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Abschiebung (Recht)
Aus Kefk.
Die Zwangsmaßnahme der Abschiebung (Schweiz: Ausschaffung) ist der behördliche Vollzug einer in einem rechtsstaatlichen Verfahren festgestellten Ausreisepflicht.
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Deutsche Rechtslage
In der Umgangssprache und in den Medien werden die Begriffe Ausweisung und Abschiebung oft synonym verwendet. Diese haben jedoch unterschiedliche Bedeutungen.
Die Ausweisung ist ein ausländerrechtlicher Verwaltungsakt, der die Rechtmäßigkeit eines Aufenthalts beendet bzw. zur Ausreisepflicht führt. Darüber hinaus ist mit einer Ausweisung auch eine Sperrwirkung verbunden, d.h. dass einem ausgewiesenen Ausländer in der Regel kein Visum und keine Aufenthaltserlaubnis mehr erteilt werden darf. Ein Ausländer kann aus Deutschland ausgewiesen werden, wenn er eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt. Dies kann bereits beim Begehen einer einzelnen vorsätzlichen Straftat erfüllt sein. Die rechtlich zwingenden Ausweisungsgründe sind in § 53, Regelausweisungsgründe in § 54, Ermessensausweisungsgründe in § 55 des Aufenthaltsgesetzes festgelegt. Zu beachten ist der besondere Ausweisungsschutz nach § 56 sowie spezielle Schutzvorschriften nach EU-Recht bzw. Assoziationsrecht (insbesondere für EU-Bürger und türkische Staatsangehörige).
Die Abschiebung ist das Zwangsmittel, mit der der unrechtmäßige Aufenthalt des Ausländers beendet wird. Sie setzt eine vollziehbare Ausreisepflicht voraus, die z.B. durch eine Ausweisung eingetreten sein kann. Die Ausweisung ist aber nicht zwingende Voraussetzung für eine Abschiebung.
Wenn die Voraussetzungen für eine Aufenthaltsbeendung vorliegen und hiergegen kein Rechtsschutz (Klage und/oder Eilantrag beim Verwaltungsgericht) mehr möglich ist, leitet die Ausländerbehörde nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) die Abschiebung ein. Dieser geht in der Regel eine Ausreiseaufforderung mit einer Ausreisefrist voraus.
Ist diese abgelaufen, darf die Behörde die Ausreise zwangsweise durchsetzen. Falls dies mit einer Freiheitsentziehung verbunden ist, benötigt die Behörde hierfür einen richterlichen Beschluss. Eine geplante Festnahme durch die Polizei ohne richterlichen Beschluss ist in der Regel rechtswidrig. Zur Sicherung der Abschiebung kommt es häufig zu einer Abschiebungshaft, deren Gründe in § 62 des Aufenthaltsgesetzes festgelegt sind. Während der Haft müssen die erforderlichen technischen Voraussetzungen zur Durchführung der Abschiebung geschaffen werden (Beschaffung der nötigen Reisedokumenten und ggf. Zustimmung des Herkunftstaates zur Rücknahme, Buchung eines Flugs, etc.). Die Gründe der Haft müssen unverzüglich durch einen Richter überprüft werden.
Mit der Abschiebung und/oder Ausweisung entsteht ein - in der Regel auf Antrag zeitlich befristetes - Einreiseverbot (§ 11 AufenthG). Die Kosten einer Abschiebung müssen in der Regel vor einer möglichen Wiedereinreise durch den Betroffenen bezahlt werden. In bestimmten Fällen (illegale Beschäftigung, illegale Einreise) kann auch der Arbeitgeber oder die Fluggesellschaft verpflichtet werden, die Kosten der Abschiebung zu tragen.
Kritik durch Menschenrechtsorganisationen an der Praxis
In einigen Fällen kann eine Ausreisepflicht sofort vollziehbar sein, auch wenn gegen die entsprechende Entscheidung im Hauptsacheverfahren noch ein Rechtsmittel gegeben ist. Ggf. sind dann zusätzlich Eilanträge zum Aufschub einer Abschiebung zu stellen. Verstärkt wird kritisiert, dass der gewaltsame Vollzug der Ausreise im Einzelfall zu Todesfällen geführt hat. Auch Selbstmorde von Ausländern in Abschiebehaft sind bereits häufiger vorgekommen. Obwohl die deutsche Rechtslage bei Härtefällen eine Reihe von Ausnahmen von der Abschiebung vorsieht, kann diese in bestimmten Fällen auch dann angeordnet werden, wenn dem Betroffenen in dem jeweiligen Heimatland der Tod droht.
