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Maxim Biller: Esra (2003)
Esra ist ein autobiografischer Liebesroman von Maxim Biller. Das 2003 bei Kiepenheuer & Witsch erschienene Werk, das intime Details der unglücklichen Liebe des Autors zu einer in Deutschland lebenden Türkin enthält, war Ausgangspunkt einer juristischen Auseinandersetzung, die letztendlich zum Verbot der Veröffentlichung des Romans führte. Der Vertrieb wurde dem Verlag im Frühjahr 2003 untersagt, nachdem etwa 4.000 Exemplare ausgeliefert worden waren. Billers Ex-Freundin und deren Mutter hatten eine einstweilige Verfügung erwirkt. Das Landgericht München gab ihrer Forderung nach, da es die Persönlichkeitsrechte der Kläger verletzt sah. In dieser Sache hat der Bundesgerichtshof am 21. Juni 2005 die Revision des Verlegers verworfen, der sich inzwischen an das Bundesverfassungsgericht gewendet hat. Das Bundesverfassungsgericht bestätigte am 12. Oktober 2007 das Urteil des BGHs in weiten Teilen, weshalb das Werk weiterhin wegen Verletzung der Persönlichkeitsrechte verboten bleibt (1) Die Klägerinnen verlangten insgesamt 100.000 Euro Schadensersatz vor dem Landgericht München I. Daraufhin unterschrieben über 100 Personen auf Initiative und Betreiben von Gina Kehayoff einen Aufruf für Maxim Biller: von Herbert Achternbusch bis Feridun Zaimoğlu über Elfriede Jelinek und Peter Zadek. Am 13. Februar 2008 verurteilte das Landgericht München den Autor und den Verlag Kiepenheuer & Witsch, bei dem das Buch erschienen war, zur Zahlung von 50.000 Euro Entschädigung an seine frühere Freundin [1]. Über die Klage von deren Mutter ist noch nicht entschieden. InahltDer Roman befasst sich mit einer komplizierten Liebesgeschichte der Protagonisten, dem jüdischstämmigen „Adam“ und der türkischstämmigen „Esra“. Die Beziehung der beiden ist geprägt von Eifersucht und Argwohn bis hin zum Verfolgungswahn. Beide trennen sich und kommen wieder zusammen. Schließlich scheitert die Beziehung an der Schwangerschaft Esras. Neben den komplizierten Persönlichkeiten wird die Beziehung auch durch den jeweiligen kulturellen Hintergrund und das verwandtschaftliche Umfeld der beiden Hauptfiguren geprägt. Eine besondere Rolle nimmt hierbei die Hassbeziehung „Adams“ zur Mutter „Esras“ ein. Der Roman greift eine Vielzahl von Details aus dem Leben der am Rechtsstreit später beteiligten realen Personen in dem Roman auf, so zum Beispiel hochrangige tatsächlich verliehene Preise. Hierdurch machte er „Esra“ und ihre Mutter identifizierbar. Dabei greift der Roman gleichzeitig seine eigene Wirkung auf, etwa wenn „Esra“ „Adam“ erklärt, dass sie sich eben nicht mit intimen Details in seinen Kolumnen oder Büchern wiederfinden möchte. Dies kann man durchaus im Zusammenhang mit Billers Literaturkonzept sehen, dass die Literatur das Leben widerspiegeln solle [2]. Allerdings weist der Roman in nicht unwichtigen Schlüsselszenen Abweichungen, auch solche, die ihrerseits ehrenrührig sind, zu den realen Vorbildern auf. Für den Leser ist so nicht erkennbar, wo tatsächlich reale Gesichtspunkte realer Figuren beschrieben werden und wo dies nicht der Fall ist und die Fiktion beginnt [3]. Gerichtliche AuseinandersetzungErste InstanzenDie Veröffentlichung des Werkes wurde 2003 kurz nach seinem Erscheinen untersagt, da das Landgericht München I die Persönlichkeitsrechte des Vorbilds für „Esra“, Ayşe Romey, einer in Deutschland lebenden Schauspielerin, und deren ebenfalls in der Öffentlichkeit stehenden Mutter, Birsel Lemke, verletzt sahen [4]. Auch eine spätere Fassung, in der eindeutige Hinweise auf die wahre Identität der Protagonisten gestrichen waren, durfte nicht verkauft werden, da