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RechtDas Bundeskabinett hat heute den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) beschlossen. Mit dem Gesetzentwurf sollen die Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes über die Tätigkeit von Auskunfteien der gestiegenen und noch steigenden Bedeutung von Auskunfteien im modernen Geschäftsverkehr angepasst werden. Insbesondere sollen die von den Auskunfteien und ihren Geschäftspartnern praktizierten Verfahren transparenter und damit die mit Hilfe dieser Verfahren getroffenen Entscheidungen für die Verbraucher nachvollziehbarer werden. Bedingt durch die Entwicklung neuer Formen von Konsumentenkrediten, die sofort und möglichst an der Kasse gewährt werden sollen, und des gestiegenen Verkaufs von Waren im Internet werden Kreditgeschäfte immer anonymer. Dementsprechend werden vom Handel und von den Banken vermehrt Auskunfteiendienstleistungen in Anspruch genommen. Dabei spielen Verfahren, die das Kreditrisiko aufgrund abstrakter Kriterien berechnen, wie die sog. Scoringverfahren eine zunehmend größere Rolle. Auch im Übrigen soll in Zukunft mehr Transparenz zugunsten der Verbraucher einkehren. Dazu gehört, dass zukünftig den Verbrauchern in allgemein verständlicher Form erklärt werden muss, wie ein konkreter Scorewert zustande gekommen ist. Wenn ein Verfahren z.B. zur Kreditprüfung in seinen wesentlichen Teilen nur noch vom Computer abgewickelt wird, muss der Betroffene zudem das Recht haben, seinen Standpunkt einem Menschen gegenüber zu erklären, wenn sein Begehren vom Computer abgelehnt wurde und er damit unzufrieden ist. weiter » Zwar kann ein Mieter nichts gegen eine Abmahnung des Vermieters wegen angeblicher Lärmbelästigung unternehmen. Allerdings ist die Abmahnung rechtlich wirkungslos - der Vermieter müsste in einem Räumungsprozess das Verschulden trotzdem beweisen. Im verhandelten Fall mahnte ein Vermieter seinen Mieter ab, weil er angeblich mehrfach nächtens mit seinem TV-Gerät überlaut die Nachbarn beschallte. Diese hätten sich wiederholt beschwert. Unterlasse der Mieter die Ruhestörungen nicht, habe er mit der fristlosen Kündigung zu rechnen, polterte der Vermieter im Abmahnungs-Schreiben. Der Mieter jedoch meinte, die Abmahnung sei unberechtigt. Letztinstanzlich fällte der BGH ein Urteil, mit dem keine Seite besonders glücklich sein kann: Demnach ist es unerheblich, ob die Abmahnung zu Recht oder zu Unrecht ausgesprochen wurde, der Mieter kann nichts dagegen unternehmen. Allerdings hat der Mieter auch keine Nachteile zu befürchten. Denn in einem Abmahnungs-Schreiben beanstande der Vermieter lediglich ein Fehlverhalten. Eine Beanstandung ist aber kein Beweis - kommt es später zum Rechtsstreit, müsse der Vermieter die angeblichen Pflichtverletzungen in vollem Umfang beweisen, wenn der Mieter diese bestreitet. Insofern verschaffe eine Abmahnung dem Vermieter keinerlei "Beweisvorsprung", wie der BGH laut Immowelt.de argumentiert. weiter » Der Beschwerdeführer ist Leitender Oberstaatsanwalt der Staatsanwaltschaft, die das Ermittlungsverfahren wegen Verdachts des Mordes an dem ehemaligen Ministerpräsidenten Uwe Barschel führte. Das Ermittlungsverfahren wurde im Juni 1998 eingestellt. In der dazu vom Beschwerdeführer verfassten Presseerklärung hieß es, nach wie vor lägen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für ein Kapitalverbrechen vor; daneben bleibe die Möglichkeit offen, es könne sich um eine Selbsttötung gehandelt haben. Der Beschwerdeführer, der die These eines Mordes an Barschel vertritt, beabsichtigt, ein Buch zu dem Thema zu veröffentlichen. Der Generalstaatsanwalt untersagte dem Beschwerdeführer diese Nebentätigkeit und bat ihn, seine Kenntnisse über das Barschel-Verfahren als Dokumentation in der Schriftenreihe des Generalstaatsanwalts