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Agrarsozialrecht
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Agrarsozialrecht (auch Recht der agrarsozialen Sicherheit; landwirtschaftliches Sozialrecht) umfasst das gesamte Recht der sozialen Sicherung der in der Land- und Forstwirtschaft (einschließlich Gartenbau, Fisch- und Teichwirtschaft, Binnenfischerei, Imkerei) tätigen Selbständigen und deren mithelfenden Familienangehörigen (Landwirte). Das Agrarsozialrecht wird dabei überwiegend als Sammelbegriff für die die Sozialversicherung der Landwirte betreffenden Zweige der gesetzlichen Sozialversicherung verwendet; diese sind: Die Alterssicherung der Landwirte (Gesetz über die ~), die Krankenversicherung der Landwirte (Gesetz über die ~), die Pflegeversicherung der Landwirte sowie die gesetzliche Unfallversicherung der Landwirte. Während die Leistungen der landwirtschaftlichen Kranken-, Pflege- und Unfallversicherung weitgehend identisch mit denen der allgemeinen Sozialversicherung sind, enthält das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte ein vom Recht der Rentenversicherung gesondertes Leistungsrecht. Mit zum Agrarsozialrecht zählt auch die Zusatzversicherung für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft, die teils gesetzlich, teils tarifvertraglich geregelt ist und neben die von diesem Personenkreis zu beziehenden Leistungen aus der allgemeinen Rentenversicherung tritt.
Die Besonderheit des Agrarsozialrechts besteht insbesondere in seinem spezifischen Zweck neben der Gewährung sozialer Sicherung auch agrarpolitische (ordnungspolitische) Zielsetzungen zu verfolgen (z. B. Landabgaberente).
Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung sind die derzeit neun landwirtschaftlichen Alterskassen, neun landwirtschaftlichen Krankenkassen und neun landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften, die rechtlich selbständig, organisatorisch jedoch zusammen verwaltet werden und die in je einem Bundesverband (Sitz: Kassel) zusammengeschlossen sind. Beim Bundesverband der landwirtschaftlichen Alterskassen wird auch die Zusatzversorgungskasse der Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft mit verwaltet.
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