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Amtsanwalt
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Ein Amtsanwalt ist in Deutschland ein Beamter in einer Sonderlaufbahn des gehobenen Justizdienstes, der bestimmte Aufgaben eines Staatsanwalts wahrnimmt.
Die Zuständigkeit des Amtsanwalts ergibt sich aus § 142 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Gerichtsverfassungsgesetz sowie der - je nach Bundesland im Detail unterschiedlichen - Anordnung über Organisation und Dienstbetrieb der Staatsanwaltschaft (OrgStA). Danach wird er vorwiegend bei Delikten wie Diebstahl, Betrug, Körperverletzung oder Verkehrsstraftaten tätig, also im Bereich der kleinen und mittleren Kriminalität. Dabei hat der Amtsanwalt unter anderem die Ermittlungen zu leiten, Anklage zu erheben und die Staatsanwaltschaft vor Gericht zu vertreten. Während in den meisten Bundesländern die Zuständigkeit des Amtsanwalts auf Verfahren vor dem Strafrichter begrenzt ist, kann er in Baden-Württemberg und neuerdings auch in Hamburg (nach einer sog. "Überhörung" durch den Behördenleiter) auch vor dem Schöffengericht auftreten. Dies führt dazu, daß ein Amtsanwalt auch mit Verbrechen wie Brandstiftung, Meineid und Sexualdelikten befasst wird.
Die Bundesländer Bayern und Sachsen machen von der Möglichkeit, Amtsanwälte bei den Staatsanwaltschaften einzusetzen, nur selten Gebrauch.
Zum Amtsanwalt werden in der Regel als Rechtspfleger tätige Justizbeamte ernannt. Diese haben eine 15 Monate dauernde Zusatzausbildung zu absolvieren, deren theoretischer Teil zentral an der Fachhochschule für Rechtspflege NRW in Bad Münstereifel stattfindet. Amtsanwälte (Besoldungsgruppe A 12) können zum Oberamtsanwalt (A 13) und (in Berlin) zum Ersten Oberamtsanwalt (A 14) befördert werden [1].
Weblinks
Quelle
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