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Asylverfahrensgesetz

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Das Asylverfahrensgesetz (AsylVerfG, auch: AsylVfG) regelt das Asylverfahren in der Bundesrepublik Deutschland. Es konkretisiert damit das Recht auf Asyl nach Art. 16a GG.

Basisdaten
Titel: Asylverfahrensgesetz

<tr> <td>Abkürzung:</td> <td>AsylVfG (auch: AsylVerfG)</td> </tr>

Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Verwaltungsrecht
FNA: 26-5 / 26-7

<tr><td>Ursprüngliche Fassung vom:</td><td>16. Juli 1982 (BGBl. I S. 946)</td></tr>

Inkrafttreten am:

<tr> <td>Letzte Neufassung vom:</td> <td>27. Juli 1993 (BGBl. I S. 1361)</td> </tr><tr> <td>Letzte Änderung durch:</td> <td>Art. 2 G vom 12. August 2005
(BGBl. I S. 2354, 2356)</td> </tr><tr> <td>Inkrafttreten der
letzten Änderung:</td> <td>1. März 2006
(Art. 4 G vom 12. August 2005)</td> </tr>

Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung!

Zusammen mit dem Aufenthaltsgesetz und den zugehörenden Verordnungen bildet das Asylverfahrensgesetz den größten Teil des Ausländerrechts.

Asylberechtigten werden die Rechte nach dem Internationalen Abkommen über die Rechtsstellung von Flüchtlingen (GFK) zuerkannt.

Inhaltsverzeichnis

Besonderheiten

Nach dem Asylverfahrensgesetz sind Widersprüche ausgeschlossen. Sofern keine Anerkennung des Asylbewerbers erfolgt, kann dieser entweder geduldet oder abgeschoben werden.

Eine Verteilung der Asylbewerber auf die Bundesländer erfolgt nach einem Quoten-Schlüssel. Asylbewerber dürfen den ihnen zugewiesenen Landkreis nicht ohne schriftliche Erlaubnis verlassen.

Rechtsweg

Grundsätzlich ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Das Asylverfahrensgesetz formuliert jedoch spezielle Regelungen, die der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vorgehen. Insbesondere die Regelung der Rechtsmittelfrist und die Rechtsmittelbeschränkungen weichen in einschränkender Hinsicht von der VwGO ab.

Straf- und Bußgeldvorschriften

Mit den Strafvorschriften in den §§ 84, 84a und 85 AsylVerfG gehört das Gesetz zum Nebenstrafrecht. Es wird vor allem die missbräuchliche Asylantragsstellung und der Aufenthalt in einem anderen Landkreis als dem zugewiesenen (Residenzpflicht) unter Strafe gestellt.

Weblinks

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