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Altenpflegehelfer

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Altenpflegehelfer arbeiten als Angestellte in stationären Einrichtungen (z. B. Alten- und Pflegeheim, Krankenhaus), teilstationären Einrichtungen (z. B. Tagespflegeheim) oder ambulanten Diensten (z. B. Sozialstation). Sie unterstützen die Fachkräfte (Altenpfleger oder Krankenschwestern) bei der Pflege und Betreuung kranker, pflegebedürftiger und behinderter alter Menschen. Die Berufsbezeichnung ist durch landesgesetzliche Regelungen gesetzlich geschützt.

Das Berufsbild ist in den Bundesländern Hessen, Nordrhein-Westfalen und Baden-Württemberg seit 1998 bzw. 2006 gesetzlich geregelt. Die einjährige Ausbildung besteht aus 600 (in Hessen) bzw. 750 (in Nordrhein-Westfalen) theoretischen und fachpraktischen Unterrichtsstunden an einer Altenpflegeschule sowie 900 praktische Ausbildungsstunden. Sie schließt mit einer staatlichen Prüfung und staatlichen Anerkennung durch die zuständige Behörde (Regierungspräsidium bzw. Bezirksregierung). Rechtsgrundlagen sind die Hessische "Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in den Altenpflegeberufen" vom 14. April 1998 bzw. die Nordrhein-Westfälische "Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Altenpflegehilfeausbildung" vom 23. August 2006.

Ist die staatliche Prüfung in der Altenpflegehilfe mit "befriedigend" bestanden worden, kann im Anschluss daran nach weiteren zwei Ausbildungsjahren der Abschluss als staatlich anerkannte Altenpflegerin bzw. als staatlich anerkannter Altenpfleger erreicht werden. Es gibt aber (Stand: 2006) keine entsprechenden Weiterbildungsmöglichkeiten.

Siehe auch:Krankenpflegehelfer

Rechtsgrundlagen

Hessische Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in den Altenpflegeberufen vom 14. April 1998

Nordrhein-Westfalen Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Altenpflegehilfeausbildung vom 23. August 2006

Entspr. auch in Baden-Württemberg.

Weblinks

Wikipedia
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