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Österreichische Neutralität
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Die Österreichische Neutralität ist seit ihrer Beschlussfassung am 26. Oktober 1955 ein grundlegendes Element in der österreichischen Außenpolitik. Seit 1965 ist der 26. Oktober in Erinnerung daran der Nationalfeiertag Österreichs.
Inhaltsverzeichnis |
Neutralitätsgesetz
Die gesetzlichen Bestimmungen finden sich im Neutralitätsgesetz von 1955 sowie in der Bundesverfassung selbst:
Bundesverfassungsgesetz vom 26. Oktober 1955 über die Neutralität Österreichs
- Artikel 1
- (1) Zum Zwecke der dauernden Behauptung seiner Unabhängigkeit nach außen und zum Zwecke der Unverletzlichkeit seines Gebietes erklärt Österreich aus freien Stücken seine immerwährende Neutralität. Österreich wird diese mit allen ihm zu Gebote stehenden Mitteln aufrechterhalten und verteidigen.
- (2) Österreich wird zur Sicherung dieser Zwecke in aller Zukunft keinen militärischen Bündnissen beitreten und die Errichtung militärischer Stützpunkte fremder Staaten auf seinem Gebiete nicht zulassen.
Art 9a Abs 1 Bundes-Verfassungsgesetz
- Österreich bekennt sich zur umfassenden Landesverteidigung. Ihre Aufgabe ist es, die Unabhängigkeit nach außen sowie die Unverletzlichkeit und Einheit des Bundesgebietes zu bewahren, insbesondere zur Aufrechterhaltung und Verteidigung der immerwährenden Neutralität. Hierbei sind auch die verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihre Handlungsfähigkeit sowie die demokratischen Freiheiten der Einwohner vor gewaltsamen Angriffen von außen zu schützen und zu verteidigen.
Entwicklung
Der Beschluss des Neutralitätsgesetzes steht in direktem Zusammenhang mit dem Österreichischen Staatsvertrag vom 15. Mai 1955, durch den Österreich nach der NS-Herrschaft (1938-1945), dem Ende des Zweiten Weltkrieges und der darauf folgenden Besatzungszeit (1945-1955) seine volle staatliche Souveränität wiedererlangte. Vorausgegangen war die Moskauer Deklaration vom 30. Oktober 1943, in der die Sowjetunion, die Vereinigten Staaten und das Vereinigte Königreich unter anderem festhielten, „dass Österreich, das erste freie Land, das der typischen Angriffspolitik Hitlers zum Opfer fallen sollte, von deutscher Herrschaft befreit werden soll“ und „die Besetzung Österreichs durch Deutschland am 15. März 1938 [vgl. „Anschluss“] als null und nichtig“ angesehen wird. Nach 1945 begannen Verhandlungen zwischen der österreichischen Regierung und den Vertretern der vier alliierten Besatzungsmächte, die schließlich am 15. April 1955 zum Moskauer Memorandum führten, das die Basis des Staatsvertrages bildete. Die Neutralität Österreichs war bereits früher vom damaligen Bundespräsidenten Karl Renner vorgeschlagen worden und galt vor allem von Seiten der Sowjetunion als Bedingung für den Abzug der Besatzungstruppen.
Mit der Formulierung „Immerwährende Neutralität“ wurde ein üblicher Begriff des Völkerrechts verwendet. Im Moskauer Memorandum wurde dazu ausdrücklich die Schweizerische Neutralität als Vorbild genannt. Damit war klargestellt, dass sich die Neutralität nicht in einem Nichtbeitritt zu Militärbündnissen und der Nichteinmischung in einen konkreten Krieg erschöpfen würde, sondern dass auch die gesamte Politik, somit auch die Wirtschaftspolitik, darauf ausgerichtet sein müsse, in einem Kriegsfall die Neutralität aufrecht erhalten zu können. Bedeutsam war auch, dass das Neutralitätsgesetz die Neutralität nicht als Selbstzweck ansah, sondern als Mittel zur „dauernden Behauptung seiner [Österreichs] Unabhängigkeit nach außen und zum Zwecke der Unverletztlichkeit seines Gebietes.“ Aus demselben Grund wurde in Absatz 2 der Nichtbeitritt zu einem militärischen Bündnis genannt. Sowohl die militärische Bündnisfreiheit, wie auch die Neutralität dienen der Wahrung der staatlichen Unabhängigkeit.
Die Neutralität wurde der Völkergemeinschaft bekanntgegeben, von dieser aber nicht garantiert; sie basiert also - im Gegensatz zur Schweiz - nicht auf einem internationalen Vertrag, sondern auf einem so genannten Einseitigen Rechtsgeschäft. Ob das bedeutet, dass Österreich auch jederzeit einseitig erklären kann, seine Neutralität aufzugeben, ist umstritten.
Auswirkungen
Die erste Bewährungsprobe der österreichischen Neutralität war der ungarische Volksaufstand gegen die sowjetische Besatzung im Jahr 1956. Das gerade erst geschaffene Bundesheer hatte den Auftrag, die Grenzen gegen bewaffnete Truppen abzusichern. Zugleich wurden mehr als 180.000 ungarische Flüchtlinge kurzfristig aufgenommen und versorgt, bis sie später größtenteils in andere Länder weiterreisen konnten.
Trotz der Erklärung der Immerwährenden Neutralität betrieb Österreich seit Wiedererlangung seiner Souveränität eine aktive Außenpolitik, trat bereits am 14. Dezember 1955 den Vereinten Nationen bei, ist seit 1956 Mitglied des Europarates und unterzeichnete 1957 die Europäische Menschenrechtskonvention.
