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AaSoP

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Bild:Icon falscher Titel.svg Der korrekte Titel dieses Artikels lautet „aaSoP“. Diese Schreibweise ist aufgrund technischer Einschränkungen nicht möglich.

Die Abkürzung aaSoP steht für amtlich anerkannte Sachverständiger oder Prüfer (für den Kraftfahrzeugverkehr) und bezeichnet Personen, die für das Kraftfahrzeugwesen mit der Prüfung und Überwachung betraut sind.

In der Hauptsache sind sie mit der Durchführung von Haupt- und Abgasuntersuchen sowie mit Änderungsabnahmen und Fahrerlaubnisprüfungen befasst. Eine ähnliche Tätigkeit führen die Prüfingenieure der amtlich anerkannten Überwachungsorganisationen (aaÜO) durch, jedoch mit abweichenden Befugnissen.

Die Tätigkeit der aaSoP regelt das Kraftfahrsachverständigengesetz (KfSachVG), die der Prüfingenieure ist dagegen in der Anlage VIIIb der StVZO genannt.

Man unterteilt die aaSoP in amtlich anerkannte Prüfer mit Teilbefugnis (aaPmT), amtlich anerkannte Prüfer (aaP), amtlich anerkannte Sachverständige mit Teilbefugnis (aaSmT) und amtlich anerkannte Sachverständige (aaS). Neben den Befugnissen unterscheiden sich die verschiedenen Tätigkeiten auch anhand der Voraussetzungen für ihre Ausübung.

Inhaltsverzeichnis

Voraussetzungen für aaSoP allgemein

  • Mindestalter von 24 Jahren
  • mindestens 18monatige Tätigkeit als Meister oder Ingenieur
  • nachgewiesene Zuverlässigkeit (polizeiliches Führungszeugnis)
  • geistig und körperlich geeignet
  • Angehöriger einer technischen Prüfstelle (TP)
  • mindestens 6-monatige Ausbildung
  • Inhaber aller Fahrerlaubnisklassen mit Ausnahme von D und DE, es sei denn, es sollen Fahrerlaubnisprüfungen in diesen Klassen durchgeführt werden

Tätigkeitsspezifische Voraussetzungen

Befugnisse der aaSoP

aaPmT:

aaP: gleiche Befugnisse wie aaPmT, jedoch zusätzlich

aaSmT: gleiche Befugnisse wie aaPmT, jedoch zusätzlich

aaS: gleiche Befugnisse wie aaSmT, jedoch zusätzlich

  • Gutachten zur Erteilung von Allgemeinen Betriebserlaubnissen nach § 20 StVZO für alle Kraftfahrzeuge
  • Gutachten zur Erteilung von Einzelbetriebserlaubnissen nach § 21 StVZO für alle Kraftfahrzeuge
  • Gutachten zur Erteilung von Einzel- und Allgemeinen Betriebserlaubnissen nach § 22 StVZO für Fahrzeugteile
  • Gutachten zur Erteilung von Einzel- und Allgemeinen Bauartgenehmigungen nach § 22a StVZO für Fahrzeugteile
  • Fahrlehrerprüfung

Tätigkeitsstätten

Die unter den allgemeinen Voraussetzungen genannten Technischen Prüfstellen (TP) werden in Westdeutschland vom TÜV betrieben, in den neuen Bundesländern ist DEKRA zuständig. Außerhalb der TPn sind Prüfingenieure der amtlich anerkannten Überwachungsorganisationen (aaÜO) mit abweichenden Befugnissen tätig.

Weblinks

Wikipedia
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