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Abbiegen (Straßenverkehr)
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Unter Abbiegen versteht man im Straßenverkehr die Fahrtrichtungsänderung an Kreuzungen und Einmündungen (Knotenpunkten). In der Straßenverkehrsordnung ist das Verhalten beim Abbiegen in § 9 geregelt.
Inhaltsverzeichnis |
Abbiegen an Knotenpunkten
Beim Entwurf von Knotenpunkten sollen die Abbiegeradien (zumindest innerorts) aus Verkehrssicherheitsgründen möglichst gering gehalten werden, um die Abbiegegeschwindigkeiten zu verringern. Auf Dreiecksinseln soll verzichtet werden, da sie in der Regel zu höheren Geschwindigkeiten führen. Nach § 9 Abs. 3 StVO sind u.a. Fußgänger gegenüber abbiegenden Fahrzeugen bevorrechtigt.
Abbiegen bei Abknickender Vorfahrt
Wenn man eine abknickende Vorfahrtstraße verlässt, gelten auch die Regelungen des § 9 Abs. 3 StVO mit der Ausnahme, dass man nicht blinken soll, wenn man dabei geradeaus weiterfährt. Bleibt man auf der Vorfahrtstraße, biegt man nicht ab im Sinne des § 9 Abs. 3 StVO. Trotzdem hat man ähnliche Pflichten wie beim Abbiegen, was in der Straßenverkehrsordnung § 42 zu Zeichen 306 - Vorfahrtstraße festgehalten ist:
„Ein Zusatzschild (Abknickende Vorfahrt) zum Zeichen 306 kann den Verlauf der Vorfahrtstraße bekanntgeben. Wer ihm folgen will, muss dies rechtzeitig und deutlich ankündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Auf Fußgänger ist besondere Rücksicht zu nehmen; wenn nötig, ist zu warten.“
Korrektes Verhalten beim Abbiegen
Ein hoher Anteil von Unfällen an Knotenpunkten ist auf falsches Verhalten beim Abbiegen zurück zu führen.
Beim Abbiegen ist richtiges Verhalten wichtig:
- Übersicht verschaffen, bevor irgendeine Aktion getätigt wird
- rechtzeitiges Betätigen des Fahrtrichtungsanzeigers (mind. 3 x)
- rechtzeitiges Einordnen und
- Beachtung des nachfolgenden Verkehrs
- Entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen (Schienenfahrzeuge, Fahrräder mit Hilfsmotor und Radfahrer auch dann, wenn sie auf oder neben der Fahrbahn in der gleichen Richtung fahren. Dies gilt auch gegenüber Linienomnibussen und sonstigen Fahrzeugen, die gekennzeichnete Sonderfahrstreifen benutzen)
- Auf Fußgänger muss besondere Rücksicht genommen werden; wenn nötig, muss der Fahrzeugführer warten.
Wer nach rechts abbiegen will, muss sich möglichst weit rechts einordnen. Ist eine Radspur ausgezogen, darf den Radfahrenden der Weg nicht abgeschnitten werden. Besteht ein separate Fahrstreifen zum Links- und Rechts-Abbiegen, haben sich die nach rechts abbiegenden Autos an den linken Rand des rechtsabbiegenden Fahrstreifen zu halten. Auf diese Weise lassen sie den kleinen Motorrädern und Fahrrädern eine Fahrspur frei und gefährden sie beim Abbiegen nicht. Linksabbiegende Fahrzeuge müssen sich in analoger Weise links einordnen.
Von Autofahrern wird grundsätzlich verlangt, sich mehrmals umzuschauen, wenn sie abbiegen wollen, um eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen. Bei Sichtbehinderung heißt es, sich langsam an dieses Fahrtmanöver heranzutasten.
Abbiegen beim Kreisverkehr
Beim Abbiegen im Kreisverkehr gelten grundsätzlich die selben Vorsichtsmassnahmen wie beim Abbiegen an Einmündungen oder Kreuzungen. Bei der Einfahrt hat das Fahrzeug im Kreisverkehr Vorfahrt, wenn dieser mit Zeichen 215 StVO (Kreisverkehr) und Zeichen 205 (Vorfahrt gewähren!) gekennzeichnet ist. Bei der Einfahrt in einen solchen Kreisverkehr ist die Benutzung des Fahrtrichtungsanzeigers unzulässig. Bei der Ausfahrt ist der rechte Blinker zu betätigen. Kleine Fahrzeuge und Zweiräder sollten sich vor Einfahren in den Kreisverkehr auf die Mitte der Fahrspur begeben, damit sie von nachfolgenden Fahrzeugen nicht überholt und übersehen werden können.
Siehe auch:
- Abbiegefahrbahn
- Abbiegefahrstreifen
- Einbiegen
- Themenliste Straßenbau
- Vorrangregelung für Fußgänger
- Grünpfeil
- Grüner Pfeil
Weblinks
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