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Abmahnung

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Eine Abmahnung ist die formale Aufforderung einer Person an eine andere Person, ein bestimmtes Verhalten künftig zu unterlassen. Die Abmahnung ist in Deutschland ausdrücklich als Voraussetzung für die Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund in § 314 Abs. 2 BGB vorgesehen.

Inhaltsverzeichnis

Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht

Formale Anforderungen

Jede Abmahnung im Gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht muss eine Schilderung des beanstandeten Sachverhalts, eine rechtliche Erläuterung, sollte auch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung, eine angemessene Fristsetzung sowie ggf. die Androhung rechtlicher Schritte enthalten. Bei einer anwaltlichen Abmahnung gehört die Beigebung einer Vollmacht zum guten Ton. Die Beigabe ist auch anzuraten, da einige Gerichte (OLG Düsseldorf, OLG Report 2000,57 und OLG Nürnberg, GRUR 91,387) sie als Wirksamkeitsvoraussetzung ansehen. Nach herrschender Rechtsprechung ist eine schriftliche Vollmacht jedoch nicht erforderlich (OLG Karlsruhe NJW-RR 1990, 1322; KG Berlin GRUR 1988, 79, OLG Köln WRP 1985,361, OLG Hamburg, WRP 1986, 106, OLG Hamm WRP 1982, 592, OLG München WRP 1971, 487 sowie OLG Celle (Az. 13 W 73/78, WRP 1982, 592. "Eine Abmahnung ist eine Rechtshandlung und keine Willenserklärung." (OLG Karlsruhe, Beschluss v. 17. April 1990 - 4 W 117/87). Dies ist auch unter Berücksichtigung der BGH-Entscheidung "Goldene Armbänder" (GRUR 1973, 384) logisch, da die Abmahnung eine Geschäftsführung ohne Auftrag für den Abgemahnten ist.

Eine Abmahnung kann sogar telefonisch erfolgen (OLG München, NJW-RR 1988, 680; OLG München Urteil v. 1. April 1997, Az. 29 W 1034/97; OLG Dresden WRP 2004,970). Die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ist in diesem Falle nicht möglich. Eine Abmahnung ist auch kein einseitiges Rechtsgeschäft (vgl. dazu BGH NJW 81, 1210). Nach ganz h. M. sind bei Abmahnungen auch nicht die allgemeinen Vorschriften über Willenserklärungen anzuwenden, vgl. Mü-Ko-Gerlach, Fn. 28a zu RdNr. 12 und OLG Karlsruhe, Beschluss v. 7. Oktober 1992, 12 W 51/92, veröffentlicht in WRP 93, 42. Die Vorlage einer Orginalvollmachtsurkunde kann daher nicht notwendig sein (so auch LSG Essen CR 1991, 232 (LS)).

Besondere Bedeutung hat die Abmahnung beim Vorgehen gegen den unlauteren Wettbewerb

Reaktion

Einer Abmahnung kann mit verschiedenen Reaktionsmöglichkeiten begegnet werden:

