eine Texteinheit. Die Kirche, so CA 8, ist die Versammlung der Heiligen und wahrhaft Glaubenden. Dennoch ist die Kirche ein corpus permixtum, ein "durchmischter Körper", da sich in ihr auch Heuchler und Schlechte finden. Die Sakramente bleiben aber dennoch wirksam, auch wenn die Priester nicht fromm sind. Es hängt nicht am Glauben der Priester, sondern an den Worten Christi. Darum werden auch die altkirchlichen Donatisten als Ketzer verdammt, die die Wirksamkeit der Sakramente vom Glauben der Priester abhängig machen.

Für CA 8 gilt festzuhalten:

  1. Die Kirche ist die Versammlung der Heiligen und wahrhaft Glaubenden
  2. In ihr finden sich aber auch Heuchler
  3. Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung bleiben wirksam, auch wenn ein ungläubiger Priester amtiert
  4. Verdammung der altkirchlichen Donatisten

CA 9 Von der Taufe

Die Taufe ist notwendig zum Heil, da auch durch die Taufe die Gnade Gottes dargeboten wird. Folglich müssen auch bereits die Kinder getauft werden, weil sie in die Gnade Gottes durch die Taufe aufgenommen werden. Die Wiedertäufer, die die Kindertaufe ablehnen, werden hier verworfen.

Für CA 9 ist festzuhalten:

  1. Die Taufe ist heilsnotwendig, d.h. zur Seligkeit notwendig.
  2. In der Taufe wird Gottes Gnade darboten
  3. Folglich sind auch Kinder zu taufen
  4. Wiedertäufer werden verdammt (aus der Kirche ausgeschlossen)

CA 10 Vom Heiligen Abendmahl

CA 10 spricht sich für die Realpräsenz im Heiligen Abendmahl aus: Wahrer Leib und wahres Blut Christi sind wahrhaft und wirklich in Brot und Wein gegenwärtig und werden von den Abendmahlsgästen empfangen. Eine vergeistigte Auffassung (Brot bleibt Brot, Wein bleibt Wein) wird abgelehnt (reformierte und cryptocalvinistische Position). Für CA 10 gilt festzuhalten:

  1. Die Lutherische Kirche bekennt sich zur wirklichen Gegenwart von Christi wahrem Leib und Blut unter Brot und Wein im Heiligen Abendmahl
  2. Den Abendmahlsgästen wird Christi wahrer Leib und Blut ausgeteilt und sie empfangen diese auch
  3. Die reformierte Position wird abgelehnt.

CA 11 Von der Beichte

CA 11 bekennt sich zur Beichte. Diese soll nicht abgeschafft werden, sondern die Fehlentwicklungen korrigiert werden. Die Lossprechung (Privatbeichte oder Ohrenbeichte im Beichtstuhl) soll beibehalten werden. Hier ereignet sich CA 4 von der Rechtfertigung und wird für den Glaubenden konkret. Es ist in der Beichte jedoch nicht nötig, alle Sünden aufzuzählen, da dies nicht möglich ist.("Wer kennt seine Missetat")

Es ist für CA 11 festzuhalten:

  1. Die Beichte ist in der lutherischen Kirche nicht abgeschafft worden
  2. Die Beichte soll als Privatbeichte weiter bestehen bleiben
  3. In der Beichte müssen nicht alle Sünden aufgezählt werden.

Hinweis

Die Stellung von CA 11 lässt vermuten, dass die Väter der CA die Beichte als Sakrament verstanden haben. Unstrittig als Sakramente sind die Taufe (CA 9), Abendmahl (CA 10) und jetzt die Beichte (CA 11). CA 11 wiederum muss inhaltlich zusammengesehen werden mit CA 12 über die Buße. Der Abschluss dieser inhaltlichen Reihe bietet CA 13, der sich mit den Sakramenten beschäftigt. Der Schluss liegt nahe, dass die CA Taufe, Abendmahl und Beichte als Sakramente sieht.

CA 12 Von der Buße

Die nach der Taufe gesündigt haben, empfangen Vergebung der Sünden, wenn sie zur Buße gekommen sind. Die Absolution ist ihnen dann von der Kirche nicht zu verweigern. Wahre rechte Buße wird definiert als Reue, Leid und Schrecken über die Sünde. Gleichzeitig aber auch an das Evangelium und die Absolution zu glauben, dass die Sünde vergeben und durch die Gnade Christi vergeben werde. Nach der Absolution soll auch Besserung folgen, indem von Sünden abgelassen werde.

Verworfen wird die Meinung, dass Christen nicht in Lage sind zu sündigen. Verdammt werden auch die altkirchlichen Novatianer, die Christen die Absolution generell verweigerten. Mit dem Anathema (Verdammung) wird auch die römisch-katholische Position belegt, dass durch Genugtuung Sündenvergebung erlangt werde.

Es gilt also festzuhalten:

  1. Die Möglichkeit der 2. Buße
  2. Pönitenten ist die Absolution durch die Kirche nicht zu verweigern
  3. Buße wird definiert als Reue, Leid und Schrecken über die Sünde und Glaube an die Absolution
  4. Besserung hat zu folgen
  5. Es folgen 3 Verdammungen

CA 13 Vom Gebrauch der Sakramente

Sakramente sind nach Auffassung der CA nicht nur äußerliche Zeichen, woran ein Christ erkannt wird (Abwehr der reformierten Position). Vielmehr sind Sakramente wirksame Zeichen und Zeugnisse des göttlichen Willens, die den Glauben erwecken und stärken sollen. Gleichzeitig fordern die Sakramente Glauben, da nur durch den Glauben die Sakramente richtig gebraucht werden.

