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Anstalt des öffentlichen Rechts
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Eine Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) ist eine Institution, die eine bestimmte öffentliche Aufgabe erfüllt, die ihr gesetzlich zugewiesen worden ist. Sie bündelt sächliche Mittel (Gebäude, Einrichtung, Fahrzeuge, …) und persönliche Mittel (Planstellen für Beamte und Arbeitnehmer) in einer Organisationseinheit.
„Eine öffentlich-rechtliche Anstalt ist ein Bestand von Mitteln, sächlichen wie persönlichen, welche in der Hand eines Trägers öffentlicher Verwaltung einem besonderen öffentlichen Zweck dauernd zu dienen bestimmt sind.“
– Otto Mayer: Deutsches Verwaltungsrecht, 3. Auflage, 1924.
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Anstalten des öffentlichen Rechts werden durch ein Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes errichtet, verändert und aufgelöst. Sie können Rechtsfähigkeit besitzen. Eine Anstalt des öffentlichen Rechts hat keine Mitglieder, sondern Benutzer. Zudem können nur die Mitglieder einer Körperschaft Einfluss auf die personelle Leitung - z. B. durch Wahlen - ausüben, während dies bei Anstalten (z. B. der Justizvollzugsanstalt) nicht möglich ist. Dadurch unterscheidet sie sich von der Körperschaft des öffentlichen Rechts.
Zu den rechtsfähigen Anstalten des öffentlichen Rechts zählen beispielsweise die Sparkassen, die Sonderkreditinstitute des Bundes, die Landesrundfunkanstalten der ARD, das Zweite Deutsche Fernsehen, die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein, die Anstalt für Kommunale Datenverarbeitung in Bayern (AKDB) oder das IMPP. Auch Universitäten, Studentenwerke und öffentliche Krankenhäuser können Anstalten des öffentlichen Rechts sein.
Ein Beispiel für eine nicht rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts ist die Badeanstalt. Ihre persönlichen Mittel sind die Angestellten (Bademeister, Kassierer usw.), die sächlichen Mittel sind Gebäude, Geräte und Schwimmbecken. Träger der Anstalt ist die Gemeinde.
Der Staat haftet kapitalbezogen für seine Anstalten des öffentlichen Rechts.
Die ehemaligen Landesversicherungsanstalten (jetzt: Deutsche Rentenversicherung) und die ehemalige Bundesanstalt für Arbeit (jetzt: Bundesagentur für Arbeit) waren trotz ihrer Bezeichnungen keine Anstalten, sondern Körperschaften des öffentlichen Rechts.
In den letzten Jahren haben die verschiedenen Landesgesetzgeber den Kommunen ermöglicht, durch Satzung eigene Anstalten zu gründen. Anwendungsbereiche sind oftmals Bereiche wie z. B. die Abwasserbeseitigung oder die Abfallentsorgung. Hintergrund dieser Entwicklung war die Ansicht, den Kommunen eine Alternative zur Gründung von privatrechtlichen Organisationsformen wie z. B. der beliebten GmbH zu eröffnen. Hierdurch sollte die Kontrolle durch die ehrenamtlichen Gremien erhalten werden.
Anstalten regeln – wie Körperschaften – ihre eigenen Angelegenheiten selbst durch den Erlass von Satzungen. Für den Erlass der Satzung kann der Aufsichtsrat (Verwaltungsrat), der Vorstand oder die Aufsichtsbehörde zuständig sein. Hinsichtlich des Inhalts der Satzung ist die Wesentlichkeitstheorie zu beachten.
Ausland
In der Schweiz wird der Begriff der Anstalt innerhalb der juristischen Doktrin in ähnlicher Weise wie in Deutschland verwendet, und zwar vor allem zur Bezeichnung von Vermögensmassen mit eigener Rechtspersönlichkeit und Verwaltung öffentlichen Rechts in Abgrenzung von der privaten Stiftung. Im weiteren Sinne werden als Anstalten aber auch weitere juristische Personen öffentlichen oder auch privaten Rechts bezeichnet wie Heime für Kranke, Behinderte, Alte usw., sogar Gefängnisse können so bezeichnet werden. Eine Rechtsform Anstalt im strengen Sinne ist dem schweizerischen Recht hingegen nicht bekannt, sogenannte "Anstalten" werden regelmässig durch Gesetze des Bundes oder der Kantone in verschiedenen Rechtsformen des öffentlichen Rechts gegründet, oftmals auch als privatrechtliche juristische Personen, denen durch Gesetz besondere öffentliche Aufgaben und Rechte, auch Hoheitsrechte, übertragen werden (gemischte Anstalten öffentlichen und privaten Rechts).
In Liechtenstein ist die Anstalt eine der Stiftung verwandte Rechtsform des privaten Rechts.
Siehe auch
- Körperschaft des öffentlichen Rechts
- Stiftung des öffentlichen Rechts
- Liste der deutschen Bundesämter
- Öffentlich-rechtlicher Rundfunk
- Liste öffentlich-rechtlicher Sparkassen
- Sondervermögen des Bundes
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