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Bewohnerparken

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Mit Bewohnerparken (früher Anwohnerparken) wird die in der StVO gegebene Möglichkeit beschrieben, ein Fahrzeug auch über einen längeren Zeitraum in einem Bereich abstellen zu dürfen, in dem ein Halteverbot mit Ausnahmen für Bewohner gilt (sog. negative Beschilderung) oder auf Parkplätzen, die durch Zusatzschild für Bewohner reserviert sind (sog. positive Beschilderung).

Dazu bedarf es eines Parkausweises, der vom jeweiligen Bewohner bei der zuständigen Behörde der Gemeinde beantragt werden muss.

Dieser benötigte Ausweis wird dann ausgestellt, wenn der Antragsteller nachweisen kann, dass sich der Parkraum, auf den sich sein Antrag bezieht, in der Nähe seines eingetragenen Wohnortes befindet. Oft ist auch der Nachweis notwendig, dass keine private Abstellmöglichkeit vorhanden ist.

Der Bewohnerparkausweis gestattet es dem Inhaber, mit seinem eigenen Fahrzeug in der betreffenden Zone zu parken, sofern der Ausweis gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe des Fahrzeuges platziert wird.

Für die Ausstellung eines solchen Parkausweises müssen Gebühren entrichtet werden.

Es heißt Bewohnerparken, da im Mai 1998 die Form des Anwohnerparkens, wie sie bis dahin praktiziert worden war, durch das Bundesverwaltungsgericht für rechtswidrig erklärt wurde. Die entsprechende Rechtsgrundlage zur Anordnung von flächenhaften Vorrechtigungen von Anwohnern war nicht vorhanden. Daraufhin wurde die StVO geändert und dieses Parken umbenannt.

Siehe auch

Persönliche Werkzeuge