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Berufungsurteil im Hauptsacheverfahren: Handel mit gebrauchten Softwarelizenzen rechtswidrigDer Handel mit gebrauchten Softwarelizenzen bzw. der Weiterverkauf von Softwarelizenzen an Dritte ist rechtswidrig; das bestätigte das Oberlandesgericht München am 3. Juli 2008 (Az. 6 U 2759/07). Geklagt hatte der amerikanische Software-Anbieter Oracle International Corp. als Inhaber der Urheberrechte gegen die usedSoft GmbH aus München. usedSoft ist auf den Handel mit gebrauchten Softwarelizenzen spezialisiert; Nutzungsrechte werden vom ursprünglichen Lizenznehmer erworben und an Dritte verkauft. Vor zwei Jahren hatte das Oberlandesgericht München bereits im einstweiligen Verfügungsverfahren entschieden, dass dies eine Verletzung der Urheberrechte von Oracle darstellt, was durch das Urteil des Landgerichts München I im Hauptsacheverfahren im vergangenen Jahr bestätigt wurde. Das Oberlandesgericht hat die Revision zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen. Die Nichtzulassung der Revision begründete das Oberlandesgericht damit, dass die Rechtslage klar und eindeutig sei und keiner Bestätigung durch den BGH bedürfe. Hiergegen kann usedSoft Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH einlegen. Das Oberlandesgericht führte in seinem Urteil ferner aus, dass der Vertrieb von gebrauchten Einzelplatzlizenzen - im Gegensatz zu Lizenzen für Client-Server-Anwendungen - und der Vertrieb von gebrauchten Lizenzen bei Übergabe eines Originaldatenträgers ebenfalls nicht zulässig sei. Auch bei Einzelplatzlizenzen müsse eine weitere Vervielfältigung der Software auf die Festplatte des Rechners vorgenommen werden, wozu eine Übertragung des Nutzungsrechts erforderlich sei, die gemäß § 34 Abs. 1 UrhG nur mit Genehmigung von Oracle erfolgen könne. Nichts anderes gelte für den Vertrieb von Nutzungsrechten unter Übergabe eines Originaldatenträgers, weil hier eine urheberrechtsneutrale Nutzung praktisch ausgeschlossen sei. Um das Programm zu nutzen, bedürfe der Nutzer der Genehmigung des Nutzungsrechtsinhabers, in diesem Falle also von Oracle. Das Urteil hat somit möglicherweise weitreichende Bedeutung für den Handel mit gebrauchter Software.Quelle
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UsedSoft ruft Bundesgerichtshof an
Im Verfahren um den Handel mit "gebrauchten" Oracle-Lizenzen hat das Oberlandesgericht (OLG) München gestern wie erwartet die Entscheidung der Vorinstanz bestätigt. Demnach darf usedSoft nicht mit gebrauchten Oracle-Lizenzen handeln. Das Urteil ist allerdings nicht rechtskräftig.
Von dem Urteil nicht betroffen ist der Handel mit gebrauchten Microsoft-Lizenzen. Selbst Oracle hatte im Zuge des Verfahrens vor dem OLG explizit unterstrichen, dass der Fall bei Oracle-Software anders liege als bei Microsoft-Lizenzen.
Vor allem aber hat erst jüngst das Landgericht München in einem rechtkräftigen Urteil (Az. 30 O 8684/07) festgestellt, "dass der Verkauf bzw. die Veräußerung einzelner Microsoft-Software-Lizenzen, die zuvor im Rahmen von Volumenlizenzverträgen abgegeben worden waren, auch ohne Zustimmung von Microsoft im Grundsatz wirksam möglich ist". Auch das Landgericht hatte ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Handel mit Microsoft-Lizenzen mit dem im Oracle-Verfahren vorliegenden Fall nicht vergleichbar ist.
UsedSoft hat bereits angekündigt, gegen das Oracle-Urteil des OLG Antrag auf Zulassung der Revision beim Bundesgerichtshof (BGH) einzulegen. Da das OLG keine Revision zuließ, wird usedSoft noch diesen Monat einen Revisionsantrag direkt beim BGH stellen, um eine höchstrichterliche Entscheidung herbeizuführen.
"Das Urteil ist für uns im Grunde nicht mehr von Relevanz, weil wir mit Oracle-Software zur Zeit nicht handeln und wir mit dem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts München eine vernünftige Rechtsgrundlage für unser Hauptgeschäft haben", erklärte usedSoft-Geschäftsführer Peter Schneider zum jüngsten Oracle-Urteil. "Aber hier geht es auch ums Prinzip: Wir werden es nicht hinnehmen, dass ein deutsches Gericht fundamentale Rechtsgrundsätze dermaßen missachtet. Wir werden vor dem Bundesgerichtshof für einen in vollem Umfang liberalisierten Software-Markt kämpfen".
Der BGH hatte bereits im Jahr 2000 in einem Grundsatzurteil entschieden, dass der urheberrechtliche Erschöpfungsgrundsatz - die rechtliche Grundlage des Software-Gebrauchthandels - nicht durch Lizenzbedingungen der Software-Hersteller eingeschränkt werden kann. Eine Entscheidung des BGH in der Oracle-Sache ist jedoch nicht vor Ablauf von zwei bis drei Jahren zu erwarten.
Schon die Entscheidungen der Vorinstanzen im Oracle-Verfahren hatten bei Unternehmen, Rechtswissenschaft und Medien überwiegend Kopfschütteln ausgelöst: Auch der renommierte Urheberrechtskommentator Malte Grützmacher hatte in der rechtswissenschaftlichen Zeitung ZUM (Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht) kritisiert, die Rechtssprechung sei in diesem Punkt "... noch nicht in der Informationsgesellschaft angekommen".
Quelle: Pressemitteilung von usedSoft vom 04.07.2008.