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UrheberrechtDer unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass auch Privatpersonen, die entgegen § 95a Abs. 3 UrhG Programme zur Umgehung des Kopierschutzes von Tonträgern zum Kauf anbieten, von den Tonträgerherstellern auf Unterlassung und Erstattung der Abmahnkosten in Anspruch genommen werden können. Die Beklagten sind Tonträgerhersteller. Sie setzen technische Schutzmaßnahmen ein, um ein Kopieren der von ihnen hergestellten CDs zu verhindern. Der Kläger bot bei Ebay ein Programm zum Kauf an, mit dem kopiergeschützte CDs vervielfältigt werden können. Die Beklagten mahnten den Kläger durch einen Rechtsanwalt ab. Zugleich forderten sie ihn zur Abgabe einer Unterlassungserklärung und zur Zahlung der durch die Abmahnung entstandenen Anwaltskosten in Höhe von 1.113,50 Euro auf. Der Kläger gab die geforderte Unterlassungserklärung ab, weigerte sich jedoch, die angefallenen Anwaltskosten zu erstatten. Er hat beantragt festzustellen, dass der geltend gemachte Zahlungsanspruch nicht besteht. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat sie abgewiesen. Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. Der Kläger habe gegen § 95a Abs. 3 UrhG verstoßen. Das - verfassungsrechtlich unbedenkliche - Verbot, für den Verkauf von Programmen zur Umgehung des Kopierschutzes zu werben, gelte - so der Bundesgerichtshof - auch für private und einmalige Verkaufsangebote. Da die Bestimmung dem Schutz der Tonträgerhersteller diene, seien die Beklagten berechtigt, den Kläger auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen. Dem Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten für die Abmahnung steht, wie der Bundesgerichtshof im Anschluss an sein Urteil vom 8. Mai 2005 (I ZR 83/06 - Abmahnkostenersatz) entschieden hat, nicht entgegen, dass die Beklagten über eigene Rechtsabteilungen verfügen. weiter » Der Handel mit gebrauchten Softwarelizenzen bzw. der Weiterverkauf von Softwarelizenzen an Dritte ist rechtswidrig; das bestätigte das Oberlandesgericht München am 3. Juli 2008 (Az. 6 U 2759/07). Geklagt hatte der amerikanische Software-Anbieter Oracle International Corp. als Inhaber der Urheberrechte gegen die usedSoft GmbH aus München. usedSoft ist auf den Handel mit gebrauchten Softwarelizenzen spezialisiert; Nutzungsrechte werden vom ursprünglichen Lizenznehmer erworben und an Dritte verkauft. Vor zwei Jahren hatte das Oberlandesgericht München bereits im einstweiligen Verfügungsverfahren entschieden, dass dies eine Verletzung der Urheberrechte von Oracle darstellt, was durch das Urteil des Landgerichts München I im Hauptsacheverfahren im vergangenen Jahr bestätigt wurde. Das Oberlandesgericht hat die Revision zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen. weiter » Die in der Pro7 Sendung ›TV Total‹ von Moderator Stefan Raab gezeigten Filmausschnitte sind urheberrechtlich geschützt und dürfen nicht ohne Weiteres verwendet werden. Das entschied der Bundesgerichtshof in einem jetzt veröffentlichten Urteil. Im konkreten Fall hatte Stefan Raab einen 20-sekündigen Ausschnitt zum Thema ›Spontan-Jodeln‹ aus einer Sendung des Hessischen Rundfunks gezeigt. Die Verwertungsgesellschaft des Senders mahnte dieses Verhalten ab und forderte Lizenzgebühren in Höhe von 1.278,23 EUR. Zu Recht, wie jetzt der Bundesgerichtshof in letzter Instanz entschied. "In der 23seitigen Entscheidung bringt der BGH vor allem zum Ausdruck, dass Stefan Raab sich nicht genügend mit dem Ausschnitt auseinandergesetzt, sondern ihn nahezu unkommentiert gesendet hat", erläutert Medienrechtsexperte Christian Solmecke aus der Kölner