  1. Berechtigte oder teilweise berechtigte Abmahnung: Unterlassungserklärung.
    • Der Verletzte kann eine mit einer Vertragsstrafe bewehrte Unterlassungserklärung verlangen, um die Wiederholungsgefahr auszuräumen. Regelmäßig liegt einer Abmahnung bereits eine vorformulierte Erklärung bei.
    • Die Abgabe der unveränderten Unterlassungserklärung ist jedoch nur dann sinnvoll, wenn der abgemahnte Sachverhalt unstrittig ist, die Unterlassungsverpflichtung als solche und auch gerade in dem vorformulierten Umfang anerkannt werden soll und die Höhe der vorgeschlagenen Vertragsstrafe angemessen erscheint.
    • Der berechtigt Abgemahnte hat die Kosten der Abmahnung zu tragen. In der geforderten Höhe jedoch nur, soweit die angegebenen Gegenstandswerte und auf dieser Grundlage die Berechnung der Anwaltsgebühren zutreffend sind.
    • Die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung und die Übernahme der Kosten auf der Grundlage eines niedrigeren Streitwertes (Gegenstandswertes) empfehlen sich beispielsweise dann, wenn die von der gegnerischen Seite veranschlagte Gegenstandswerte unrealistisch hoch angesetzt sind. Nicht anerkannte Kosten muss der Abmahnende einklagen. Es sollte ferner geprüft werden, ob die Formulierung der Unterlassungserklärung möglicherweise weiter geht als die gesetzliche Verpflichtung. Dabei ist Vorsicht geboten: ist der Abgemahnte nur zu einer Unterlassungserklärung bereit, die hinter seinen gesetzlichen Pflichten zurückbleibt, kann der Abmahnende sofort und ohne Kostenrisiko ein gerichtliches Verfahren betreiben.
  2. Durch Verhandlungen mit der Gegenseite kann ein Vergleich angestrebt werden.
  3. Unberechtigte Abmahnung:
    • Wer sich ganz sicher ist, kann einfach nichts tun und es auf gerichtliche Verfahren ankommen lassen. Dann besonders gefährlich, wenn etwa eine einstweilige Verfügung den eigenen Geschäftsbetrieb ernstlich stören würde. Diese wäre nämlich unbedingt zu befolgen und könnte erst durch einen Prozess, meist nach mehreren Wochen, beseitigt werden.
    • Mit der negativen Feststellungsklage können eigene Ansprüche verteidigt werden, indem man feststellen lässt, dass der Unterlassungsanspruch des Abmahnenden nicht besteht.
    • Alternativ kann eine Gegenabmahnung aufgesetzt werden, in der die Unterlassung weiterer Abmahnungen gefordert wird. Ggf. können auch Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden.
  4. Der Abgemahnte kann auch durch Hinterlegung einer Schutzschrift bei dem vom Abmahner voraussichtlich angegangenen Gericht reagieren. Dies führt dazu, dass eine einstweilige Verfügung nicht ergeht, ohne dass das Gericht seinen Standpunkt zur Kenntnis genommen hat. Es ist allerdings denkbar, dass trotzdem eine einstweilige Verfügung erlassen wird, wenn die Argumente in der Schutzschrift nicht überzeugen.

Diese (und weitere) Entscheidungen zu treffen, erfordert Erfahrung und vertiefte Rechtskenntnisse. In jedem Fall sollte ein Rechtsanwalt konsultiert werden!

Kosten

Die genauen Gebühren für die anwaltliche Tätigkeit werden nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) berechnet. Bei einer Abmahnung in urheber-, marken- und wettbewerbsrechtlichen Sachen bestimmen sie sich nach die Höhe des Streitwertes, verbunden mit einem Wertfaktor nach dem Umfang der Tätigkeit. Der Gebührenstreitwert wird im gewerblichen Bereich üblicherweise mit Beträgen ab 10.000 Euro angesetzt. Bei einer durchschnittlichen Markenrechtsverletzung beträgt der Streitwert z.B. regelmäßig 50.000 Euro. Die Gebührenerstattung für den abmahnenden Anwalt kann dann in einer Größenordnung von erheblich mehr als eintausend Euro liegen.

Besonderheiten im Internet

Es kommt immer wieder zu Abmahnungen, bei denen der Verdacht besteht, nicht die Rechtsverteidigung sei das eigentliche Ziel, sondern die Gewinnerzielung. Die gesetzlich (beispielsweise § 8 Abs. 4 UWG) vorgesehenen Einschränkungen der Klagebefugnis sollen einzelne Anwälte durch gezielte Zusammenarbeit mit Schutzrechtsinhabern umgangen haben in der Hoffnung, dass die zu Unrecht oder rechtsmißbräuchlich Abgemahnten das Kostenrisiko einer gerichtlichen Auseinandersetzung scheuen und dem Begehren des Abmahnenden stattgeben. Hier könnte eine bessere Koordination unter den Betroffenen zum Nachweis des systematischen auf Einkommen durch Abmahngebühren gerichteten Verhaltens Abhilfe schaffen. Es ist aber zwischen der Unterlassungspflicht und der Pflicht, die Kosten einer Abmahnung zu tragen, zu unterscheiden.

Der Kostenerstattungsanspruch des Abmahners ergibt sich im Bereich des unlauteren Wettbewerbs aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG und im übrigen aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ § 677, § 683 S. 1, § 670 BGB). Argumentiert wird, dass die Abmahnung im Interesse des Abgemahnten sei, da damit ein kostenintensives Gerichtsverfahren vermieden wird. Vertreten wird auch eine Kostentragungspflicht als Schadensersatz.

