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MedienrechtDer unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass auch Privatpersonen, die entgegen § 95a Abs. 3 UrhG Programme zur Umgehung des Kopierschutzes von Tonträgern zum Kauf anbieten, von den Tonträgerherstellern auf Unterlassung und Erstattung der Abmahnkosten in Anspruch genommen werden können. Die Beklagten sind Tonträgerhersteller. Sie setzen technische Schutzmaßnahmen ein, um ein Kopieren der von ihnen hergestellten CDs zu verhindern. Der Kläger bot bei Ebay ein Programm zum Kauf an, mit dem kopiergeschützte CDs vervielfältigt werden können. Die Beklagten mahnten den Kläger durch einen Rechtsanwalt ab. Zugleich forderten sie ihn zur Abgabe einer Unterlassungserklärung und zur Zahlung der durch die Abmahnung entstandenen Anwaltskosten in Höhe von 1.113,50 Euro auf. Der Kläger gab die geforderte Unterlassungserklärung ab, weigerte sich jedoch, die angefallenen Anwaltskosten zu erstatten. Er hat beantragt festzustellen, dass der geltend gemachte Zahlungsanspruch nicht besteht. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat sie abgewiesen. Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. Der Kläger habe gegen § 95a Abs. 3 UrhG verstoßen. Das - verfassungsrechtlich unbedenkliche - Verbot, für den Verkauf von Programmen zur Umgehung des Kopierschutzes zu werben, gelte - so der Bundesgerichtshof - auch für private und einmalige Verkaufsangebote. Da die Bestimmung dem Schutz der Tonträgerhersteller diene, seien die Beklagten berechtigt, den Kläger auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen. Dem Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten für die Abmahnung steht, wie der Bundesgerichtshof im Anschluss an sein Urteil vom 8. Mai 2005 (I ZR 83/06 - Abmahnkostenersatz) entschieden hat, nicht entgegen, dass die Beklagten über eigene Rechtsabteilungen verfügen. weiter » Der Medienrat der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) hat jüngst eine Änderung seiner Fernsehsatzung beschlossen. Die Neuregelung sieht eine Lizenzpflicht für Internet-Fernseh-Angebote vor, die als Live-Stream verbreitet werden. Die Unterscheidung, wann eine derartige Genehmigungspflicht besteht, wird von der BLM zweistufig getroffen: grundsätzliche Genehmigungspflichtigkeit besteht ab einem Volumen von 500 potentiell gleichzeitigen Zugriffen auf das Internet-TV-Angebot - eine Lizenz wird aber bei bis zu 10.000 Zugriffen und programminhaltlicher Bedenkenlosigkeit ohne weitere Voraussetzungen erteilt. Bei darüber hinausgehenden Zugriffsmöglichkeiten sieht die geänderte Fernsehsatzung ein Organisationsverfahren wie bei normalen Kabelprogrammen vor. Neben Unklarheiten bezüglich der Frage, ob neben Live-Streams auch On-Demand-Inhalte erfasst werden und ob sich die BLM-Zuständigkeit nach dem Serverstandort oder dem Betreibersitz richtet, besteht Klärungsbedarf hinsichtlich der Behandlung von Internet-TV-Angeboten, die auf Seiten von Printmedien betrieben werden. weiter » Die Klägerin, Caroline Prinzessin von Hannover, hat sich gegen die Veröffentlichung eines Fotos in der von dem Beklagten verlegten Zeitschrift gewandt. Diese hatte einen Artikel über die Vermietung einer Ferienvilla des Ehemannes der Klägerin auf einer Insel vor Kenia veröffentlicht, der u.a. mit einer Aufnahme dieser beiden Personen bebildert war. Die Fotografie ist während eines Urlaubsaufenthalts der Abgebildeten entstanden und zeigt die Personen auf belebter Straße. Die Klägerin begehrt Unterlassung der erneuten Veröffentlichung der beanstandeten Aufnahme. Das Landgericht hat der Klage im Hinblick auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 24. Juni 2004 stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen, weil nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der Schutz der Privatsphäre der Abgebildeten hinter das mit der Pressefreiheit verwirklichte Informationsinteresse der Allgemeinheit zurücktrete, wenn die veröffentlichte Aufnahme die abgebildete Person in der Öffentlichkeit zeige. Der Bundesgerichtshof hat auf die Revision der Klägerin mit Urteil vom 6. März 2007 das Urteil des Oberlandesgerichts aufgehoben und