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Anspruchshöhe

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Dieser Artikel befasst sich mit dem Krankengeld, wie es in der Bundesrepublik Deutschland von gesetzlichen Krankenkasse geleistet wird.


Das Krankengeld ist eine Entgeltersatzleistung die für versicherte Personen im Falle der Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer Erkrankung oder bei stationärem Aufenthalt in einer Einrichtung durch die gesetzliche Krankenkasse geleistet wird.

Die Anspruchshöhe auf Krankengeld bestimmt sich nach § 47 SGB V. Das Krankengeld beträgt danach 70 % des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts (bei Beschäftigten im Sinne von § 7 Abs. 1 SGB IV - also u.a. Arbeitern, Angestellten und zur Berufsausbildung Beschäftigte) und Arbeitseinkommens (bei Selbstständigen). Dieses Arbeitsentgelt/-einkommen wird als sog. "Regelentgelt" bezeichnet. Der Höhe nach ist das Krankengeld beschränkt auf 90 % des Nettoarbeitsentgelts. Beide Entgelte - sowohl das Regelentgelt als auch das Nettoarbeitsentgelt - sind nicht die im letzten Monat vor dem Bezug von Krankengeld erzielte Arbeits- bzw. Nettoentgelt, sondern werden auf besondere Weise errechnet (s. gleich).

Im Folgenden soll nur die Höhe des Krankengeldes beim Bezug von Stundenlohn bzw. beim festen Monatslohn behandelt werden.

Das Regel- und das Nettoarbeitsentgelt werden prinzipiell auf die gleiche Art und Weise errechnet, wobei nach § 47 Abs. 2 SGB V zu unterscheiden ist, ob es sich um einen Stundenlohn oder Monatslohn handelt.


Für die Berechnung des Krankengeldes ist von dem Arbeitsentgelt auszugehen, dass von dem Versicherten im letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum, mindestens das während der letzten abgerechneten vier Wochen erzielte wurde. Diesen abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum nennt man "Bemessungszeitraum".


Beispiel: Arbeitsunfähigkeit am 12.04. Lohnzahlung immer am 03. Werktag eines Monats für den vergangenen Monat.
Maßgeblich ist hier für die Berechnung des Entgeltes der Monat März, da der April noch nicht abgerechnet worden ist. Die Abrechnung des Monats April erfolgt erst Anfang Mai.


Dem im Bemessungszeitraum erzielten Arbeitsentgelt ist zunächst das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt (z.B. Urlaubs- oder Weihnachtsgeld) abzuziehen. Überstundenvergütungen etc. werden in das Arbeitsentgelt hineingerechnet.

Da das Krankengeld kalendertäglich gezahlt wird, muss auch das tägliche Regelentgelt errechnet werden, auf dem das Krankengeld basiert. Ab hier wird vom Gesetz unterschieden, ob es sich um Stunden- oder einen festen Monatslohn bzw. unregelmäßigen Lohn handelt.


Beim Stundenlohn ist zunächst das Arbeitsentgelt durch die Zahl der Stunden zu teilen, für die es gezahlt wurde.


Beispiel: Gezahltes Entgelt: 1.250 EUR, 40 Stunden "normale" Tätigkeit, 5 Überstunden
-> 1.250 EUR / 45 Stunden (40 Stunden + 5 Stunden) = 27,78 EUR


Danach wird dieser Wert mit der Zahl der sich aus dem Inhalt des Arbeitsverhältnisses ergebenden regelmäßigen wöchtentlichen Arbeitsstunden multipliziert und danach durch sieben geteilt.


Fortführung des vorigen Beispiels: regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit: 40 Stunden
-> 27,78 EUR x 40 Stunden / 7 = 158,74 EUR. Dies ergibt den durchschnittlichen Tagesverdienst im Bemessungszeitraum.


Beim Monatslohn ist das im Bemessungszeitraum erzielte Entgelt durch 30 zu teilen.


Beispiel: Festes monatliches Gehalt in Höhe von 1.500 EUR.
-> 1.500 EUR / 30 = 50 EUR. Auch dies ergibt den durchschnittlichen Tagesverdienst im Bemessungszeitraum.


Sowohl bei der Berechnung des Regel- als auch bei der Berechnung des Nettoentgelts ist – soweit es für die Ermittlung des Krankengeldes heranzuziehen ist - auch das im Jahr vor der Arbeitsunfähigkeit gezahlte einmalige Arbeitsentgelt bzw. –einkommen zu berücksichtigen, allerdings in unterschiedlicher Form. Dem Regelentgelt ist die Summe des einmal gezahlten Arbeitsentgelts in den 12 Monaten vor der Arbeitsunfähigkeit (z.B. Urlaubs-/Weihnachtsgeld, Beihilfen des Arbeitgebers etc.), durch 360 geteilt, hinzuzurechnen.