durch die Medienaufmerksamkeit um das Buch und das Verbot des Veröffentlichung die hinter den geänderten Namen stehenden Persönlichkeiten auch ohne eindeutige Hinweise zum Beispiel auf bestimmte Leistungen der Betroffenen für jedermann entschlüsselbar geworden waren. Das Oberlandesgericht München bestätigte im Berufungsverfahren die Entscheidung des Landesgerichtes. BundesgerichtshofDer Bundesgerichtshof (BGH) bestätigte das durch die Revision angegriffene Urteil des Oberlandesgerichtes München [5]. Er führte aus, dass die Klage zulässig sei, obwohl der Beklagte eine Unterlassungserklärung abgegeben habe. Im Falle der Verletzung des Persönlichkeitsrechtes sei es hierbei notwendig, dass eine derartige Erklärung alle möglichen Aspekte einer Persönlichkeitsrechtsverletzung abdecke, damit hierdurch die Klage unzulässig werde. In der Sache wägte der BGH die durch Art. 5 Abs. 3 GG gewährte Kunstfreiheit des Autors gegen das Allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) der als „Esra“ dargestellten Schauspielerin und ihrer Mutter ab. Er kam hierbei zum Schluss, dass im konkreten Fall das Persönlichkeitsrecht der Schauspielerin schwerer wiege. Es sei nicht erforderlich, dass – wie noch in der Mephisto-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes für entscheidend erklärt – die dargestellten Personen „von einem nicht unbedeutenden Leserkreis unschwer“ als Vorbild der Romanfigur erkannt werden könnten. Vielmehr sei für eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes ausreichend, dass der Betroffene „erkennbar zum Gegenstand einer medialen Darstellung“ werde. Hierfür genüge es, wenn die Person ohne namentliche Nennung zumindest für einen Teil des Leser- und Adressatenkreises aufgrund der mitgeteilten Umstände hinreichend erkennbar werde. Hierfür könne die Wiedergabe von Teilinformationen ausreichen, aus denen sich die Identität für die sachlich interessierte Leserschaft ohne weiteres ergebe oder mühelos ermitteln lasse. Das Urteil des Bundesgerichtshofes wurde im Feuilleton gerügt, da es zu einer Einschränkung der Kunstfreiheit führe und letztlich die gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 3 GG abgeschaffte Zensur wieder eingeführt würde. Letztlich würde das Grundrecht der Kunstfreiheit unzulässig eingeschränkt, da die Inspiration des Künstlers durch die Wirklichkeit nicht hinreichend berücksichtigt würde. Bereits die Mephisto-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes ginge hierbei zu weit; das BGH-Urteil schränke die Kunstfreiheit aber noch weiter ein [6]. BundesverfassungsgerichtEnde 2005 legte der Verlag Verfassungsbeschwerde]gegen das Verbot ein. Am 13. Juni 2007 lehnte das Bundesverfassungsgericht die Beschwerde mit fünf zu drei Stimmen ab [7]. Zur Begründung hieß es, dass der Roman die Persönlichkeitsrechte der Ex-Geliebten Billers mit seiner detaillierten Beschreibung einer Liebesbeziehung verletze. Im Unterschied zu vorhergehenden Instanzen wurde allerdings gleichzeitig betont, dass die Mutter der Geliebten, die sich ebenfalls in einer Figur des Romans wiedererkannte, keinen Unterlassungsanspruch habe. Die Senatsmehrheit ging in 2 Schritten vor, um das Persönlichkeitsrecht der beiden Frauen mit dem Grundrecht der Kunstfreiheit des Autors aus Art. 5 III GG abzuwägen. Zunächst wurde der Frage nachgegangen, ob das Persönlichkeitsrecht betroffen sein könne. Dazu wurde auf die mögliche Erkennbarkeit der realen Person in der Gestalt des fiktionalen Protagonisten abgestellt und eine Betroffenheit in beiden Fällen zunächst bejaht. Anschließend wurde auf den hohen Stellenwert der Kunstfreiheit verwiesen, der diese Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts