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Abschlussprüfung (Berufsausbildung)

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Nach § 37 Berufsbildungsgesetz sind im deutschen Berufsbildungssystem in den anerkannten Ausbildungsberufen Abschlussprüfungen durchzuführen. Die Berufsausbildung in den handwerklichen Ausbildungsberufen endet mit einer Gesellenprüfung.

Inhaltsverzeichnis

Prüfungsgegenstand

Ziel der Abschlussprüfung ist nach § 38 BBiG, die berufliche Handlungsfähigkeit des Prüflings festzustellen. Der Prüfling soll demnach zeigen, dass er die zur Lösung fachlicher Probleme notwendigen Kompetenzen besitzt und anwenden kann.

Prüfungsdurchführung

Die Abschlussprüfung wird lt. § 39 BBiG nach den Vorgaben der Ausbildungsordnung und der Prüfungsordnung vom Prüfungsausschuss der zuständigen Stelle durchgeführt.

Bestandende Prüfung

Das Berufsausbildungsverhältnis endet mit Ablauf der Ausbildungszeit(§ 21 Abs. 1 BBiG). Besteht der Auszubildende vor Ablauf der Ausbildungszeit die Abschlussprüfung, dann endet das Berufsausbildungsverhältnis mit dem Bestehen der Abschlussprüfung (§ 21 Abs. 2 BBiG). Auf das Ende des Ausbildungsverhältnisses ist besonders zu achten, wenn eine Übernahme nicht beabsichtigt ist. Wird er nämlich nach diesem Zeitpunkt im Betrieb weiter beschäftigt, dann gilt ohne Zutun und ohne jede Absprache ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit mit ihm als vereinbart (§ 24 BBiG). In der Regel steht es beiden Parteien frei, mit dem anderen ein Arbeitsverhältnis einzugehen. Für diese gelten dann die allgemeinen Regeln des Arbeitsrechts.(§ 99 BetrVG)

Nicht bestandende Prüfung

Ist der Auszubildende in der Abschlussprüfung nicht erfolgreich gewesen, ergibt sich folgende Situation: Zunächst endet das Ausbildungsverhältnis mit der im BAV vereinbarten Zeit. Dem Auszubildenden steht jedoch das Recht zu, durch einseitige Erklärung eine Verlängerung des Berufsausbildungsverhältnisses bis zur nächsten Wiederholungsprüfung, höchstens aber um ein Jahr, herbeizuführen (§ 14 Abs. 3 BBiG). Auf Verlangen des Auszubildenden verlängert sich nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil v. 15. März 2000, AZ.:5AZR 622/98) das Ausbildungsverhältnis bis zur nächsten Wiederholungsprüfung, bei deren Nichbestehen nochmal bis zur zweiten Wiederholungsprüfung, jedoch nicht über eine Gesammtlänge von einem Jahr hinaus.

Nach nichtbestandener Abschlussprüfung kann durch einseitige Erklärung des Auszubildenden eine Verlängerung des Ausbildungsverhältnisses bis zur nächsten Wiederholungsprüfung herbeigeführt werden. Wird auch diese nicht bestanden, kann der Auszubildende nochmals eine Verlängerung fordern, jedoch nicht über eine Gesamtverlängerungszeit von einem Jahr hinaus.


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