Richterrecht und BV Phono

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Vorstoß zum Verbot der Privatkopie. Verbot Der Bundesverband der Phonographischen Wirtschaft e.V., also die Deutsche Landesgruppe der IFPI e.V., forderte in einer Pressemitteilung vom 2. November strengere Regelungen für Privatkopien; gefordert wird für den geplanten zweiten Korb der Urheberrechtsnovellierung, dass die Programme von Rundfunk und Internetradios nur noch zum zeitversetzten Hören gespeichert werden dürfen sollen. Gerd Gebhardt: »Damit die Musikwirtschaft auch in Zukunft in funktionsfähigen Märkten agiert, ist eine Kopiererlaubnis auf die wirklich privaten Interessen zu begrenzen«. Eine solche Gesetzesänderung würde das Mitschneiden von Hörfunk- oder Fernsehsendungen ebenso kriminalisieren wie das Aufzeichnen von Internetradiobeiträgen ( Pressemitteilung; Berichte bei Heise Online und Golem).

Keine Haftung für Hyperlinks. Heise Online berichtet von einem Urteil des Landgericht München I vom 7. Oktober 2004, nach dem »Anbieter von Link-Katalogen [...] nicht für fremde Links zu illegalen Aktfotos« haften (Az. 7 O 18165/03, Urteil, Bericht):

»Die Einträge Dritter könnten [...] durch Eintragung von Titel, Beschreibung, Kategorie und persönlichen Daten eingegeben werden, ohne dass eine redaktionelle Prüfung erfolge. Diese Einträge würden automatisch freigeschaltet und von der Suchmaschinensoftware angezeigt. Bei Betätigung der Suchmaschine und Ausgabe der Ergebnisse sei eine natürliche Person nicht beteiligt. Manuelle Links würden nicht gesetzt. Damit habe sich der Beklagte die verlinkte Seite auch nicht zu eigen gemacht.

Eine Überwachungspflicht treffe den Beklagten nicht. Eine Überwachung sei technisch auch gar. nicht möglich. Die Zahl der Internetdomains sei 'explodiert', was zur Notwendigkeit von Suchmaschinen geführt habe. Den Suchmaschinenbetreibern sei es jedoch. nicht zuzumuten, etwaige Unterlassungsansprüche zu prüfen und ggf. Eintragungen abzulehnen«.

Das LG München schloß sich damit der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe aus dem März 2004 an ( Urteil, Bericht) und widersprach in diesem Fall einer Interpretation von Hyperlinks als »Gefahrenquellen«, für die eine fortwährende »Internet-Verkehrssicherungspflicht« übernommen werden müsse (OLG München, Urteil vom 15. März 2002, Az. 21 U 1914/02; Zusammenfassung; allgemeine Übersicht Haftung für Links).

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