CA 14 Vom Kirchenregiment

Niemand darf ohne ordentliche Berufung in der Kirche predigen oder Sakramente reichen. Von CA 5 aus wurde gezeigt, welche Funktion das geistliche Amt nach Auffassung der CA hat. In diesem 14. Artikel geht es um die Frage, wer rechtmäßig das geistliche Amt öffentlich in der Kirche ausüben darf. Hierbei liegt der Schwerpunkt auf ordentlich berufen (rite vocatus).

Es bleibt festzuhalten:

  1. Öffentlich in der Kirche zu predigen und die Sakramente zu spenden ist dem dazu Berufenen vorbehalten.
  2. "Rite vocatus" ist ein dem kanonischen Recht entnommener terminus technicus für das Gesamtgeschehen der Berufung, das im gottesdienstlichen Akt der Ordination unter Gebet und Handauflegung zum Ziel kommt, wobei dem Ordinanden effektiv (und nicht nur deprekativ) die Gaben des Heiligen Geistes zur Ausrichtung seines Amtes mitgeteilt werden. Die Übertragung des klassischen "rite vocatus" mit "ordnungsgemäß berufen" ist nicht sachgerecht und verdeckt den auch nach lutherischem Verständnis quasi-sakramentalen Charakter der Ordination (vgl. Apologie der CA Art. 13).

CA 15 Von Kirchenordnungen

Von Kirchenordnungen, von Menschen gemacht, lehrt man diejenigen zu halten, die ohne Sünde gehalten werden können und zu Frieden und guter Ordnung in der Kirche dienen, wie gewisse Feiern, Feste und dergleichen. Doch diese sind nicht nötig zur Seligkeit. Darüber hinaus wird gelehrt, dass alle Satzungen und Traditionen, von Menschen gemacht, dass man dadurch Gott versöhne und Gnade verdiene, dem Evangelium und der Lehre vom Glauben an Christus entgegen sind. So sind Klostergelübde und Unterscheidung von Speisen und Tagen, durch die man Gnade verdienen kann sind wider das Evangelium.

CA 16 Von der Polizei (Staatsordnung) und dem weltlichen Regiment

Obrigkeit und Gesetze sind von Gott eingesetzt.

CA 17 Von der Wiederkunft Christi zum Gericht

Jesus Christus wird am jüngsten Tage kommen, um die Toten aufzuerwecken. In CA 17 wird eine Allversöhnung explizit als Irrlehre der Wiedertäufer verdammt.

CA 18 Vom freien Willen

Ohne Gnade und Hilfe des Heiligen Geistes kann der Mensch nicht Gott gefällig werden.

CA 19 Über die Ursache der Sünde

Ursache der Sünde ist der Teufel.

CA 20 Vom Glauben und guten Werken

CA 21 Vom Dienst der Heiligen

CA 22 Von den beiden Gestalten des Sakraments

CA 23 Vom Ehestand der Priester

CA 24 Von der Messe

CA 25 Von der Beichte

CA 26 Von der Unterscheidung der Speisen

CA 27 Von Klostergelübden

CA 28 Von der Gewalt (Vollmacht) der Bischöfe

Bischöfe sollen sich um geistliche Dinge kümmern! Sie haben die Aufgaben, das Wort zu verkündigen und zu lehren und die rechte Wortverkündigung sicherzustellen. Sie sind mit der Gewalt ausgestattet, den Bann auszusprechen - dies aber nur mit Worten! Äußeren Zwang, also weltliche Macht, darf der Bischof in keiner Weise ausüben. Außerdem dürfen sie nicht gegen das Evangelium (=gegen die Rechtfertigungsbotschaft) predigen. So dürfen sie keine Gesetze aufstellen, die "gewissensbindend" oder als "heilsrelevant" dargestellt werden (Bsp. Fasten, Halten von Feiertagen). Jedoch dürfen sie Vorschriften "um der guten Ordnung in der Gemeinde willen" aufstellen.

Gedenktag der Confessio Augustana

Der Gedenktag der Confessio Augustana ist fester Bestandteil im lutherischen Kirchenjahr und wird am 25. Juni in den lutherischen Kirchen begangen. Die liturgische Farbe ist rot. Die vorgeschriebenen Lesungen laut Evangelisch-Lutherischem Kirchengesangbuch (ELKG) sind für das Alte Testament Nehemia 8,1-2+5-6+9-12 für das Neue Testament als Epistel 1. Timotheus 6,11b-16 und als Evangelium Matthäus 10,26-33

Literatur

Quellen

Sekundärliteratur

  • Leif Grane: Die Confessio Augustana, Einführung in die Hauptgedanken der lutherischen Reformation, Göttingen 19965
  • Holger Bauer: Nikolaus Ludwig von Zinzendorf und das lutherische Bekenntnis. Zinzendorf und die Augsburger Konfession von 1530. (Diss. Münster 2002), Beiheft der UNITAS FRATRUM Nr. 12, Herrnhuter Verlag, Herrnhut 2004, ISBN 3-931956-19-9.

Einzelnachweise


Siehe auch

Weblinks

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