Klassische Instrumente der Arbeitsmarktpolitik

Nachfrageorientierte, aktive Arbeitsmarktpolitik

Staatsinterventionistische Maßnahmen (Keynesianismus), teilweise bei Erhöhung der staatlichen Ausgaben [#], z.B.

  • verstärkte Lohnsubventionierung, z.B. lohnergänzende Zuschüsse413 oder Übernahme eines Teils der Beitragszahlungen zu den Sozialversicherungen414 (z.B. ›Mainzer Modell‹ und Modell der Saar-Gemeinschaftsinitiative, ›SGI-Modell‹) im Niedriglohnsektor,
  • Steuervergünstigungen,
  • Ausbau des öffentlich geförderten Beschäftigungssektors,
  • Investitionen zum Ausbau der staatlichen Infrastruktur
  • Arbeitsvermittlung und Berufsberatung
  • berufsfördernde Maßnahmen der Rehabilitation
  • Hilfen zur Förderung der Arbeitsaufnahme u.a.

Kritik:

»Kern des Keynesianismus ist die Abschöpfung von Profiten durch Steuererhöhungen, die den Staat dazu befähigen sollen, selbst zu investieren und Arbeitsplätze zu schaffen. [...] Der Keynesianismus ist mausetot, weil er im Gesamtinteresse des Kapitals auftritt und das Kapital unglücklicherweise heute angesichts erheblich gefallener Profitraten völlig andere Interessen hat, als steigende Steuersätze« [#].

Mindestlohn

Auch wenn das Ifo-Institut einen ›faktischen‹ Mindestlohn herbeireden möchten: Ein solches gesetzlich festgeschriebenes Arbeitsentgelt gibt es weder in Deutschland noch in Österreich noch in der Schweiz – ganz im Gegensatz zu weltweit 90% aller Staaten, in denen es nach Angaben der ILO eine solche Mindestlohnsicherung gibt416. Auch die meisten Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben einen gesetzlich festgelegten Mindestlohn417.

Die Festsetzung eines gesetzlichen Mindestlohns kann Verarmung von Berufstätigen vermeiden, Marktversagen abfedern, die Kaufkraft erhöhen und bei der Entlohnung die Gleichstellung von Männern und Frauen fördern, weist also sozialpolitisch zumindest potenziell überwiegend erstrebenswerte Effekte auf.

Ob Mindestlöhne Arbeitslosigkeit verursachen oder beseitigen ist in der wissenschaftlichen Forschung umstritten [#]; in Ländern mit Mindestlohnregelungen wie den Vereinigten Staaten, Frankreich oder Großbritannien konnten jedoch keine signifikanten Verschlechterungen der Arbeitsmarktsituation nachgewiesen werden. Sowohl die ILO419 als auch die OECD420 gehen daher mittlerweile davon aus, dass es keinen direkten Einfluss von Mindestlöhnen auf Arbeitslosigkeit gibt.

Mindestlöhne weisen dennoch eine arbeitsmarktpolitisch sinnvolle Funktion auf, da sie ein unbegrenztes Lohndumping verhindern. Da durch die ›Ein-Euro-Jobs‹ der Hartz-Reformen die Löhne von Teilen des Dienstleistungs- und des öffentlichen Beschäftigungssektors unter Druck geraten sind, wäre die Einführung von Mindeslöhnen unbedingt erstrebenswert, um die negativen Auswirkungen der Hartz-Reformen auf den ›ersten Arbeitsmarkt‹ zu begrenzen.

