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Aufsichtsratsteuer (Deutschland)

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Als Aufsichtsratsteuer wird die Quellensteuer bezeichnet, die von den Einnahmen aus der Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied einbehalten wird.

Die Steuer wird nur abgezogen bei beschränkt steuerpflichtigen Mitgliedern eines Aufsichtsrats (Verwaltungsrats) von inländischen Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Berggewerkschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und sonstigen Kapitalgesellschaften, Genossenschaften und Personenvereinigungen des privaten und des öffentlichen Rechts. Für diese Fälle unterliegen die Vergütungen jeder Art, die ihnen von den genannten Unternehmungen für die Überwachung der Geschäftsführung gewährt werden (Aufsichtsratsvergütungen), dem Steuerabzug (Aufsichtsratsteuer).

Die Aufsichtsratsteuer beträgt gegenwärtig 30 vom Hundert der Aufsichtsratsvergütungen (§ 50a Einkommensteuergesetz EStG). Dem Steuerabzug unterliegt der volle Betrag der Aufsichtsratsvergütung ohne jeden Abzug. Werden Reisekosten (Tagegelder und Fahrtauslagen) besonders gewährt, so gehören sie zu den Aufsichtsratsvergütungen nur insoweit, als sie die tatsächlichen Auslagen übersteigen.

Es handelt sich nicht um eine eigenständige Steuerart, sondern nur um eine Vorauszahlung auf die Einkommensteuer, da zu den Einkünften aus sonstiger selbstständiger Arbeit auch die Vergütungen für eine Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied zählen.

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