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Abschluss völkerrechtlicher Verträge
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Abschluss völkerrechtlicher Verträge am Beispiel: Bundesrepublik Deutschland
Kompetenzstreitigkeiten
Artikel 32 des Grundgesetzes regelt die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland. Er lautet wie folgt:
(1) Die Pflege der Beziehungen zu auswärtigen Staaten ist Sache des Bundes.
(2) Vor dem Abschlusse eines Vertrages, der die besonderen Verhältnisse eines Landes berührt, ist das Land rechtzeitig zu hören.
(3) Soweit die Länder für die Gesetzgebung zuständig sind, können sie mit Zustimmung der Bundesregierung mit auswärtigen Staaten Verträge abschließen.
Strittig ist, inwiefern den Ländern Kompetenzen zum Abschluss völkerrechtlicher Verträge zukommen sollen. Rechtliche Relevanz erlangt dieser Streit, wenn es um die Umsetzung völkerrechtlicher Verträge innerhalb Deutschlands geht. Der Bund kann zwar Verträge für ganz Deutschland schließen, die Umsetzung obliegt jedoch gem. Art. 30 GG den Bundesländern, soweit keine andere Regelung vorgesehen ist. Verweigert ein Bundesland die Umsetzung kann es zum Vertragsbruch und zu völkerrechtlichen Sanktionen kommen, die den gesamten Staat betreffen.
Die Berliner Lösung, die vom Bund und dem Land Berlin vertretene Ansicht, spricht dem Bund umfassende Abschluss- und Transformationskompetenz zu. Die Süddeutsche Lösung hingegen, getragen von Baden-Württemberg, Bayern, Hessen und Nordrhein-Westfalen, bejaht die Vertragskompetenz des Bundes nur für die dem Bund zugewiesenen Sachmaterien. Die Norddeutsche Lösung als vermittelnde Ansicht von Bremen, Hamburg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein gesteht dem Bund zwar umfassende Rechte zum Abschluss völkerrechtlicher Verträge zu, die Umsetzung des Vertrages in innerstaatliches Recht sei jedoch alleinige Sache der Länder. Ein Kompromiss wurde schließlich durch das Lindauer Abkommen von 1957 getroffen. Danach hat der Bund die Kompetenz zum Abschluss völkerrechtlicher Verträge auch im Bereich der Gesetzgebungszuständigkeit der Länder. Allerdings ist der Bund verpflichtet, vor Vertragsabschluss die Zustimmung der Länder einzuholen. Dies sichert die Umsetzung des Vertrages durch die Länder.
Mehrphasiges Verfahren
Der Bundespräsident vertritt die Bundesrepublik Deutschland völkerrechtlich. Die Einleitung und Verhandlungen zu völkerrechtlichen Verträgen obliegen jedoch ausschließlich der Regierung, die die politischen Ziele und Inhalte des Vertrages bestimmt. Somit muss der Bundespräsident dem Bundeskanzler bzw. Bundesaußenminister als Unterhändler der Bundesrepublik Deutschland zunächst eine Vollmacht über die völkerrechtliche Vertretung der BRD erteilen. Aus der Wiener Vertragsrechtskonvention (WVRK) ergibt sich, dass grundsätzlich die Vertretungsbefugnis von Regierungschefs und Staatsoberhäuptern vermutet wird. Die Unterhändler der Völkerrechtssubjekte handeln den Vertragstext aus. Im Anschluss erfolgt die Paraphierung des Vertragstextes durch die Unterhändler. Durch die Unterzeichnung mit den Initialen (Paraphen) der Vertragshändler wird bestätigt, dass der unterzeichnete Vertragstext dem ausgehandelten Vertragstext entspricht. Im innerstaatlichen Zustimmungsverfahren gemäß Art. 59 Abs. 2 GG wird unter Mitwirkung von Bundesrat und Bundestag ein Bundesgesetz in Form eines Zustimmungsgesetz verabschiedet. Die völkerrechtliche Zustimmungserklärung, mit der der Vertrag verbindlich wird, erfolgt durch Ratifikation durch den Bundespräsidenten. Die Ratifikationsurkunden der vertragsschließenden Staaten werden ausgetauscht bzw. bei einem internationalen Depositar hinterlegt.
Einphasiges Verfahren
Das einphasige Vertragsabschlussverfahren kennzeichnet sich dadurch, dass kein innerstaatliches Verfahren notwendig ist. Der Vertrag erlangt mit seiner Unterzeichnung durch die Vertragsparteien unmittelbar Wirksamkeit.
Beendigung eines völkerrechtlichen Vertrages
Die Beendigung eines völkerrechtlichen Vertrages ist primär abhängig von den individuellen Vereinbarungen der Vertragspartner. Ein völkerrechtlicher Vertrag endet wie im Vertrag vorgesehen, oder durch Aufhebungsvertrag. Falls eine Kündigung vorgesehen wurde, ist diese möglich. Ein späterer Vertragsschluss in gleicher Sache durch alle Parteien führt ebenfalls zur Beendigung des völkerrechtlichen Vertrags. Der neue Vertrag ersetzt dann den alten. Ein Vertrag ist beendet, wenn er endgültig erfüllt wurde oder durch Zeitablauf, bei befristeter Vereinbarung. Die Beendigung tritt auch durch Vertragsbruch einer anderen Partei, Unmöglichkeit der Erfüllung oder Wegfall der Geschäftsgrundlage aufgrund veränderter Umstände ein.
Literatur
- Michael Schweitzer, Staatsrecht, Tl. 3: Staatsrecht, Völkerrecht, Europarecht., C.F. Müller, Heidelberg 2004, ISBN 3-8114-9024-9
- Matthias Herdegen, Völkerrecht, Beck, München 2005, ISBN 3-406-53277-2
- Matthias Niedobitek, Das Recht grenzüberschreitender Verträge, Mohr Siebeck, Tübingen 2001, ISBN 3-16-147447-3
Weblinks
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Issues: Stilistisch und im Umfang sollte der Artikel überarbeitet werden, er hat den Charakter eines Skripts für Studenten. --CJB 16:18, 9. Jul 2006 (CEST)
