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Aufforderung zur Abgabe eines Angebots

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Aufforderung zur Abgabe eines Angebots (lat.: invitatio ad offerendum) ist ein Begriff des deutschen Zivilrechts und bezeichnet eine besondere Form, zum Abschluss eines Vertrages zu kommen. Im nichtjuristischen Bereich wird oft das Synonym Anpreisung benutzt.

Im Gegensatz zum normalen Kaufvertrag, bei dem der Kaufmann initiativ ein Angebot abgibt, welches für ihn bindend ist, lädt hier der Auffordernde zur Abgabe eines Angebots ein. (Einladung zur Abgabe eines Angebots). Der Vertragspartner gibt dann ein für ihn bindendes Angebot ab, welches durch den Auffordernden angenommen bzw. abgelehnt werden kann.

Dieses Verfahren findet insbesondere dann Anwendung, wenn der Auffordernde zum Zeitpunkt der Aufforderung keine rechtlich bindenden Aussagen über Konditionen machen kann, insbesondere die Vertragsparteien. Dies trifft insbesondere auf Auslagen in Geschäften zu. Zusätzlich kann auch der Preis nicht genau bestimmbar sein. Dies kann bei Werbung für Wertpapiere der Fall sein, deren Preis durch tagesaktuelle Kurse bestimmt wird.

Eine Anpreisung findet sich auch zum Beispiel in Katalogen, Werbeprospekten, Plakaten etc. Aus diesem Grund hat der Kunde auch keinen Anspruch auf Aushändigung des Ausstellungsstückes. Auch das Aufstellen von Ware im Selbstbedienungs-Supermarkt zählt nicht als Angebot im Rechtssinne. Hier macht erst der Käufer durch das Verbringen der Ware an die Kasse eine Willenserklärung. Das heißt konkret, dass, wenn eine Ware im Supermarkt mit einem bestimmten Preis ausgezeichnet ist, dieser für den Supermarkt nicht verbindlich ist. Der Verkäufer kann das Angebot des Käufers ablehnen zu dem ausgezeichneten Preis zu kaufen. Der Käufer ist dann aber auch nicht verpflichtet die Ware zum höheren Preis zu kaufen, er kann das Angebot des Verkäufers, die Ware zum höheren Preis zu kaufen wiederum ablehnen.

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