Kanzlei Wilde & Beuger. "Aus diesem Grund konnte sich Raab weder auf das Recht zur freien Bearbeitung noch auf das Zitatrecht stützen. In den Kommentierungen des Moderators konnten die Richter keine komischen Elemente erkennen, die eine entsprechende Bearbeitung gerechtfertig hätten". weiter » Verpassten WDR-Radiosendungen nachtrauern war gestern, ab heute gibt es den WDR-RadioRecorder. Dabei handelt es sich um eine Software, mit der einzelne Sendungen, Sendereihen oder ganze Programme des WDR-Hörfunks im Internet mitgeschnitten und abgespeichert werden können. Die Software gibt es kostenlos auf den Internet-Seiten Radiorecorder.wdr.de bzw. Radiorekorder.wdr.de; die Anonymität der Nutzer bleibt gewahrt, da keine persönlichen Daten abgefragt werden. Mit dem "Recorder" können aktuell laufende Sendungen aufgezeichnet sowie Mitschnitte bis zu drei Wochen im Voraus programmiert werden. Die sogenannten Metadaten, also beschreibende Angaben wie Titel der Sendung, Liste der Interpreten oder Inhaltsangabe eines Hörspiels werden ebenfalls gespeichert. Die mitgeschnittenen Sendungen können anschließend von der Festplatte auf MP3-Player, iPod oder Pocket PC übertragen werden. Das Angebot funktioniert am besten mit einer schnellen Internet-Verbindung ohne Zeit- und Volumenbegrenzung. weiter »
Internetrecht - Eine praxisorientierte Einführung ist ein Lehrbuch von Prof. Dr. Andreas Wien aus dem Jahr 2008. Das Internet gewinnt in der Wirtschaft und Gesellschaft zunehmend an Bedeutung und ist aus vielen Bereichen nicht mehr wegzudenken. Durch eine Flut von Gesetzen und der in vielen Bereichen des Internetrechts noch nicht gefestigten Rechtsprechung besteht bisweilen große Unsicherheit bei den Nutzern. Dieses Lehrbuch gibt eine leicht verständliche und zugleich fundierte Einführung in alle wichtigen Themen des Internetrechts. Besonderen Wert legt der Autor auf einen hohen Praxisbezug. Anhand vieler Beispielfälle wird ein konkreter Einblick in die Anwendungsmöglichkeiten und Einsatzfelder vermittelt. weiter » Die Spitzenverbände derdeutschen Telekommunikationswirtschaft appellieren anlässlich der heutigen Verabschiedung des „Gesetzes zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums“ durch den Bundesrat eindringlich an den Gesetzgeber, noch viel weiter gehenden Forderungen der Musik- und Filmindustrie eine Absage zu erteilen. Zu den Unterzeichnern zählen der Verband Deutscher Kabelnetzbetreiber e.V (ANGA), der Bundesverband Breitbandkommunikation e.V. (BREKO), der Bundesverband Digitale Wirtschaft e.V. (BVDW), die Initiative Europäischer Netzbetreiber (EIN), der Verband der deutschen Internetwirtschaft e.V. (eco) und der Verband der Anbieter von Telekommunikations- und Mehrwertdiensten e.V. (VATM). Mit dem zu verabschiedenden Durchsetzungsgesetz sei ein gerade noch vertretbarer Kompromiss bei der Bekämpfung von Urheberrechtsverletzungen gefunden worden. Die Rechteinhaber stellen diesen mit einseitigen Forderungen nach einer zwangsweisen Stilllegung von Internetzugängen als Reaktion auf mutmaßliche Urheberrechtsverletzungen noch vor dem Inkrafttreten des Gesetzes wieder in Frage. Dies würde nicht nur massive Grundrechtseingriffe bedeuten, sondern zugleich auch der wirtschaftlichen Entwicklung der Informations- und Kommunikationstechnologien Schaden zufügen. Und genau auf diese ITK-Entwicklung ist die Ökonomie am Standort Deutschland existenziell angewiesen. weiter » Heute entscheidet der Deutsche Bundestag über eine Änderung des Urheberrechtsgesetzes. Konkret geht es um die Deckelung von Abmahngebühren und einen zivilrechtlichen Auskunftsanspruch bei Urheberrechtsverletzungen.
