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AaSoP
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| Bild:Icon falscher Titel.svg | Der korrekte Titel dieses Artikels lautet „aaSoP“. Diese Schreibweise ist aufgrund technischer Einschränkungen nicht möglich. |
Die Abkürzung aaSoP steht für amtlich anerkannte Sachverständiger oder Prüfer (für den Kraftfahrzeugverkehr) und bezeichnet Personen, die für das Kraftfahrzeugwesen mit der Prüfung und Überwachung betraut sind.
In der Hauptsache sind sie mit der Durchführung von Haupt- und Abgasuntersuchen sowie mit Änderungsabnahmen und Fahrerlaubnisprüfungen befasst. Eine ähnliche Tätigkeit führen die Prüfingenieure der amtlich anerkannten Überwachungsorganisationen (aaÜO) durch, jedoch mit abweichenden Befugnissen.
Die Tätigkeit der aaSoP regelt das Kraftfahrsachverständigengesetz (KfSachVG), die der Prüfingenieure ist dagegen in der Anlage VIIIb der StVZO genannt.
Man unterteilt die aaSoP in amtlich anerkannte Prüfer mit Teilbefugnis (aaPmT), amtlich anerkannte Prüfer (aaP), amtlich anerkannte Sachverständige mit Teilbefugnis (aaSmT) und amtlich anerkannte Sachverständige (aaS). Neben den Befugnissen unterscheiden sich die verschiedenen Tätigkeiten auch anhand der Voraussetzungen für ihre Ausübung.
Inhaltsverzeichnis |
Voraussetzungen für aaSoP allgemein
- Mindestalter von 24 Jahren
- mindestens 18monatige Tätigkeit als Meister oder Ingenieur
- nachgewiesene Zuverlässigkeit (polizeiliches Führungszeugnis)
- geistig und körperlich geeignet
- Angehöriger einer technischen Prüfstelle (TP)
- mindestens 6-monatige Ausbildung
- Inhaber aller Fahrerlaubnisklassen mit Ausnahme von D und DE, es sei denn, es sollen Fahrerlaubnisprüfungen in diesen Klassen durchgeführt werden
Tätigkeitsspezifische Voraussetzungen
- aaPmT: Meisterbrief im Bereich Kfz-Mechanik, Kfz-Elektrik bzw. -Mechatronik
- aaP und aaSmT: Dipl.-Ing. (FH) Maschinenbau, Fahrzeugbau oder Elektrotechnik (bzw. deren verwandte Fachgebiete) oder Abschluss an einer Ingenieurschule
- aaS: Dipl.-Ing. (TU/TH/Uni) Maschinenbau, Fahrzeugbau oder Elektrotechnik (bzw. deren verwandte Fachgebiete)
Befugnisse der aaSoP
aaPmT:
- Hauptuntersuchungen nach § 29 StVZO
- Abgasuntersuchungen nach § 47a StVZO
- Untersuchungen an Fahrzeugen zur gewerblichen Personenbeförderung nach BOKraft
- Untersuchungen an Gefahrguttransportern nach Gefahrgutverordnung Straße
aaP: gleiche Befugnisse wie aaPmT, jedoch zusätzlich
- Änderungsabnahmen nach § 19 (3) StVZO
- Fahrerlaubnisprüfungen nach FeV
aaSmT: gleiche Befugnisse wie aaPmT, jedoch zusätzlich
- Gutachten zur Erteilung von Einzelbetriebserlaubnissen nach § 21 StVZO für bereits im Verkehr befindliche Fahrzeuge
- Gutachten zur Betriebserlaubniserteilung nach § 21c StVZO (Oldtimergutachten für H-Kennzeichen)
aaS: gleiche Befugnisse wie aaSmT, jedoch zusätzlich
- Gutachten zur Erteilung von Allgemeinen Betriebserlaubnissen nach § 20 StVZO für alle Kraftfahrzeuge
- Gutachten zur Erteilung von Einzelbetriebserlaubnissen nach § 21 StVZO für alle Kraftfahrzeuge
- Gutachten zur Erteilung von Einzel- und Allgemeinen Betriebserlaubnissen nach § 22 StVZO für Fahrzeugteile
- Gutachten zur Erteilung von Einzel- und Allgemeinen Bauartgenehmigungen nach § 22a StVZO für Fahrzeugteile
- Fahrlehrerprüfung
Tätigkeitsstätten
Die unter den allgemeinen Voraussetzungen genannten Technischen Prüfstellen (TP) werden in Westdeutschland vom TÜV betrieben, in den neuen Bundesländern ist DEKRA zuständig. Außerhalb der TPn sind Prüfingenieure der amtlich anerkannten Überwachungsorganisationen (aaÜO) mit abweichenden Befugnissen tätig.
Weblinks
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