Dieser Abschnitt ist strittig und diskussionswürdig

Der Versuch durch einen Hinweis beispielsweise auf der Homepage, dass im Falle rechtlicher Bedenken (bez. Impressum, Markenrechtsverletzungen etc.) eine formlose E-Mail oder ein Telefonat gewünscht wird und keine Abmahnung, wird vor Gericht nicht durchgreifen. Die Überlegung, dann dürfte es für ein erkennendes Gericht schwerer sein, in der Abmahnung eine Handlung im Interesse des Abgemahnten zu sehen, die mit dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn übereinstimmt, krankt daran, dass auch die formlose E-Mail oder das Telefonat rechtlich eine Abmahnung sind.

Darüber hinaus hat der BGH mehrfach bestätigt, dass die sog. "Abmahnung" verbunden mit einer strafbewehrten Unterlassungserklärung das einzig sichere Mittel zur Rechtswahrung darstellt und somit immer als Instrument gewählt werden kann, ja sogar sollte. Der Verletzte kann zwar auch sofort eine einstweilige Verfügung beantragen, welche ihm sogar ohne Wissen des Verletzers einen vollstreckbaren Titel bringen kann. Ohne vorherige Abmahnung hat er jedoch deren Kosten zu tragen, wenn der Verletzer seine Unterlassungspflicht sofort anerkennt.

Ein Websitehinweis à la "Bitte mahnt mich nicht ab, schickt mir eine Mail und ich unterwerfe mich streitlos" ist jedenfalls genauso unsinning wie realitätsfremd.

Kritik

Da eine Abmahnung ohne vorherige Konsultation erfolgen kann und der Verletzer keine Möglichkeit hat, diese Kosten zu vermeiden, wird immer wieder die Befürchtung von überhöhten Kosten durch zu hohe Streitwertbemessung, welche etwaig geringfügig liquide natürliche Personen besonders hart treffen könnten, geäußert. Gerade hinsichtlich Rechtsverletzungen im Internet wird seitens der überraschten Verletzer häufig gleich ein Missbrauch mit dem Ziel der Kostenerzielungsabsicht, der Verdrängung von Mitbewerbern oder der der Besitzerlangung von Domains ins Feld geführt.

Es wird daher vielfach gefordert, dass die 1. Abmahnung grundsätzlich kostenlos sein solle, um den Verletzern die Chance zu geben, ohne Kostenrisiken die monierte Rechtsverletzung zu beseitigen. Diese Kritik übersieht jedoch, dass auch der Verletzte, der typischerweise ebenfalls kein Jurist ist, erst einen Rechtsanwalt beauftragen muss, um das Vorliegen einer Verletzung überhaupt überprüfen zu können. Zuzugeben ist jedoch, dass schwache Marktteilnehmer einen etwaigen Missbrauch nur schwer erkennen und das wirtschaftliche Risiko eines gerichtlichen Verfahrens nicht tragen können. Derzeit wird daher ein Gesetzentwurf diskutiert, demzufolge die Kosten einer Abmahnung zumindest gegenüber einem nicht gewerblichen Verletzer auf einen Betrag von 50 EUR gedeckelt werden sollen. Gewerblichen Nutzern von Immaterialgüterrechten kann jedoch weiterhin nur zu raten sein, ihre online-Auftritte von Dritten unter Aufnahme einer entsprechenden Vertragsklausel ausführen oder von einem Rechtsanwalt überprüfen zu lassen, um einer Haftung zu entgehen.

Mietverhältnisse für Wohnraum

Wegen der Besonderheiten im Mietrecht für Wohnraum, wo das Kündigungsrecht des Vermieters an besondere, einschränkende Bedingungen (Mieterschutz) geknüpft wird, hat die Abmahnung eine besondere Bedeutung. Sie enthält neben der Aufforderung zu einem Tun oder Unterlassen, dessen Missachtung eine Vertragsverletzung beinhalten soll, eine Kündigungsdrohung im Weigerungsfall. Jedoch ist es hier - laut Rechtsprechung - dem Mieter verwehrt, eine Feststellungsklage gegen eine solche Abmahnung zu beantragen. Feststellungsklagen sind lediglich zulässig, insoweit sie das Bestehen oder Nichtbestehen eines Vertragsverhältnisses betreffen.