zu veröffentlichen. Der gegen die Untersagung gerichtete Widerspruch des Beschwerdeführers wurde zurückgewiesen und gleichzeitig die sofortige Vollziehbarkeit angeordnet. Hiergegen klagte der Beschwerdeführer und stellte zugleich den Eilantrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage. Über die Klage des Beschwerdeführers gegen die Untersagung der Nebentätigkeit ist noch nicht entschieden. Seinen Eilantrag wiesen die Verwaltungsgerichte zurück. weiter » Überraschend hat Bundesverkehrsminister Wolfgang Tiefensee (SPD) vergangene Woche nun doch den so genannten Schlaufengurt (auch ›Loop-Belt‹ oder ›Belly-Belt‹ genannt) für Kleinkinder zur Pflicht gemacht. Damit werden Babys und Kinder unter zwei Jahren im Flugzeug an dem Anschnall-Gurt eines Erwachsenen fixiert. Immer dann, wenn das ›Anschnall-Zeichenw leuchtet (z.B. bei drohenden Turbulenzen, Start und Landung), muss ab dem Mittwoch, den 16. Juli nun der Schlaufengurt angelegt werden. Dabei ist dieser Anschnall-Gurt in der Fachwelt höchst umstritten, da ein mit ihm an einen erwachsenen Passagier befestigtes Kleinkind einem erheblichen Verletzungsrisiko ausgesetzt wird. In Extremsituationen, die für normal angeschnallte Erwachsene kein großes Risiko darstellen, ist er sogar tödlich. Dies wurde durch weltweite wissenschaftliche Studien belegt. Auch Crash-Tests des WDR und des TÜV Rheinland Anfang Mai kamen zu diesem Ergebnis. Mit seiner Entscheidung revidiert Bundesverkehrsminister Tiefensee seine bislang in der Öffentlichkeit vertretene Haltung, dass der Schlaufengurt auch mit der europaweiten Einführung der neuen EU-Betriebsvorschriften (EU-OPS) am kommenden Mittwoch für deutsche Fluggesellschaften weiter verboten bleiben sollte. Dies hatte das Ministerium noch Mitte Mai gegenüber der WDR-Sendung ›MARKT XL‹ am 19. Mai bekräftigt. weiter » Vor massiven Nachteilen für Unternehmen und Verbraucher durch die geplante Novelle des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) warnt der renommierte Datenschutz-Experte Professor Dr. Ralf B. Abel. In der neuen Ausgabe des in Düsseldorf erscheinenden Informationsdienstes „Datenschutz-Berater“ weist er auf mehrere Ungereimtheiten und eklatante Mängel des Anfang Mai 2008 veröffentlichten Referentenentwurfs des Bundesministeriums des Inneren (BMI) hin. Professor Abel, der Öffentliches Recht, Medien- und Datenschutzrecht am Fachbereich Wirtschaftsrecht der Fachhochschule Schmalkalden lehrt und zu den seit Jahren gefragten Experten und Gutachtern auf diesem Gebiet zählt, warnt: Würden die Vorschläge der Novelle umgesetzt, sei nicht nur mit einer massiven Schlechterstellung deutscher Unternehmen gegenüber europäischen Wettbewerbern zu rechnen. Auch der Verbraucher, der eigentlich durch die Novelle zum Beispiel beim Onlinekauf oder beim Abschluss von Verträgen besser geschützt werden solle, müsse mit Nachteilen rechnen. Grund dafür sei unter anderem der Wegfall bewährter Regelungen bei den üblichen Bonitäts-Auskünften, die Firmen bislang einholen konnten, wenn Kunden Waren bestellen oder einen Handy-Vertrag abschließen. So solle nach der geplanten Novelle unter anderem die Positiv-Auskunft - also die Aussage, dass der Kunde über volle Bonität verfügt - wegfallen. Künftig müssten Firmen also dazu übergehen, Waren nur nach Vorkasse oder per Nachnahme zu senden, da sie bei allen Kunden davon auszugehen hätten, dass die Bonität nicht ausreiche. weiter » Mit Urteil vom 14. Juni 2006 hat das Landgericht Mannheim drei Angeklagte wegen strafbarer Werbung (§ 16 Abs. 1 UWG) zu Freiheitsstrafen verurteilt und den Verfall von Wertersatz gegen sie und zwei nebenbeteiligte Gesellschaften angeordnet. Bei zwei anderen nebenbeteiligten Gesellschaften hat es von Verfallsanordnungen abgesehen. Nach den Urteilsfeststellungen waren die Angeklagten