die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Das Bundesverfassungsgericht hat dieses Urteil aufgehoben und die Sache an den Bundesgerichtshof zurückverwiesen. Es hat eine nähere Würdigung des Berichts, dem die Aufnahme beigefügt war, im Hinblick auf dessen Informationsgehalt vermisst. Der Bericht über die Vermietung der Villa an Dritte sei mit wertenden Anmerkungen versehen, die Anlass für sozialkritische Überlegungen der Leser sein könnten. Das könne Anlass für eine die Allgemeinheit interessierende Sachdebatte. geben und es grundsätzlich rechtfertigen, die Vermieter des in dem Beitrag behandelten Anwesens im Bild darzustellen. weiter » Ein Bericht über die Vermietung einer Ferienvilla von Ernst August von Hannover ist von öffentlichem Interesse und deshalb dürfen auch Fotos vom Ehepaar von Hannover gezeigt werden. Ein Beitrag, der Sabine Christiansen gemeinsam mit ihrer Putzfrau im Fischerdorf Puerto Andratx zeigt, hat keinen Nachrichtenwert und ist deshalb zu unterlassen. Dies sind kurz gefasst die Ergebnisse der beiden Urteile des Bundesgerichtshofs von heute. Anders wieder Heide Simonis - sie darf beim Einkaufen gezeigt werden, weil sie einen Tag zuvor in Schleswig Holstein abgewählt worden war. Im Frühjahr 2008 hat das Bundesverfassungsgericht erstmals direkt auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in Straßburg geantwortet. Vielfach wurde die Entscheidung aus Karlsruhe als Erfolg für die Pressefreiheit in Deutschland kommentiert. Stellt man nur diese beiden Urteile gegenüber, kann man zu dieser Einschätzung kommen. Hatten doch die Straßburger Richter im Wesentlichen gesagt, dass die Veröffentlichung von Bildern Prominenter in der Öffentlichkeit in der Regel nur bei Ausübung ihrer offiziellen Funktion erlaubt sei. Dieser auf eine Hofberichterstattung hinauslaufenden Einengung der Presse erteilt das Bundesverfassungsgericht insoweit eine Absage, als es betont, dass auch unterhaltende Beiträge über das Privat- und Alltagsleben prominenter Personen vom Schutz der Pressefreiheit umfasst seien. Auf der anderen Seite billigt es aber die Beseitigung der Rechtsfigur der absoluten Person der Zeitgeschichte durch den BGH. Folge ist eine in sehr viel mehr Fällen notwendige einzelfallbezogene Abwägung. Bei dieser Abwägung soll es beispielsweise auf den "Bekanntheitsgrad des Prominenten" oder "Momente der Entspannung und des Sich-gehen-Lassens" oder darauf ankommen, ob der Beitrag "Anlass für sozialkritische Überlegungen" bietet. Zudem sei laut Bundesverfassungsgericht das Schutzbedürfnis Prominenter infolge des Fortschritts der Aufnahmetechnik gestiegen. weiter » Die in der Pro7 Sendung ›TV Total‹ von Moderator Stefan Raab gezeigten Filmausschnitte sind urheberrechtlich geschützt und dürfen nicht ohne Weiteres verwendet werden. Das entschied der Bundesgerichtshof in einem jetzt veröffentlichten Urteil. Im konkreten Fall hatte Stefan Raab einen 20-sekündigen Ausschnitt zum Thema ›Spontan-Jodeln‹ aus einer Sendung des Hessischen Rundfunks gezeigt. Die Verwertungsgesellschaft des Senders mahnte dieses Verhalten ab und forderte Lizenzgebühren in Höhe von 1.278,23 EUR. Zu Recht, wie jetzt der Bundesgerichtshof in letzter Instanz entschied. "In der 23seitigen Entscheidung bringt der BGH vor allem zum Ausdruck, dass Stefan Raab sich nicht genügend mit dem Ausschnitt auseinandergesetzt, sondern ihn nahezu unkommentiert gesendet hat", erläutert Medienrechtsexperte Christian Solmecke aus der Kölner Kanzlei Wilde & Beuger. "Aus diesem Grund konnte sich Raab weder auf das Recht zur freien Bearbeitung noch auf das Zitatrecht stützen. In den Kommentierungen des Moderators konnten die Richter keine komischen Elemente erkennen, die eine entsprechende Bearbeitung gerechtfertig hätten". weiter » Die Klägerinnen (Tochter und Mutter) haben sich gegen die Veröffentlichung des von der Beklagten verlegten Romans ›Esra‹ von Maxim Biller gewandt. Das Buch handelt im Wesentlichen von einer Liebesbeziehung zwischen Esra und dem Ich-Erzähler. Die Klägerinnen haben geltend gemacht, der Roman verletze ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht, weil sich die Schilderung der Romanfiguren Esra und Lale eng an ihrem Leben orientiere. Die Vorinstanzen haben die Veröffentlichung des Buchs untersagt. Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Beklagten mit Urteil vom 21. Juni 2005 - VI ZR 122/04 - zurückgewiesen. Das Bundesverfassungsgericht hat dieses Urteil teilweise, nämlich hinsichtlich des Unterlassungsantrags der Klägerin zu 1, der Tochter, bestätigt, die Revisionsentscheidung jedoch hinsichtlich des Unterlassungsantrags der Klägerin zu 2, der Mutter, aufgehoben und die Sache insoweit an den Bundesgerichtshof zurückverwiesen. Das Bundesverfassungsgericht hat die Beurteilung des Bundesgerichtshofs gebilligt, dass der Klägerin zu 1 ein Unterlassungsanspruch zustehe, weil sie als ›Esra‹ eindeutig erkennbar gemacht sei, deren Darstellung die Intimsphäre der Klägerin zu 1 verletze und der Roman zudem auch mit der Schilderung der tatsächlich bestehenden lebensbedrohlichen Krankheit ihrer Tochter in schwerwiegender Weise ihr Persönlichkeitsrecht beeinträchtige. Dagegen werde die Revisionsentscheidung hinsichtlich der Klägerin zu 2 der gebotenen kunstspezifischen Betrachtung nicht in jeder Hinsicht gerecht. weiter » Der Deutsche Fachjournalisten-Verband (DFJV) fordert die Rücknahme des Gesetzes zur Vorratsdatenspeicherung. Das Gesetz verhindert nach Ansicht des Verbandes die vertrauliche Kommunikation von Informanten zu Journalisten und gefährdet somit die Pressefreiheit in Deutschland. Die Ergebnisse einer vom Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung aktuell vorgestellten Forsa-Umfrage belegen, dass die Bürger aufgrund der Vorratsdatenspeicherung davon absehen, sensible Informationen an Vertrauenspersonen weiterzugeben. So gaben in der Umfrage 51,5 Prozent der Befragten an, wegen der Vorratsdatenspeicherung davon abzusehen, per Telefon, E-Mail oder Handy Kontakt zu einer Eheberatungsstelle, einem Psychotherapeuten oder einer Drogenberatungsstelle aufzunehmen, wenn sie deren Rat benötigten. Laut den Ergebnissen der Umfrage verhindert das Gesetz somit den vertraulichen Austausch von Informationen. Dadurch werden auch Journalisten einer wichtigen Informationsquelle - dem vertraulichen Gespräch mit Informanten - beraubt. weiter »
Internetrecht - Eine praxisorientierte Einführung ist ein Lehrbuch von Prof. Dr. Andreas Wien aus dem Jahr 2008. Das Internet gewinnt in der Wirtschaft und Gesellschaft zunehmend an Bedeutung und ist aus vielen Bereichen nicht mehr wegzudenken. Durch eine Flut von Gesetzen und der in vielen Bereichen des Internetrechts noch nicht gefestigten Rechtsprechung besteht bisweilen große Unsicherheit bei den Nutzern. Dieses Lehrbuch gibt eine leicht verständliche und zugleich fundierte Einführung in alle wichtigen Themen des Internetrechts. Besonderen Wert legt der Autor auf einen hohen Praxisbezug. Anhand vieler Beispielfälle wird ein konkreter Einblick in die Anwendungsmöglichkeiten und Einsatzfelder vermittelt. weiter » Für den verlegerischen Geschäftsführer des Kiepenheuer & Witsch Verlages, Helge Malchow, ist der jahrelange Streit um Maxim Billers Roman ›Esra‹ zur Ehrensache geworden. Der Wochenzeitung Die Zeit sagt Malchow: weiter »
Der Münchner Pay-TV-Sender Premiere erwirkte vor dem Landgericht Hamburg eine Einstweilige Verfügung gegen einen Importeur von sogenannten patchbaren Free-To-Air-Receivern. Das Hamburger Gerichte untersagte dem Importeur Zehnder unter Androhung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000 Euro oder einer Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, "Digitalreceiver, deren Firmware (Betriebssoftware) einen sog. Emulator enthält, der das Vorhandensein einer Smartcard simuliert, und die dadurch zusammen mit einer verfügbaren Software die Umgehung des Zugangskontrollsystems der Antragstellerin ermöglichen, herzustellen, einzuführen, zu verbreiten, zu verkaufen, zu gewerblichen Zwecken zu besitzen und/oder deren Absatz zu fördern" (Ziffer I. der Einstweiligen Verfügung). Gleichzeitig ordnete das Landgericht Hamburg an, dass die Zehnder GmbH "sämtliche in ihrem Besitz befindlichen, unter Ziffer I. bezeichneten Receiver, zur Sicherstellung und Verwahrung an den zuständigen Gerichtsvollzieher herauszugeben'" habe. weiter » |
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