Eine weitere Bewährungsprobe war die Niederschlagung des Prager Frühlings durch Truppen des Warschauer Paktes im August 1968. Wie schon 1956 nahm Österreich erneut eine große Zahl von Flüchtlingen auf und bezog dabei auch klar Stellung gegen das Vorgehen der Sowjetunion.
Im Rahmen der UNO nahmen immer wieder Soldaten (vor allem Sanitätseinheiten und militärische Beobachter) an friedenserhaltenden Einsätzen teil (bis 2005: 60); z.B. Einsätze im ehemaligen Belgisch-Kongo (1960-1964), auf Zypern und auf den Golanhöhen im Nahen Osten. Im September 1961 war Österreich ein Gründungsmitglied der, aus der Organisation for European Economic Co-operation (OEEC) hervorgegangenen, Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD). Mehrere internationale Organisationen haben in Wien ihren Sitz, darunter seit 1957 die Internationale Atomenergieorganisation (IAEO), seit 1965 die Organisation erdölexportierender Länder (OPEC) und seit 1966 die United Nations Industrial Development Organization (UNIDO). 1979 wurde das Vienna International Centre („UNO-City“) als dritter ständiger Amtssitz der Vereinten Nationen eröffnet, hier sind u.a. der Hohe Flüchtlingskomissar der Vereinten Nationen (UNHCR) und die Internationale Kommission für europäische Auswanderung (ICEM) beheimatet.
Seit 1991 kann die Bundesregierung die Aus- oder Durchfuhr von Kriegsmaterial erlauben, wenn dies zur Umsetzung von Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen geschieht, seit 2001 gilt dies auch für entsprechende Beschlüsse des Europäischen Rats, der OSZE und Friedensoperationen anderer internationaler Organisationen nach UNO-Grundsätzen. Von dieser Möglichkeit wurde 1991 durch die Erteilung von Durchfuhr- und Überfluggenehmigungen an die USA im Rahmen des Golfkrieges Gebrauch gemacht.
Die Neutralität war lange Zeit ein wichtiger Hindernisgrund für Österreich, den Europäischen Gemeinschaften beizutreten, da die weitgehende Aufgabe der wirtschaftlichen Selbständigkeit als mit der Neutralität unvereinbar angesehen wurde. Dazu kam, dass auch der Staatsvertrag von 1955 eine „wirtschaftliche Vereinigung mit Deutschland“ verbietet, was insbesondere in der Zeit des Kalten Krieges bedeutsam war. Dennoch stellte Österreich am 17. Juli 1989, also noch kurz vor der „Wende“ ein Beitrittsgesuch zu den EG, und am 1. Januar 1995] erfolgte der Beitritt zur, in der Zwischenzeit aus den EG hervorgegangenen, Europäischen Union.
Der schon spätestens seit 1989 bemerkbare Wandel des Neutralitätsverständnisses führte 1993, anlässlich des Inkrafttretens des Maastrichter Vertrages, zu einer „Neuinterpretation“ derselben durch die Bundesregierung. Demnach erschöpfte sich die Wirkung der Neutralität überwiegend in den, in Absatz 2 des Neutralitätsgesetzes genannten Punkten. Diese Neuinterpretation ermöglichte erst die Beitritte zur Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) der EU, sowie 1994 zur NATO-Partnerschaft für den Frieden.
Ein oftmaliger Streitpunkt in der österreichischen Politik waren und sind Waffenlieferungen an andere Länder (vgl. Österreichisches Militärwesen).
Diskussion heute
Politisch und gesellschaftlich gesehen ist die Neutralität im Lauf der Jahrzehnte zu einem Teil der österreichischen Identität geworden. Seit dem Fall des Eisernen Vorhanges und später dem Beitritt zur Europäischen Union ist sie immer wieder im Gespräch ob ihrer Zeitgemäßheit und ob sie einer Beteiligung an einer Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der EU im Weg steht oder nicht. Um an dieser teilnehmen zu können, wurde der Artikel 23f der Bundesverfassung geschaffen, der Österreich die Teilnahme an humanitären Aufgaben und Rettungseinsätzen, friedenserhaltenden Aufgaben sowie Kampfeinsätzen bei der Krisenbewältigung einschließlich friedensschaffender Maßnahmen (Petersberg-Aufgaben) ermöglicht. Eine intensive Diskussion entstand beispielsweise über die Frage der Beistandspflicht im EU-Verfassungsvertrag sowie bei der Beteiligung Österreichs an der EU-Eingreiftruppe.
Rechtlich gesehen ist das Neutralitätsgesetz 1955 ein Verfassungsgesetz. Es kann vom Verfassungsgesetzgeber, also dem Nationalrat, jederzeit geändert werden. Ob für eine derartige Verfassungsänderung eine Volksabstimmung stattfinden muss, wird von Verfassungsexperten unterschiedlich beurteilt. Von verschiedenen Seiten wird immer wieder in Frage gestellt, ob die immerwährende Neutralität und die Verpflichtung „in aller Zukunft“ keinen militärischen Bündnissen beizutreten, unabänderlich sei.
Weblinks
- Originaltöne zur Neutralitätsdebatte (7. Juni 1955)
- Originaltöne zum Gesetzesbeschluss (26. Oktober 1955)
- Bundesgesetzblatt über das Neutralitätsgesetz
- Literatur zur immerwährenden Neutralität Österreichs
Siehe auch:
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