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Allmende
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Die Allmende, auch Allmeind, Allmande, in der Schweiz Allmend, und im nordwestlichen niederdeutschen (niedersächsischen) Sprachraum Meent genannt, ist eine Rechtsform gemeinschaftlichen Eigentums. Das Wort bezeichnet auch das Allmendgut selbst, ein im Besitz einer Dorfgemeinschaft befindliches Grundeigentum als Gemarkung.
Allmenden sind heute insbesondere im Alpenraum als Wirtschaftsform noch verbreitet.
Der Begriff findet erweitert in der Volkswirtschaft Verwendung:
- So werden in der Mikroökonomie allgemein bestimmte Güter als Allmendegüter bezeichnet.
- Als Wissensallmende bezeichnet man gemeinsames Gut der modernen Informationsgesellschaft.
- Unter der Tragik der Allmende (Tragedy of the Commons) versteht man die Tatsache, dass unregulierte Allmenden stärker ausgebeutet werden, als dies ökonomisch sinnvoll ist.
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Wortherkunft
Der Begriff entsteht im Hochmittelalter als mhd. al(ge)meinde, almeine, almeide „Gemeindeflur“[1] [2]). Im Hochdeutschen liegt die Betonung auf der zweiten Silbe, im Alemannischen steht das Wort mit Betonung auf der ersten Silbe und ohne Schluss-e. Im Norddeutschen steht dafür das Wort Mark.
Almende als Rechtsform
Allmende ist eine Sonderform von Gemeingut, vergl. Gemeinheit (Begriffsklärung).
Die Allmende ist jener Teil des Gemeindevermögens, der nicht unmittelbar im Interesse der ganzen Gemeinde zur Bestreitung derer Ausgaben verwandt wird, sondern an dem alle Gemeindemitglieder das Recht zur Nutzung haben. Die Allmende besteht meist aus unbeweglichem Gut wie Wald, Gewässer zur Löschwasserversorgung oder einer Gemeindewiese, auf der alle Gemeindemitglieder ihre Nutztiere weiden lassen können (vgl. Alm).
Formen
Die Allmende wird entweder von allen Gemeindemitgliedern oder nur von einzelnen bestimmten Berechtigten (der so genannten Realgemeinde oder Nutzungsgemeinde) benutzt:
- Nutzung durch alle Gemeindemitglieder: Im ersteren Fall benutzt sie entweder die ganze Gemeinde ungeteilt oder sie wird alljährlich nach Losen verliehen oder auch alljährlich unter öffentlicher Autorität verwaltet und nur der Ertrag wird verteilt. Ein typisches Beispiel ist der Anger.
- Nutzung durch einzelne Berechtigte: Im letztern Fall bleibt die Allmende zwar Eigentum der Korporation, jedoch mit der Besonderheit, dass ihre Benutzung nicht allen Gemeindegliedern, sondern nur einer bestimmten Anzahl, meist den Besitzern bestimmter Güter (Bauernhöfe, Hofgüter, im Gegensatz zu den bloßen Katen), zusteht.
Die einzelnen Nutzungsanteile (Gemeindeteile, Rechtsame, Meenten, Waren, Gewalten) sind in der Regel als Zubehörungen der betreffenden Bauerngüter zu betrachten. Diese Nutzungsrechte an den Allmenden hängen mit den Verhältnissen der alten Markgenossenschaften zusammen, welche an Wald und Wiese noch nicht ein Alleineigentum, sondern nur ein durch Hofbesitz bedingtes Miteigentum zu ideellen Teilen kannten (und kennen).
Gemeinsam ist den Formen aber, das die Rechte nie an natürliche Personen, sondern an die Gemeinde selbst oder die jeweiligen Höfe (im Sinne einer juristischen Person) gebunden ist. Das Inanspruchnahme des Anrecht erfordert also Geimendemitgliedschaft oder die Eigenschaft des Haushaltsvorstandes.
Geschichte und Entwicklung
Im frühen Mittelalter gab es praktisch in jedem Dorf eine Allmende. Sie ging auf das Gemeineigentum der alten Markgenossenschaft, die „Gemeine Mark“ zurück. In Spanien gab es mit fortschreitender reconquista in den Gebieten mit freien Männern neu besiedelte Kommunen, zu deren Bestellung sich die Anrainer zusammenfanden. Daraus erwuchs eine bis heute vereinzelt erhaltene Grundeigentumsstruktur bedeutender ejido-Flächen (Feld-, Flur- und Waldgemeinschaften), die von den Kommunen in gemeinsamer Regie kultiviert und genutzt wurde.
Im 15. und 16. Jahrhundert eigneten sich in Deutschland und England in vielen Fällen die weltlichen Herrscher die Gemeindeflächen an, was ein wichtiger Grund für den deutschen Bauernkrieg war.
Ende des 19. Jahrhunderts wurde durch die Intensivierung des Landwirtschaft vielfach eine Teilung der Allmenden (Markenteilung oder Verkoppelung) herbeigeführt, welche juristisch nichts anderes war, als völlige Veräußerung des Eigentums der Korporation an die Gemeindeglieder.
Das ursprüngliche Rechtsgut der Allmende hat sich nur noch sehr vereinzelt in Süddeutschland, den Alpengebieten Österreichs und der Schweiz erhalten, während in den meisten Fällen die Allmende in das Eigentum der Einzelberechtigten oder der politischen Gemeinde oder in dasjenige einer besondern Nutzungsgemeinde (Real-, Nachbar-, Alt-, Markgemeinde) übergegangen ist.
Moderne Allmenden
Alpgenossenschaften
Im ganzen Alpenraum existieren Allmenden auch heute, zum Beispiel in der Schweiz in Allmendkorporation Reiti in Horgen am Zürichsee. Unter anderem gibt es in den Kantonen Graubünden und Uri viele Alpweiden als Allmenden. Die daran beteiligten Landwirte haben das Recht, ihr Vieh nach bestimmten Nutzungsregeln darauf weiden zu lassen. Die Nutzung wird nach „Kuhrechten“ vergeben. Ein Kuhrecht besagt, dass der Landwirt eine Kuh darauf weiden lassen darf.
Auch sind die Weide- und Triftwege, die zu den verschiedenen Wirtschaftsflächen der Bauern führen, meist Allmendgut.
Siehe auch
Literatur
- Hartmut Zückert: Allmende und Allmendaufhebung. Vergleichende Studien zum Spätmittelalter bis zu den Agrarreformen des 18./19. Jahrhunderts. Lucius & Lucius, Stuttgart 2003, ISBN 3-8282-0226-8
Weblinks
| Wiktionary: Allmende – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme und Übersetzungen |
Einzelnachweise
- ↑ Nachweis in Schriftquelle des Mittelalters
- ↑ Lexikoneintrag auf www.wissen.de
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