Die war z.B. im März 2005 der Fall bei Sarai Kameli, einer Iranerin, die wegen der Ehescheidung von ihrem muslimischen Mann und dem Übertritt zum Christentum bei erfolgter Abschiebung im Iran mit Steinigung bedroht gewesen wäre. Erst durch massive Proteste von Menschenrechtsgruppen und Kirchenvertretern, z.B. der Landesbischöfin Margot Käßmann, wurde der Fall entgegen der Haltung des niedersächsischen Innenministers Uwe Schünemann (CDU), der auf der Abschiebung bestand, vom niedersächsischen Landtag neu aufgerollt und als Härtefall zu Gunsten der Betroffenen entschieden. Auch Ministerpräsident Christian Wulff (CDU) hatte zuvor für die Abschiebung plädiert.
Die Abschiebepraxis der Bundesrepublik ist gesellschaftlich umstritten. Die gewaltsame Abschiebung ist nach Ansicht mancher jedoch ein von der Öffentlichkeit angeblich weitgehend unbeachteter Bereich, in dem es immer wieder zu schwerwiegenden Verletzungen der Menschenwürde komme. Dies können Menschenrechtsorganisationen wie "Pro Asyl" an zahlreichen Einzelfällen dokumentieren. Am 28. Mai 1999 starb der 30 Jahre alte Sudanese Aamir Ageeb während seiner Abschiebung von Frankfurt am Main über Kairo nach Khartum (Sudan) im Lufthansa-Flug LH 588. Da er sich gegen seine Abschiebung gewehrt hatte, wurde er von drei BGS-Beamten gefesselt, bekam einen Motorradhelm aufgesetzt und wurde während des Starts mit dem Kopf nach unten gedrückt, wodurch er schließlich zu Tode kam. Menschenrechtorganisationen, Flüchtlingsunterstützer und antirassistische Gruppen setzen sich daher nicht nur für eine Verbesserung der Verfahrensweisen, sondern auch für eine grundlegende Neuorientierung in der Einwanderungspolitik und ein grundsätzliches Bleiberecht für Flüchtlinge ein.
Ausmaß der Abschiebung - Abschiebungshindernisse
Laut Migrationsbericht 2005 des Bundesministeriums des Inneren (http://www.bmi.bund.de/cln_012/nn_161630/Internet/Content/Themen/Auslaender__Fluechtlinge__Asyl__Zuwanderung/Einzelseiten/Migrationsberichte.html) wurden 2004 23.334 Personen tatsächlich abgeschoben - allein in Berlin wären nach geltendem Recht 19.787 Personen sofort ausreisepflichtig gewesen. Im Land Berlin wurden 2005 aber nur 1400 Personen tatsächlich abgeschoben, davon laut einer Pressemitteilung des Innensenators Körting, 41% direkt aus dem Strafregelvollzug. Ähnlich sieht es beispielsweise in Niedersachsen aus, wo laut Innenministerium (http://www.niedersachsen.de/master/C18044793_L20_D0_I522_h1.html) nur 1.336 Personen abgeschoben wurden, 369 aufgrund von Straftaten, davon 215 aufgrund schwerer Straftaten.
Laut eines Berichtes des "European Network Agains Racism" von 2004 (http://www.enar-eu.org/en/national/germany/germany2004_deOK.pdf) Seite 32, sind von allen (mehr als 1 Mio) zwischen 1993 und 2004 abgeschobenen Personen 21 in ihrem Heimatland zu Tode gekommen, meist aus ungeklärten Ursachen.
Demgegenüber entschieden deutsche Gerichte 2004 über 61.961 Asylanträge (die Zahl der betroffenen Personen liegt u. U. höher), von denen nur 960 als asylberechtigt anerkannt wurden. 1.107 Personen wurde eine sofortiger Abschiebeschutz (gemäß §51 oder §60 AufenthaltG) gewährt, bei 964 wurde ein Abschiebehindernis (gemäß §53 bzw. §60 AufenthaltsG) festgestellt. Somit übersteigt die illegale Zuwanderung die Zahl der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen um deutlich mehr als 100%. (Quelle Migrationsbericht BMI 2005).
Änderung des deutschen Abschieberechts
Die jetzt in §§ 5 Abs. 4, 54 Nr. 5 und 5a Aufenthaltsgesetz (zuvor seit 1. Januar 2002 § 8 Abs. 1 Nr. 5 Ausländergesetz) enthaltenen Versagungs- und Ausweisungsgründe sind eine Neuregelung aus den nach dem früheren Bundesinnenminister Otto Schily scherzhaft „Otto-Katalog" benannten Anti-Terror-Maßnahmen. Danach reicht der begründete Verdacht auf Mitgliedschaft oder Unterstützung einer den Terrorismus unterstützenden im In- oder Ausland tätigen Gruppierung, um eine schnelle Abschiebung ins Herkunftsland zu veranlassen. Zu diesen Gruppierungen können grundsätzlich auch solche gehören, die sich selbst als "Befreiungsbewegungen" sehen, und gegen ein aus ihrer Sicht unterdrückerisches Regime kämpfen.
