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Anlagevermögen

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Das Anlagevermögen umfasst langlebige Wirtschaftsgüter. Der Begriff wird im betriebswirtschaftlichen Rechnungswesen und in der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung verwendet. Umfang und Gliederung des Anlagevermögens sind in beiden Bereichen unterschiedlich.

Inhaltsverzeichnis

Rechnungswesen

Laut § 247 Abs. 2 HGB gehören zum Anlagevermögen alle Vermögensgegenstände eines Unternehmens, die dazu bestimmt sind, dauerhaft dem Geschäftsbetrieb zu dienen. Es umfasst alle Vermögensteile, die zum Aufbau und zur Ausstattung eines Betriebes nötig und langfristig im Unternehmen gebunden sind. Das Anlagevermögen wird im Gegensatz zum Umlaufvermögen nicht weiter be- oder verarbeitet und geht nicht in den Prozess der betrieblichen Leistungserstellung ein.

Bilanzansatz und Gliederung

Nach dem Grundsatz der Vollständigkeit muss der Jahresabschluss alle Teile des Anlagevermögens berücksichtigen (§ 246 HGB). Eine genaue Aufstellung aller Gegenstände enthält das Inventar (§ 240 HGB), eine zusammenfassende Darstellung der Werte geht in die Aktiv-Seite der Bilanz ein.

Das Anlagevermögen gliedert sich nach § 266 HGB in drei Hauptgruppen:

Die Unterteilung in diese drei Posten ist für kleine Kapitalgesellschaften ausreichend. Große Kapitalgesellschaften müssen ihre Bilanz nach dem vollständigen Gliederungsschema des § 266 aufstellen. Dazu gehört auch die genauere Unterteilung des Anlagevermögens, es müssen also beispielsweise Grundstücke und Maschinen gesondert geführt werden. Das vollständige Schema findet sich im Artikel Bilanz.

Eine Ausnahme von der Pflicht zum Bilanzausweis ist das Bilanzierungsverbot für selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände, zum Beispiel für selbst geschaffenen Firmenwert oder selbst erstellte Software. Aktivierungspflichtig sind dagegen Kosten für Eigenleistungen wie Ein- und Ausbauten, die den Wert von Sachanlagen erhöhen, und Anzahlungen für Anlagen, die zum Bilanzstichtag noch nicht fertiggestellt sind. Ein Wahlrecht besteht für geringwertige Wirtschaftsgüter. Sie müssen zwar in der Anlagenbuchhaltung gesondert geführt werden, müssen aber nicht in der Bilanz ausgewiesen, sondern können im Jahr der Anschaffung vollständig als Aufwand abgeschrieben werden.

Bewertung

Die Bewertung des Anlagevermögens bestimmt, mit welchem Wert die Anlagegüter in die Bilanz eingehen. Dabei wird zwischen abnutzbaren und nicht abnutzbaren Gegenständen unterschieden.

Bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist (z.B. Gebäude), sind als Bilanzwert die fortgeführten Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten anzusetzen. Diese werden zum Zeitpunkt des Erwerbs festgestellt und umfassen den Anschaffungspreis und eventuelle Nebenkosten wie z. B. Zulassungsgebühren bei Kraftfahrzeugen. Der Wert muss anschließend planmäßig über die Nutzungszeit des Anlagegutes abgeschrieben werden (§ 253 Abs. 2 Satz 1 HGB), verringert sich also mit zunehmendem Alter des Gegenstandes.

Darüber hinaus müssen nach dem Niederstwertprinzip außerplanmäßige Abschreibungen vorgenommen werden, wenn es zu einer voraussichtlich dauernden Wertminderung kommt. Ist die Wertminderung nur vorübergehend, besteht ein Wahlrecht der Abschreibung. Gründe für außerplanmäßige Abschreibungen sind:

  • Korrektur des Abschreibungsplans
  • Verlustantizipation
  • außerordentliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung
  • wenn eine steuerliche Abschreibung vorgenommen wurde (Einheit von Handels- und Steuerbilanz)

Unbegrenzt nutzbares Anlagevermögen (z.B. Grundstücke) wird höchstens mit den Anschaffungskosten bewertet. Da eine Wertminderung durch Gebrauch und Verschleiß nicht auftreten kann, findet eine planmäßige Abschreibung bei diesen Gütern nicht statt. Dauerhafte Wertminderungen werden durch außerplanmäßige Abschreibungen berücksichtigt. Bei einer erneuten Wertsteigerung kann eine Zuschreibung vorgenommen werden.

Die Entwicklung des Anlagevermögens muss im Jahresabschluss der Kapitalgesellschaften detailliert dargestellt werden. Die Ausgangswerte und alle Zu- und Abgänge, Umbuchungen und Ab- und Zuschreibungen der einzelnen Anlagegegenstände sind im Anlagespiegel enthalten.

Volkswirtschaftliche Gesamtrechnung

In der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung (VGR) gehört das Anlagevermögen zusammen mit den Vorräten und Wertsachen zu den produzierten Vermögensgütern und ist ein Teil der Aktiva der Vermögensbilanz. Zu den Anlagegütern im Sinne der VGR zählen alle Vermögensgüter, die länger als ein Jahr wiederholt oder dauerhaft in der Produktion eingesetzt werden. Sie werden in materielle Güter oder Sachanlagen und immaterielle Güter eingeteilt:

Finanzanlagen, aktivierte Firmenwerte und nichtproduzierte Sachanlagen wie z. B. Grundstücke gehören nicht zum Anlagevermögen im Sinne der VGR. Der Grund und Boden ist nicht in der Anlagevermögensrechnung der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen enthalten,

„weil er nicht durch Produktionstätigkeit gemehrt werden kann. Der Grund und Boden zählt zu den nichtproduzierten Vermögensgütern, deren Wert in den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen nur in größeren Zeitabständen ermittelt wird.“[1]

Ebenfalls nicht enthalten ist das Gebrauchsvermögen der privaten Haushalte. Militärische Gebrauchsgüter sind in das Anlagevermögen einbezogen, wenn sie auch zivil genutzt werden könnten, rein militärisch nutzbare Güter wie Waffen und gepanzerte Fahrzeuge dagegen nicht.

Statt vom Anlagevermögen wird in der Volkswirtschaftslehre üblicherweise vom Kapitalstock gesprochen.

Literatur

  • Manfred Deitermann / Siegfried Schmolke: Industrielles Rechnungswesen IKR. Winklers Verlag Darmstadt, 34. Aufl. 2006. ISBN 3-8045-6652-9

Weblinks

Anmerkungen

  1. Statistisches Bundesamt - Wirtschaft und Statistik 10 / 2005, S. 11
Wikipedia
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