Daten, die im Rahmen der Vorratsdatenspeicherung gesichert wurden, müssen überhaupt nicht herausgegeben werden. Bis ein richterlicher Beschluss in der Welt ist, sind gespeicherte Daten ohnehin meist schon gelöscht worden. Weitere Hürden: Pro Auskunft muss die Rechteindustrie künftig 200,00 Euro Gerichtskosten berappen. Bei der Anzahl an derzeit verschickten Abmahnungen müsste die Musikindustrie erst einmal mehrere Millionen Euro zahlen, bevor Sie an die Adressen der Filesharer kommt. Bislang war die Auskunft für die Musikindustrie kostenlos. Zu allem Übel kündigen nun schon die ersten Staatsanwälte an, dass sie der Musikindustrie die Auskunftsermittlung über das Strafverfahren versagen wollen, sofern es einen zivilrechtlichen Anspruch gibt. weiter » Der Deutschen Bundestag hat heute das Gesetz zur Umsetzung der EU-Durchsetzungs-Richtlinie verabschiedet. Das Gesetz soll den Kampf gegen Produktpiraterie erleichtern und damit das geistige Eigentum stärken. Das Gesetz setzt die Richtlinie 2004/48/EG durch eine Novellierung von mehreren Gesetzen zum Schutz des geistigen Eigentums um: Patentgesetz, Gebrauchsmustergesetz, Markengesetz, Halbleiterschutzgesetz, Urheberrechtsgesetz, Geschmacksmustergesetz, Sortenschutzgesetz werden weitgehend wortgleich geändert. Ferner passt das Gesetz das deutsche Recht an die neue EG-Grenzbeschlagnahme-Verordnung an. Diese Verordnung sieht ein vereinfachtes Verfahren zur Vernichtung von Piraterieware nach Beschlagnahme durch den Zoll vor. Darüber hinaus enthält das Gesetz eine Anpassung an eine EG-Verordnung zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel und schließt hinsichtlich der unberechtigten Verwendung von geographischen Herkunftsangaben eine Strafbarkeitslücke. weiter » Der Deutsche Fachjournalisten-Verband (DFJV) begrüßt die heutige Eilentscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Vorratsdatenspeicherung. Nach der heute veröffentlichten einstweiligen Anordnung dürfen die Daten bis auf weiteres nur für die Verfolgung besonders schwerer Straftaten genutzt werden. Damit gaben die Richter dem Eilantrag acht betroffener Bürger zumindest teilweise statt. Die Richter erlauben zwar zunächst die Speicherung der Telekommunikationsdaten, diese Daten dürfen aber vor einer endgültigen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes über die Rechtmäßigkeit der Vorratsdatenspeicherung nicht an Strafverfolgungsbehörden weitergegeben werden, wenn ihre Herausgabe zur Aufklärung weniger gravierender Delikte beantragt wird. "Wir werten die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts als ersten Erfolg für die endgültige Abschaffung der Vorratsdatenspeicherung. Das dieses Jahr in Kraft getretene Gesetz schränkt das Redaktionsgeheimnis und die Recherchefreiheit der Journalisten in unzulässiger Weise ein. Wir hoffen deshalb, dass dieses Gesetz vom Bundesverfassungsgericht bald komplett verworfen wird", kommentierte Thomas Dreesen, Vorstand des DFJV, den heutigen Beschluss der Karlsruher Richter. weiter » Sony BMG Music GmbH hat beim Kampf gegen Urheberrechtsverletzungen eine empfindliche juristische Schlappe erlitten. Das Landgericht Hamburg hat die Klage der Plattenfirma abgewiesen, weil die in ihrem Auftrage von den Online-Ermittlern der ProMedia erstellten Protokollausdrucke über die Teilnahme an P2P-Netzwerken kein geeignetes Beweismittel darstellen, um eine Urheberrechtsverletzung zu belegen (Az.: 308 O 76/07). Die ProMedia sucht im Auftrage von mehreren grossen Plattenfirmen in P2P-Netzwerken nach Teilnehmern, die bestimmte Musiktitel zum Upload bereithalten. Einen direkten Zugriff auf deren Namen und Adresse erhält proMedia nicht, vielmehr ist der proMedia nur die IP-Adresse des Teilnehmers bekannt. Nach der Behauptung der proMedia wird diese IP-Adresse mit Hilfe von Programmen wie Etheral protokolliert und ein Download der betreffenden Musiktitel vorgenommen. Ihre Feststellungen gibt die proMedia dann an eine Rechtsanwaltskanzlei weiter, die Strafanzeige erstattet, um über eine staatsanwaltschaftliche Anfrage bei Telekommunikationsanbietern in Erfahrung zu bringen, wem die IP-Adresse zu einer von proMedia angegebenen Zeit zur Nutzung überlassen war. Der Strafanzeige werden selbst erstellte Ausdrucke der ProMedia beigefügt, die ihre Feststellungen belegen sollen (logfiles). Diese Ausdrucke hat das Landgericht Hamburg jetzt nicht als ausreichenden Beleg für die Teilnahme an einem P2P-Netzwerk und dem Angebot von Musiktiteln zum Upload gewertet, weil der Leiter des Ermittlungsdienstes von proMedia die in den vorgelegten Ausdrucken enthaltenen Feststellungen nicht aus eigener Wahrnehmung bestätigen konnte. Er hat nur die Ermittlungen durch einen von der proMedia beschäftigten Studenten auf Plausibilität überprüft. Eigene Angaben, ob es sich bei der angebotenen Datei überhaupt um einen Musiktitel handelt, konnte er nicht machen. weiter » |
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