im Wege der Wechselwirkung von Grundrechten möglicherweise rechtfertigen könne. Hierbei wurde eine kunstspezifische Betrachtungsweise angelegt, um den Wirklichkeitsbezug des Werkes zu ermitteln. Dabei wird zugunsten des Autors eine Fiktionalität des Werkes vermutet, soweit er selbst keinen Faktizitätsanspruch erhebe. Dies könne dann anders sein, wenn sich aus dem Werk selbst ergebe, dass der Autor dem Leser gegenüber einen Wahrheitsanspruch an seine Schilderungen erhebe. Im Falle der Mutter, so das Gericht, soll diese Fiktionalität dem Leser gegenüber klar hervorgetreten sein. Daher wurde ihr gegenüber die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts als durch die Kunstfreiheit gerechtfertigt gewertet. Im Falle der Tochter hingegen griff die Fiktionalitätsvermutung nicht, da eine Beeinträchtigung des Wesenskerns des Persönlichkeitsrechts, der Intimsphäre, durch Beschreibungen des Sexuallebens vorgelegen habe, die der Leser für wahr halten müsse. Hieraus ergibt sich die Formel: Je mehr eine künstlerische Darstellung besonders geschützte Dimensionen des Persönlichkeitsrechts - d.h. die Intimsphäre - berührt, desto stärker muss die Fiktionalisierung sein, um eine Persönlichkeitsrechtsverletzung auszuschließen. Diese rechtliche Begründung stieß schon im erkennenden Senat selbst auf Widerstand. 3 Richter verfassten abweichende Meinungen. Die Richter Hohmann-Dennhardt und Gaier wiesen daraufhin, dass die Senatsmehrheit ihre eigenen Kriterien inkonsequent anwende, indem sie einerseits einen kunstspezifischen Wirklichkeitsmaßstab an das Werk fordere, dann aber im Falle der Tochter doch nur auf die Erkennbarkeit der Person in Verbindung mit der Darstellung intimer Details abstelle, also einen rein quantitativen Abgleich des Werks mit der Realität vornehme. Richter Hoffmann-Riem verwies darauf, dass stets ein kunstspezifischer Wirklichkeitsmaßstab anzulegen sei, da Kunst sich vom Kontext intersubjektiv beweisbarer Realität löse und somit eine eigene Deutungs- und Wirklichkeitsebene schaffe. Dies gelte erst recht für "Fiktion" im engeren Sinne, d.h., der reinen Phantasie eines Autors entsprungene Werke, die zufällig der Realität ähnelten. Nur wenn ein Autor gar nicht erst versuche, auf eine Ebene der ästhetisierten Wirklichkeit zu gelangen, habe das Persönlichkeitsrecht Vorrang - denn dann sei das Werk schon gar nicht vom grundgesetzlichen Kunstbegriff erfasst und geschützt. Kritiker werteten das Urteil als Schwächung der Kunstfreiheit und befürchten einen Präzedenzfall für zukünftige, ähnlich gelagerte Fälle [8]. ZivilverfahrenDas Landgericht München I verurteilte in einem Zivilprozess am 13. Februar 2008 Biller und den Verlag, Billers ehemaliger Lebensgefährtin ein Schmerzensgeld in Höhe von 50.000 Euro zu zahlen. Eine Klage in gleicher Höhe seitens der Mutter ruht auf Wunsch beider Parteien [9]. Der Verlag Kiepenheuer & Witsch wertete das Urteil als „grotesk unangemessen“ [10]. In der FAZ versuchte Richard Kämmerlings, dem Urteil noch etwas positives abzugewinnen: Dass „Esra“ aber überhaupt als ein Werk der Literatur behandelt worden ist und nicht etwa als eine reine Schmähschrift - das bleibt ein Teilerfolg des Autors und des Verlags. Es sollte die Gemüter etwas beruhigen, dass man in Zukunft einen Roman auch vor Gericht gründlich und mit Kunstverstand betrachten muss, bevor man ein Urteil fällt [11]. Ulrich Kühn kritisierte demgegenüber im NDR, dass das Landgericht gerade außer acht gelassen habe, dass es sich um einen Roman handele und nicht um ein Sachbuch [12]. Öffentliche DiskussionNach dem Verbot der Veröffentlichung des Romans und einer Schadensersatzforderung