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Aarhus-Konvention
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Die Aarhus-Konvention ist das am 25. Juni 1998 in der dänischen Stadt Aarhus unterzeichnete und am 30. Oktober 2001 in Kraft getretene UNECE-Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten. Dieses Übereinkommen ist der erste völkerrechtliche Vertrag, der jeder Person Rechte im Umweltschutz zuschreibt.
Die Aarhus-Konvention setzt sich inhaltlich aus drei "Säulen" zusammen:
- dem Zugang zu Informationen (Art. 4),
- der Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren (Art. 6 - 8) und
- dem Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Art. 9).
Inhaltsverzeichnis |
Die drei Säulen der Aarhus-Konvention
Zugang zu Informationen
Der Artikel 4 der Aarhus-Konvention bildet die rechtliche Grundlage für das auf Antrag zur Verfügung stellen von Informationen durch die zuständigen Behörden.
Öffentlichkeitsbeteiligung
Einer Öffentlichkeitsbeteiligung bedarf nach der Aarhus-Konvention vor allem die Zulassung bestimmter Vorhaben mit erheblichen Umweltauswirkungen (insbesondere Industrieanlagen und Infrastrukturmaßnahmen).
Zugang zu Gerichten bei Umweltbelangen
Die Aarhus-Konvention, geregelt im Artikel 9, schreibt jeder Person ein Widerspruchs- und Klagerecht im Falle der Verweigerung des Informationszugangs, im Hinblick auf Entscheidungen, die der Öffentlichkeitsbeteiligung unterliegen, sowie allgemein bei Verstößen gegen umweltrechtliche Vorschriften zu.
Literatur
- Gesellschaft für Umweltrecht (Hrsg.): Aarhus-Konvention - Umweltprobleme bei der Zulassung von Flughäfen. Erich Schmidt Verlag, Berlin 2004, ISBN 3-503-08325-1
- Astrid Epiney, Kommentierung der Aarhus Konvention, in: Fluck/Theuer, Informationsfreiheitsrecht mit Umweltinformations- und Verbraucherinformationsrecht, IFG/UIG/VIG, Vorschriften der EU, des Bundes und der Länder, Internationales Recht, Rechtsprechung, Kommentar, Stand: 16. Akt. 2006, C.F. Müller Verlag, Heidelberg ISBN 3-8114-9270-5
Siehe auch
Weblinks
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