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Asylbewerberleistungsgesetz

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Im Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) sind seit 1993 die Höhe und Form von sozialen Leistungen an bedürftige Asylbewerber und Geduldete in der Bundesrepublik Deutschland geregelt. Durch Änderungen im Zuwanderungsgesetz sind auch manche Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis betroffen.

Das Gesetz trat am 1. November 1993 in Kraft und wurde bereits mehrmals geändert. Es definiert erstmals Personengruppen, die im Falle der Bedürftigkeit keine Leistungen der Sozialhilfe (bzw. der Grundsicherung für Arbeitsuchende) zur Sicherung des Existenzminimums erhalten, sondern erheblich geringere Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.

Nach § 3 AsylbLG wird „der notwendige Bedarf an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts [...] durch Sachleistungen gedeckt“. Als „Geldbetrag zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens“ erhalten Leistungsberechtigte ab 14 Jahre 40 Euro monatlich.

Das Sachleistungsprinzip ist häufig mit Mehrkosten (Verwaltungsaufwand) verbunden, weshalb viele Kommunen die Leistungen in Bargeld auszahlen und/oder unter Umständen auch die kostengünstige Anmietung von Wohnungen erlauben. So werden in Hamburg, Bremen, Berlin, Hessen, Sachsen-Anhalt und Mecklenburg-Vorpommern (jeweils mit Ausnahme der bis zu dreimonatigen Erstaufnahme für Asylbewerber sowie teilweise in Fällen der Leistungskürzung nach § 1a AsylbLG) flächendeckend Geldleistungen gewährt. Mit Ausnahme weniger Kreise und Kommunen bzw. Bezirke werden Geldleistungen auch in Schleswig-Holstein, NRW und Rheinland-Pfalz gewährt. In Brandenburg stellen Kreise und Kommunen zunehmend von Gutscheinen auf Geldleistungen um. Die übrigen Länder gewähren meist Gutscheine, Sachsen, Bayern und Baden-Württemberg überwiegend Essenspakete. Mietkostenübernahmen für eine Wohnung werden in Berlin in der Regel ermöglicht, in Bayern und Sachsen im Regelfall abgelehnt, in den übrigen Ländern ist die Praxis unterschiedlich.

Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG haben nach 36 Monaten Anspruch auf Leistungen im Umfang des SGB XII (§2 AsylbLG). Sie werden dann den Sozialhilfeempfängern gleichgestellt.

Kritik

Das Gesetz wird von Lobby-Gruppen wie Pro Asyl scharf kritisiert. Der Hauptkritikpunkt lautet, die geringen Leistungen und die Zwangsunterbringung in einem Wohnheim erlaubten kein menschenwürdiges Leben, und die Auszahlung der Hilfe überwiegend in Gutscheinform diskriminiere die Betroffenen, die zudem einem rechtlichen oder faktischen Arbeitsverbot unterlägen und somit keine Möglichkeit hätten, unabhängig von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu leben.

Quellen

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