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Allgemeines Gesetz

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Der Rechtsbegriff Allgemeine Gesetze wird unter anderem in Artikel 5 Abs. 2 Grundgesetz verwendet. Danach finden die Rechte des Artikel 5 Abs. 1 GG (Meinungsfreiheit, Pressefreiheit) ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind dies alle materiellen Gesetze, die sich nicht gegen die Grundrechte als solche richten, sondern ein Rechtsgut schützen, das gegenüber den Grundrechten den Vorrang hat. D. h. ein „allgemeines Gesetz“ schränkt ein Grundrecht ein, dies tut es aber zum Wohle der Allgemeinheit. Die „allgemeinen Gesetze“ dürfen aber die Bedeutung der Grundrechte nicht verkennen, seinen Wesensgehalt nicht antasten und nicht unverhältnismäßig sein.

Weblinks

Art. 5 GG

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