der Klägerinnen von 100.000 Euro erklärten 100 Persönlichkeiten des kulturellen Lebens in Deutschland ihre Solidarität mit Maxim Biller. Unter anderem unterzeichneten die Autoren Günter Grass, Elfriede Jelinek, Feridun Zaimoglu, die Regisseure Peter Zadek, Luc Bondy, Helmut Dietl und die Schauspielerinnen Iris Berben, Senta Berger und Idil Üner den von Gina Kehayoff initiierten Aufruf [13]. In der Diskussion wurde andererseits auch geäußert, dass der Schutz der Intimsphäre eines der verletzlichsten Güter sei und der Roman letztlich nicht auf Ähnlichkeiten, sondern auf bewusste Entblößung und Verletzung auch der Intimsphäre ziele [14]. Literatur
Netmarks
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Einzelnachweise: fn1. http://rsw.beck.de/rsw/shop/default.asp?docid=252552 LG München I: Schmerzensgeld für «Esra», beck-aktuell-Redaktion, C. H. Beck, 14. Februar 2008 fn2. http://www.faz.net/s/Doc~EF0D60C67DC674191B0E658397F9F2F01~ATpl~Ecommon~Scontent.html Richard Kämmerlings: Kann Dichtung dem Leben schaden?, faz.net, 4. Januar 2007 fn3. http://www.faz.net/s/Doc~E256FFD6F45144F739709856B7E13370E~ATpl~Ecommon~Scontent.html Richard Kämmerlings: Kunstperson – Was den Fall Maxim Biller so kompliziert macht, faz.net, 28. April 2003 fn4. Entscheidung des Landgerichts abgedruckt in Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht (ZUM) 2004, S. 234 fn5. http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=984fceeb76fe68bc26dc2ccaaeec1608&nr=33456&pos=0&anz=1 BGH, Urteil vom 21. Juni 2005, Az. VI ZR 122/04 fn6. http://www.welt.de/kultur/article944638/Wenn_Richter_ueber_Romane_richten.html Uwe Wittstock: Wenn Richter über Romane richten, in: Welt online, 14. Juni 2007; http://www.faz.net/s/Doc~E65C0DB6BB47E4FFCA5EBBACDF02B64C1~ATpl~Ecommon~Scontent.html Daniel Kehlmann: Ein Autor wird vernichtet, in: faz.net, 24. Juli 2006; http://www.literaturkritik.de/public/Mix-EichnerLang.pdf Christian Eichner, in: York-Gothart Mix: Ein Fehlurteil als Maßstab? Zu Maxim Billers Esra, Klaus Manns Mephisto und dem Problem der Kunstfreiheit in der Bundesrepublik Deutschland, Gutachten zur Vorlage vor dem Bundesverfassungsgericht, 2007 fn7. http://www.bverfg.de/entscheidungen/rs20070613_1bvr178305.html BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2007, Az. 1 BvR 1783/05 fn8. http://www.spiegel.de/kultur/literatur/0,1518,511018,00.html Biller-Buch verboten – „Für die Kunstfreiheit ist das eine dunkle Stunde“, Spiegel online, 12. Oktober 2007 fn9. http://www.spiegel.de/kultur/literatur/0,1518,534955,00.html Maxim Biller zu 50.000 Euro Schmerzensgeld verurteilt, in: Spiegel online, 13. Februar 2008 fn10. http://www.kiwi-verlag.de/186-0-13-02-2008-maxim-biller--stellungnahme-des-verlags-zum-heutigen-urteil-des-landgerichts-muenchen-i.htm Stellungnahme des Verlags fn11. http://www.faz.net/s/Rub5A6DAB001EA2420BAC082C25414D2760/Doc~EFBCE2EA61DB44DCC8DAB510908F85041~ATpl~Ecommon~Scontent.html Richard Kämmerlings, Ein beängstigendes Urteil mit beruhigendem Detail, in: FAZ vom 14. Februar 2008 fn12. http://www.ndrkultur.de/feuilleton/kulturnachrichten/biller6.html Ein Urteil gegen die Kunstfreiheit, in: NDR, 13. Februar 2008 fn13. http://www.faz.net/s/Doc~E90249A2DD617450AB813AA579A1412BC~ATpl~Ecommon~Scontent.html Fall „Esra“ – Solidarität mit Maxim Biller, in: faz.net, 22. Juli 2006 fn14. http://www.zeit.de/2006/31/Spitze_31 Ulrich Greiner: Die Rechte der Person, in: Die Zeit, 27. Juli 2006; http://www.sueddeutsche.de/kultur/artikel/681/19662/ Andreas Zielcke: Denn sie wissen genau, was sie tun, in: Süddeutsche Zeitung, 16. Oktober 2003 Ähnliche Beiträge
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