Entsprechend erbittert bekämpfen die Interessenvertretungen der Wirtschaft jegliche Pläne zur Einführung eines gesetzlichen Mindestlohns, so bspw. der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK):

»[...] die Mindestlohndebatte führt in eine gefährliche Sackgasse. Wer neue Mindestlöhne über das Entsendegesetz einführt, schafft eine populistische Beruhigungspille, die gut klingt, letztlich aber die Hürde für den Einstieg in den Arbeitsmarkt erhöht und hunderttausende von bestehenden Arbeitsplätzen gefährdet«.
»Wir brauchen stattdessen eine Politik für mehr Beschäftigung – auch im Niedriglohnbereich. Eine Abkopplung der Kranken- und Pflegeversicherung vom Arbeitsverhältnis, mit niedrigeren Lohnzusatzkosten sowie ein Niedriglohnsektor aufgestockt um Mittel von ALG II – das würde wirklich eine Perspektive eröffnen. Also, nicht erst den Anspruch formulieren und dann Hinzuverdienstmöglichkeiten geben, sondern erst verdienen und dann aufstocken, wenn es nicht reicht« [#].

Im Klartext bedeutet diese Forderung des DIHK: Kein Mindestlohn für Arbeitnehmer, dafür weitestgehende Abschaffung der Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitsgebers (= drastische Lohnkürzungen für den Arbeitnehmer), Aufstocken zum Existenzminimum nach dem Modell eines ›Kombilohns‹ durch staatliche Mittel.

Arbeitsgruppe Alternative Wirtschaftspolitik: Investitionsprogramm

Die Arbeitsgruppe Alternative Wirtschaftspolitik (AAW) schlug in ihrem Memorandum 2004 [#] ein öffentliches Investitionsprogramm mit einem Finanzvolumen von jährlich 75 Mrd. Euro und einer Laufzeit von zehn Jahren vor; ausgebaut werden soll vor allem die öffentliche Beschäftigung und Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen. Weiterhin gefordert wird u.a. eine Verkürzung der individuellen Arbeitszeiten.

Bei der Finanzierung setzt die AAW zum einen auf ›Selbstfinanzierungseffekte‹ durch höhere Beschäftigung und höheres Wachstum sowie zum anderen auf »mehr Effizienz und Gerechtigkeit in der Steuerpolitik« und eine kurzfristige Ausweitung der öffentlichen Neuverschuldung.

Im Memorandum 2005 [#] beschäftigte sich die AAW mit den Finanzproblemen der Arbeitslosenversicherung, den durch Leistungskürzungen (ALG II), durch Billigmaßnahmen (Ein-Euro-Jobs) und durch Anreize, das Versicherungssystem zu verlassen (Ich-AG), gelöst werden sollen; die AAW lehnt all diese Maßnahmen aus ökologischen und sozialen Gründen ab und unterbreitet eine Reihe von Reformvorschlägen:

  • Ausweitung der Arbeitslosenversicherung und der Arbeitsförderung auf alle anderen Erwerbspersonen neben Arbeitgebern und Arbeitnehmern in ein umfassendes gesetzliches Pflichtversicherungssystem;
  • Stützung der Finanzierung von Arbeitslosenversicherung und Arbeitsförderung durch alle Einkommensarten (Löhne, Gehälter, Gewinne, Mieten und alle Arten Kapital- und Vermögenseinkommen);
  • Anhebung des Finanzierungsanteils der Arbeitgeberseite über die gegenwärtig geltenden 50 Prozent hinaus;
  • Berechnung der Arbeitgeberbeiträge durch eine individuelle Differenzierung der Durchschnittsbeiträge nach amerikanischem Muster; dabei zahlen diejenigen Unternehmen einen höheren Beitrag, bei denen die Entwicklung der Beschäftigung hinter der der Wertschöpfun zurückbleibt, während im umgekehrten Fall eine Beitragsermäßigung stattfindet. Auf diese Weise werden Entlassungen in gewissem Umfang sanktioniert und Einstellungen honoriert.
  • Schrittweise Verdoppelung der Beitragsbemessungsgrenzen: Die Versicherungspflicht beginnt ab einem Jahresverdienst von 2.400 Euro. Bis zu einem Jahresverdienst von 4.800 Euro sind die Beiträge ausschließlich durch die Arbeitgeberseite zu entrichten.

Diese Grundlinien wurden auch im Memorandum 2006 [#] beibehalten und erheblich ausgebaut. Ergänzend wurde auf die Notwendigkeit der Einführung von Midnestlöhnen und einer »armutsfesten Grundsicherung« hingewiesen.

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