An diese Gesetzesnovelle richteten sich große Erwartungen, Islamisten künftig leichter abschieben zu können. Diese haben sich zunächst nicht erfüllt: Wenn die Betroffenen rechtzeitig Rechtsmittel einlegten, gab es einen unter Umständen jahrelangen Klageweg durch die Gerichtsinstanzen. § 8 Abs. 1 Nr. 5 Ausländergesetz wurde am 15. Dezember 2003 in einem von manchen als „Überrumpelungsaktion" gewerteten Vorgehen gegen den jemenitischen Studenten Nizar al-S. angewandt (Spiegel Nr. 31/2004). Falls er rechtzeitig Asyl beantragt hätte, so der Leiter der zuständigen Wetterauer Ausländerbehörde, wäre die Abschiebung nicht durchzuführen gewesen. Zudem sei „glücklicherweise" die Vierwochenfrist für die Einlegung eines Widerspruchs von dessen Anwalt „verbummelt" worden, so dass eine Rückkehr nach Deutschland zwecks Gerichtsverfahren ebenfalls ausgeschlossen ist.
Das Zuwanderungsgesetz sieht nunmehr vor, dass in Fällen einer „besonderen Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland" der Rechtsschutz erheblich eingeschränkt wird. Es wird eine sofort vollziehbare Abschiebungsandrohung erlassen, der Ausländer kommt gegebenenfalls in Abschiebehaft, er kann nur innerhalb von sieben Tagen Klage beim Bundesverwaltungsgericht einreichen, das in erster und einziger Instanz über die Abschiebung entscheiden soll (Abschiebungsanordnung, § 58a AufenthG).
Sonstiges
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Der Schweizer Begriff lautet Ausschaffung.
In Deutschland wird durch die Ausländerbehörden und anderer regelmäßig Vollzugshilfe der Polizei in Anspruch genommen. In einigen Bundesländern, wie z.B. in Nordrhein-Westfalen ist die Ausländerbehörde auch für den Vollzug zuständig. Lediglich im Ausnahmefall kann die Landespolizei im Rahmen der Amtshilfe in Anspruch genommen werden.
Für die Durchführung der eigentlichen Abschiebung ist die Bundespolizei zuständig. Des Weiteren besorgen die Landespolizeien auch vorbereitende Maßnahme wie z.B. die Verlegung von Ausreisepflichtigen zu den Ausreisezentren.
Für die Abschiebung werden normalerweise Linienflugzeuge verwendet. Dabei werden die Ausländer durch Vollzugskräfte der Bundespolizei von der Ausländerbehörde oder der Landespolizei übernommen und in das Luftfahrzeug gebracht. Unter bestimmten Voraussetzungen erfolgt eine Begleitung der Ausländer durch Polizeivollzugsbeamte der Bundespolizei. Eine Begleitung ist regelmäßig bei Straftätern erforderlich soweit gewalttätiges Verhalten zu erwarten ist oder wenn eine Abschiebung bereits ein mal am Verhalten des Ausländers scheiterte. Einige Ausländer versuchen, durch aggressives Verhalten den Piloten dazu zu bringen, den Transport abzulehnen. In Ausnahmefällen werden auch Flugzeuge gechartert.
Siehe auch
- Abschiebehaft
- Asyl
- Asylrecht (Deutschland)
- Asylrecht (Schweiz)
- Ausländerrecht
- Aufenthaltsstatus
- Härte mit System - Wie Deutschland abschiebt (WDR-Dokumentation)
Weblinks
- Informationsportal zum deutschen Aufenthaltsrecht
- Alternative News zum Thema Abschiebung, Flüchtlinge, Asyl und Migration
- Asylconnection - Praxis in Österreich
- www.no-racism.net Dokumentationen der laufenden Abschiebepraxis
- Karawane für die Rechte der Flüchtlinge und MigrantInnen Flüchtlingsselbstorganisation gegen Abschiebung
- Artikel des Newsletters "Migration und Bevölkerung" zum Thema Abschiebung
- PRO ASYL
- Adressen der Flüchtlingsräte in den deutschen Bundesländern
- Dokumentationsseite zum Fall Aamir Ageeb
- Asylkoordination Oesterreich
- Deserteuers- und Flüchtlingsberatung Wien
- Schweizerische Flüchtlingshilfe
- Informationsverbund Asyl - Rechtsprechung und Beratungsadressen
- Datenbank zur Herkunftsländerrecherche
- umfassende Linksammlung von "Aktiv gegen Abschiebung"
| Bild:Qsicon Lücke.png | Dieser Artikel oder Abschnitt weist folgende Lücken auf: Abschnitte zur Situation in Österreich, zu betroffenen Kindern, zu speziellen Abschiebe-Haftanstalten wie in Rheinland-Pfalz et al, außerdem aktuelle LITERATUR.
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