  • Eine behauptete Vertragsverletzung beinhaltet lediglich ein Element für die Wirksamkeit einer Kündigung.
  • Die Berechtigung zur Kündigung hingegen stellt kein vom Bestand des Mietverhältnisses unabhängiges Rechtsverhältnis dar.
  • Die Wirksamkeit einer Abmahnung begründetet kein Rechtsverhältnis, sondern stellt nur eine Vorfrage für das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses dar.

Gleichwohl bleibt eine Abmahnung nicht ohne Rechtswirkung und kann eine fristlose Kündigung begründen, wenn der Mieter auf die Abmahnung nicht reagiert. Die Abmahnung stellt hiermit also im Licht der gegenwärtigen Rechtsprechung ein wirksames Einschüchterungselement dar, um zweifelhafte Rechtsansprüche dem Vertragsgegner aufzunötigen, ohne dass der Mieter adäquat darauf reagieren kann. Ihm bleibt nichts übrig, als seinen gesetzlichen Kündigungsschutz nach der Methode von "Versuch und Irrtum" zu riskieren. Ob diese Art der vermieterfreundlichen Rechtsprechung in Zukunft Bestand haben kann, bleibt abzuwarten.

Arbeitsrecht

Im Arbeitsrecht wiederum ist eine Abmahnung in der Regel notwendige Voraussetzung einer verhaltensbedingten ordentlichen Kündigung. Dabei muss der Text der Abmahnung den Vorwurf bezeichnen und für den Wiederholungsfall zumindest sinngemäß eine Kündigung androhen. Die Frage einer Unterlassungserklärung stellt sich hier nicht. Auch eine außerordentliche bzw. fristlose Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen bedarf grundsätzlich einer vorherigen Abmahnung, diese ist aber in der Regel wegen der Schwere des Pflichtverstoßes entbehrlich, weil der Arbeitnehmer in einem solchen Fall von vornherein wissen muss, dass der Arbeitgeber ein derartiges Fehlverhalten nicht duldet und es missbilligt.

Bei einer arbeitsrechtlichen Abmahnung gibt es die Möglichkeit, eine Stellungnahme zur Personalakte zu geben; man kann alternativ oder zusätzlich Klage auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte erheben, falls man die Abmahnung für unberechtigt hält. Auch wenn man gar nichts unternimmt, muss der Arbeitgeber aber bei einer späteren Kündigung im Kündigungsschutzverfahren immer noch nachweisen, dass die Abmahnung berechtigt war.

Bei einer arbeitsrechtlichen Abmahnung gibt es keine zu erstattenden Kosten.

Auch ein Arbeitnehmer, der sich sicher ist, dass sein Arbeitgeber die vertraglichen Pflichten aus dem Arbeitsvertrag verletzt und deshalb eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses beabsichtigt, sollte diesen zunächst abmahnen, um mögliche negative Folgen in Bezug auf Arbeitslosengeld oder andere staatliche Unterstützungszahlungen zu vermeiden.

Eine Abmahnung bedarf laut Rechtsprechung zu ihrer Wirksamkeit:

Beanstandung 
Der Arbeitgeber muss den konkreten Sachverhalt benennen, durch den der Arbeitnehmer gegen den Arbeitsvertrag verstoßen haben soll.
Hinweis 
Der Arbeitgeber muss darauf hinweisen, dass er ein solches Fehlverhalten in Zukunft nicht dulden wird.
Ankündigung 
Der Arbeitgeber muss die konkrete Maßnahme benennen, die er vornehmen wird, wenn der Arbeitnehmer nochmals das selbe oder ein ähnliches Fehlverhalten an den Tag legen wird.

Der Arbeitgeber kann in einer Abmahnung auch mehrere Fehlverhalten beanstanden. Dann müssen allerdings alle beanstandeten Pflichtverstöße zutreffend sein. Ist dies bei nur einem Vorwurf nicht der Fall, wird die Abmahnung als ganze ungültig, auch soweit sie im übrigen zutreffend ist.

Andere Länder

In den USA existieren der cease and desist order und der consent decree, aber nur von einem Sachverhalt direkt Betroffene dürfen in den USA Anklage erheben (engl.: standing). In der Schweiz existiert die Abmahnung nicht.

Siehe auch

Weblinks

Wikipedia
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