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Arbeitslosenhilfe
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Arbeitslosenhilfe war in Deutschland eine staatliche Sozialleistung, welche aus Steuermitteln finanziert und von der Bundesagentur für Arbeit im Auftrag des Bundes ausgezahlt wurde.
Nach jahrelanger Diskussion, die unter dem Schlagwort Hartz IV geführt wurde, wurde die Arbeitslosenhilfe zum 1. Januar 2005 mit der Sozialhilfe unter der Bezeichnung Arbeitslosengeld II zusammengefasst.
Inhaltsverzeichnis |
Anspruchsvoraussetzungen
Anspruch auf Arbeitslosenhilfe hatte, wer
- bedürftig war,
- arbeitslos war,
- der Arbeitsagentur zur Verfügung stand,
- sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet hatte,
- innerhalb der Vorfrist (ein Jahr vor Antragstellung) mindestens einen Tag Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe bezogen hatte,
- keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld hatte.
Anspruchsdauer
Grundsätzlich war der Anspruch auf Arbeitslosenhilfe zeitlich unbegrenzt, er wurde in so genannten Bewilligungsabschnitten von einem Jahr gewährt. Das bedeutete, das nach je einem Jahr ein erneuter Antrag auf Fortzahlung der Arbeitslosenhilfe gestellt werden musste. Bei jeder Antragstellung wurden die Anspruchsvoraussetzungen erneut geprüft.
Höhe der Arbeitslosenhilfe
Der Leistungssatz wurde mehrfach gesenkt. Zuletzt betrug er 53 % beziehungsweise 57% des Leistungsentgeltes. Den erhöhten Leistungssatz erhielten Arbeitslose, wenn sie oder ihr Ehegatte/Lebenspartner ein Kind im Sinne des § 32 Abs. 1, 3 bis 5 Einkommensteuergesetz hatten.
Die Arbeitslosenhilfe war steuerfrei. Der Bezieher durfte eine oder mehrere Nebenbeschäftigung(en) ausüben, solange er bei diesen Beschäftigungen insgesamt unter einer wöchentliche Arbeitszeit von 15 bzw. bei Selbständigkeit unter 18 Stunden bleibt.
Es gab einen monatlichen Freibetrag von 165,- Euro. Wenn das Nebeneinkommen diesen Freibetrag überstieg, wurde der übersteigende Betrag von der Arbeitslosenhilfe abgezogen.
Auszahlungen erfolgten unbar und rückwirkend, d.h. am Ende des Monats; in Ausnahmefällen war eine Barauszahlung möglich.
Im Gegensatz zum Arbeitslosengeld wurde die Arbeitslosenhilfe ebenfalls um das einen Freibetrag überschreitende Einkommen eines eventuellen Ehegatten/Partners gemindert.
Siehe auch
Rechtliche Grundlagen
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