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Analogie (Recht)

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Eine Analogie in der Rechtswissenschaft ist die Übertragung der für einen Tatbestand im Gesetz vorgesehenen Regel auf einen anderen, aber rechtsähnlichen Tatbestand.

Sie kann vorgenommen werden, wenn für einen bestimmten Sachverhalt keine Rechtsnorm existiert, eine andere Norm aber einen vergleichbaren Regelungsgehalt hat. Soweit die Interessenlage vergleichbar ist und das Fehlen einer passenden Rechtsnorm Folge einer planwidrigen Regelungslücke ist, kann die andere Norm entsprechend, also analog auf den Sachverhalt angewendet werden. Eine Regelungslücke liegt vor, wenn der Sachverhalt nicht unter das Gesetz subsumierbar ist. Sie ist planwidrig, wenn der Gesetzgeber bei der Regelung eines Komplexes schlicht übersehen hat, eine Regelung zu treffen. Oft lässt sich aus den Wertungen der Verfassung oder der Generalklauseln ableiten, dass eine Lücke planwidrig sein muss, weil sich der Gesetzgeber sonst in Widerspruch zu grundsätzlichen Wertungen gesetzt hätte. Die Interessenlage ist vergleichbar, wenn beispielsweise aus Sicht des Betroffenen vom Zufall abhängt, ob eine einschlägige Norm vorhanden ist oder nicht (z.B. der Zeitpunkt der Erledigung eines Verwaltungsaktes bei der Fortsetzungsfeststellungsklage).

Im materiellen Strafrecht darf die Analogie zu Ungunsten des Angeklagten nicht angewandt werden (siehe Analogieverbot).

Die Rechtsfigur der Analogie geht auf die Glossatoren zurück, die bei den einzelfallbezogenen Abschnitten der Pandekten jeweils prüften, ob die Rechtssätze auf ähnliche Fälle anwendbar seien.

Literatur

  • Bund, Elmar, Juristische Logik und Argumentation, 1983
  • Kaufmann, Arthur, Analogie und Natur der Sache, 2. Auflage, 1982
  • Schmidt, Thorsten Ingo, Die Analogie im Verwaltungsrecht, Verwaltungs-Archiv 97 (2006), S. 139 - 164


Siehe auch: Auslegung (Recht)

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