für im Versandhandel tätige Unternehmen verantwortlich. Über ein System ausländischer Domizilgesellschaften veranlassten und organisierten sie die Versendung standardisierter Werbesendungen an Verbraucher, die mittels Adressdatenbanken personalisiert wurden und daher als persönliche Schreiben gestaltet waren. Die Sendungen, denen jeweils Warenkataloge beigefügt waren, enthielten unwahre und irreführende Gewinnmitteilungen und Geschenkversprechen. Die in den Sendungen bezeichneten Gewinne und Geschenke wurden nicht ausgekehrt. Denn die zugesagten Gewinne wurden nicht ausgezahlt; es fanden überhaupt keine Gewinnspiele statt. Die übersandten Geschenke waren nur "wertloser Plunder". Den Angeklagten kam es darauf an, mit den Werbemaßnahmen den Absatz der in den Katalogen angebotenen Waren zu fördern; der Kundenstamm bestand vorwiegend aus älteren Personen mit geringem Bildungsniveau. weiter » Der Beschwerdeführer war ehrenamtlicher Richter beim Arbeitsgericht. Im Januar 2008 enthob ihn das Landesarbeitsgericht seines Amtes. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass der Beschwerdeführer seit 1989 Mitglied einer Rockband sei, die seit 1988 bei über 200 Konzerten im In- und Ausland mit einer Vielzahl anderer rechtsextremistischer Skinhead-Bands aufgetreten sei. Das Landesarbeitsgericht kam in Auseinandersetzung mit den Liedtexten und dem Auftreten der Band zu dem Schluss, dass diese Assoziationen zum nationalsozialistischen Regime weckten, gewaltverherrlichend seien und von einer verfassungsfeindlichen Ideologie zeugten. Das Verhalten des Beschwerdeführers stelle eine grobe Verletzung seiner Amtspflicht dar, die seine Amtsenthebung rechtfertige. Die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde hatte keinen Erfolg. Die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts kam zu dem Ergebnis, dass die Amtsenthebung des Beschwerdeführers verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. weiter » Die Verbraucherzentrale Berlin weist darauf hin, dass jeder Verbraucher für die Einhaltung von Fristen, beispielsweise bei Kündigungen, Rücksendungen, Krankschreibungen, selbst verantwortlich ist.
Es gibt aber Ausweichmöglichkeiten. Sowohl Pakete und Päckchen als auch Briefe können von Wettbewerbern der Deutschen Post transportiert werden. Es besteht auch bei diesen die Möglichkeit, Briefe per Einschreiben mit Rückschein aufzugeben, so dass der Kunde einen Beleg für den rechtzeitigen Eingang beim Empfänger erhält. Bei einigen Anbietern ist allerdings zu beachten, dass teilweise längere Transportzeiten eingeplant werden müssen. weiter » Ein Bußgeldbescheid erfordert eine schnelle Reaktion, soll nicht die Chance vergeben werden, wirkungsvoll gegen ihn anzugehen. Gerade mal zwei Wochen stehen ab dem Datum der Zustellung zur Verfügung, um Einspruch bei der Bußgeldstelle einzulegen. Wer die Frist verpasst, muss jedoch nicht gleich verzweifeln, denn es gibt einige Gründe, bei deren Vorliegen das Versäumnis nicht angelastet werden kann. „Grundvoraussetzung ist, dass der Betroffene das Einlegen eines Einspruchs unverschuldet versäumt hat“, betont Verkehrsstrafrechtler Christian Demuth aus Düsseldorf, „das wird zum Beispiel regelmäßig der Fall sein, wenn er wegen urlaubs- oder berufsbedingter Abwesenheit gehindert war, von der Zustellung des Bußgeldbescheides zu erfahren“. Mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann der Betroffene seine Gründe für das Versäumnis geltend machen. Sinnvoll ist es, gleich geeignete Unterlagen wie z.B. Kopien einer Reisebestätigung oder einer Reisebuchung bzw. von Flugscheinen mit dem Antrag einzureichen. Denn der Grund, warum der Betroffene den Bußgeldbescheid nicht zur Kenntnis genommen hat, muss glaubhaft gemacht werden. weiter » |
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