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Arbeitskampf

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Bild:Disambig-dark.svg Dieser Artikel behandelt den Begriff Arbeitskampf im rechtlichen Sinne. Hauptartikel für (Geschichte, Formen und Wirkungen) von Arbeitskämpfen sind Streik, Aussperrung und Boykott

Ein Arbeitskampf ist ein Rechtsbegriff aus dem Kollektivarbeitsrecht und bezeichnet die Auseinandersetzung zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern zur Überwindung von Interessengegensätzen bei der Verhandlung von Löhnen und anderen Arbeitsbedingungen, z. B. durch Streiks und Aussperrungen. In aller Regel findet ein Arbeitskampf nur dann statt, wenn vorangegangene Verhandlungen gescheitert sind. Arbeitskämpfe um Arbeits- und Entlohnungsbedingungen können sich auf der Ebene der Belegschaften eines einzelnen Unternehmens abspielen, sehr häufig dienen sie aber auch der kollektiven Konfliktlösung bei Auseinandersetzungen um Tarifverträge.

Inhaltsverzeichnis

Globalisierung und Arbeitskampf

In den hochindustrialisierten Ländern bestimmt in den letzten Jahren die zunehmende Globalisierung die Rahmenbedingungen von Arbeitskämpfen. Darunter sind vor allem folgende Entwicklungen zu verstehen:

Arbeitskämpfe nach deutschem Recht

In einem Arbeitskampf treten nach deutschem Recht als Parteien die Gewerkschaft auf Arbeitnehmer- und die Geschäftsleitung oder ein Arbeitgeberverband auf Arbeitgeberseite in den Kampf. Betriebsräte sind nicht zum Führen von Arbeitskämpfen berechtigt. Sie dürfen auch nicht in ihrer Eigenschaft als Betriebsratsmitglieder Arbeitskampfhandlungen vornehmen (z.B. Nutzung des Betriebsratsbüros als Arbeitskampfzentrale). Eine Teilnahme an Arbeitskampfmaßnahmen in der Eigenschaft als Arbeitnehmer ist selbstverständlich zulässig. Gilt für den Betrieb ein Tarifvertrag, so treten Vertreter von Gewerkschaft und Arbeitgeber oder Arbeitgeberverband als Verhandlungsführer auf. Scheitern diese Verhandlungen, wird in der Regel ein neutraler Schlichter angerufen.

Ob ein Schlichterspruch angenommen werden muss, sowie ob Streik, Aussperrung und andere Formen des Arbeitskampfs zulässig sind, ist von Staat zu Staat unterschiedlich geregelt. In Deutschland ist ein Schlichterspruch die letzte Möglichkeit zur Verhinderung eines Arbeitskampfs, Streiks und Aussperrungen sind zulässig.

Erfolgsaussichten

Für die Beschäftigten eines Betriebs ist die möglichst vollzählige Organisation in einer Gewerkschaft wichtig, da im Falle eines Streiks der Arbeitgeber für die Zeit, in der der Betrieb bestreikt wird, keinen Lohn zahlen muss (vgl. § 323 BGB). Die Gewerkschaft zahlt ihren Mitgliedern dann Unterstützungsleistungen aus der Streikkasse. Da der Staat im Arbeitskampf seine Neutralität wahren soll, darf er kein Arbeitslosengeld I zahlen. Der Arbeitsvertrag besteht auch weiterhin, wird lediglich suspendiert, d.h. es besteht für beide Parteien für die Zeit des Streiks keine Leistungspflicht.

Für Unternehmen ist eine Aussperrung tragbar, wenn der vollständige Produktionsausfall keine Gefahr für die Existenz darstellt.

Generell hängen die Erfolgsaussichten eines Arbeitskampfes von der Situation des Unternehmens in seinem Markt sowie von den Angebots- und Nachfrageverhältnissen auf dem Arbeitsmarkt ab. Je knapper qualifizierte Arbeit ist, desto besser stehen die Chancen für die Arbeitnehmerseite und umgekehrt.

weitere Möglichkeiten

So genannte wilde Streiks, d. h. Streiks, die nicht von einer Gewerkschaft unterstützt angeordnet werden, sind in Deutschland nicht erlaubt. Auch gibt es in Deutschland kein Recht auf sog. politische Streiks zum Zwecke der Einführung oder Rückgängigmachung eines Gesetzes oder um eine Regierung zu stürzen. Trotzdem wurden auch in Deutschland schon politische Streiks erfolgreich geführt, etwa bei der Kürzung der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall unter der Regierung Kohl.

Weitere Möglichkeiten des Arbeitskampfs auf Seiten der Arbeitnehmer sind die Blockade nichtbestreikter Betriebe, Demonstrationen und der Aufruf an die Kunden des Betriebs, diesen zu boykottieren. Ist ein Streik nicht möglich oder strategisch inopportun, können Arbeitnehmer auch Dienst nach Vorschrift, den sog. „Bummelstreik“ ableisten.

Als Gegengewicht zum Streik steht dem Arbeitgeber - nach deutschem Arbeitsrecht allerdings nur unter engen Voraussetzungen - die Aussperrung zur Verfügung. Hierbei werden Arbeitnehmer von der Arbeit im Betrieb und vom Lohnbezug durch diesen ausgeschlossen.

Die Möglichkeit des Arbeitkampfs ist umstritten; Kritiker befürworten Maßnahmen wie die in einigen US-Staaten übliche Zwangsschlichtung, bei der ein Schlichterspruch akzeptiert werden muss. Sie führen an, dass durch das Aufrechterhalten des Betriebs dieser mehr Gewinn machen und dadurch höhere Löhne gezahlt werden könnten.

In Zeiten wirtschaftlicher Stagnation oder nur geringer volkswirtschaftlicher Produktivitätssteigerung können Lohnerhöhungen über der Inflationsrate aber i. d. R. nur durch Arbeitskämpfe errungen werden.

Literatur

  • Michael Kittner: Arbeitskampf: Geschichte – Recht – Gegenwart. C. H. Beck, 1. Auflage, München 2005, ISBN 3-406-53580-1

Siehe auch

Weblinks

Wikipedia
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