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Allgemeines Schuldrecht

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Als Allgemeines Schuldrecht werden die §§ 241–432 des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) bezeichnet. Sie regeln entsprechend der im BGB verwandten Klammertechnik grundlegende Fragen für alle Schuldverhältnisse, die gleichsam „vor die Klammer gezogen“ werden.

Im Gegensatz zum Allgemeinen Schuldrecht regelt das Besondere Schuldrecht einzelne Schuldverhältnisse, wie Kauf, Miete oder die gesetzlichen Schuldverhältnisse.

Siehe auch: Schuldrecht

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