Beispiel: Ein Arbeitnehmer erzielte im Bemessungszeitraum einen monatlichen Arbeitslohn in Höhe von 1.600 EUR. In den zwölf Monaten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit erhielt er Urlaubs- und Weihnachtsgeld, jeweils in Höhe von 500 EUR.
Zunächst ist der monatliche Arbeitslohn durch 30 zu teilen (s.o.). Daraus ergibt sich ein tägliches Arbeitsentgelt in Höhe von 1.600 EUR / 30 = 53,33 EUR. Dem hinzuzurechnen ist der 360 Teil seines einmaligen Arbeitsentgelts, das er in den zwölf Monaten vor Beginn der Arbeitslosigkeit erzielt hat, also 500 EUR Urlaubsgeld + 500 EUR Weihnachtsgeld = 1.000 EUR / 360 = 2,78 EUR.
Es ergibt sich somit ein Regelentgelt in Höhe von 53,33 EUR + 2,78 EUR = 56,11 EUR.

Zu beachten ist, dass das Regelentgelt nach oben begrenzt ist. Das Regelentgelt kann höchstens der 360. Teil der im jeweiligen Jahr geltenden Beitragsbemessungsgrenze sein. Diese belief sich im Jahre 2004 – für die alten und neuen Länder gleichermaßen – auf 41.850 EUR. Das tägliche Regelentgelt durfte daher im Jahr 2004 den Betrag von 116,25 EUR nicht übersteigen. War es höher, wurde es in dieser Höhe gekappt. Die Beitragsbemessungsgrenze ändert sich jeweils zum 01.01. eines Jahres und ist entsprechender Höhe zu berücksichtigen. Im vorigen Beispiel wäre also das errechnete Regelentgelt der weiteren Berechnung des Krankengeldes zugrunde zu legen, da dieses geringer ist, als die Beitragsbemessungsgrenze.


Gem. § 47 Abs. 1 SGB V sind 70 % hieraus das Krankengeld. Im vorigen Beispiel wären dies 39,28 EUR für den Kalendertag.


Nach der gleichen Norm darf das Krankengeld 90 % des Nettoentgelts nicht überschreiten. Das Nettoentgelt errechnet sich auf die gleiche Weise, wie das Regelentgelt, allerdings mit einer Besonderheit.


Beispiel: Angenommen, im vorhergehenden Beispiel wäre das dem Arbeitnehmer ausgezahlte Nettoarbeitsentgelt 1.200 EUR gewesen.
Zunächst ist dieses Nettoarbeitsentgelt durch 30 zu teilen, damit sich das tägliche Nettoarbeitsentgelt ergibt: 1.200 EUR / 30 = 40 EUR.
Im nächsten Schritt ist auch hier das einmalig bezahlte Arbeitsentgelt (Urlaubs-/Weihnachtsgeld) zu berücksichtigen. Dies kann jedoch nicht direkt geschehen, da die jeweiligen gezahlten Beträge Brutto- und keine Nettobeträge sind. Aus diesem Grunde wird das einmalige Nettoarbeitsentgelt der vergangenen zwölf Monate vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit vereinfacht ermittelt. Das Gesetz sieht vor, dass dieses mit einem Quotienten zu ermitteln ist, der sich aus dem Verhältnis des Brutto- zum Nettoarbeitsentgelt im Bemessungszeitraum ergibt.
Das Verhältnis des Brutto- zum Nettoarbeitsentgelt war im Bemessungszeitraum 1.200 EUR / 1.600 EUR = 0,75. Daher ist das tägliche einmalig gezahlte Bruttoarbeitsentgelt mit diesem Quotienten zu multiplizieren, woraus sich ein tägliches einmalig gezahltes Nettoarbeitsentgelt in Höhe von (2,78 EUR x 0,75 =) 2,09 EUR ergibt. Das tägliche Nettoarbeitsentgelt beträgt daher 40 EUR + 2,09 EUR = 42,09 EUR.
90 % hieraus wären 37,88 EUR kalendertäglich.
Da das oben errechnete Krankengeld 39,28 EUR beträgt – und somit höher ist, als die 90 % des Nettoarbeitsentgelts – wird das Krankengeld nur in Höhe der 90 % des Nettoarbeitsentgelts ausgezahlt, also in Höhe von 37,88 EUR kalendertäglich.


Von dem Krankengeld sind noch Beiträge zur Arbeitslosen- und Rentenversicherung zu leisten.

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