Landgericht München: Heise online, Gehilfe des Verbrechens

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In der schriftlichen Urteilsbegründung zum Rechtsstreit von acht Unternehmen der Musikindustrie gegen den Heise Zeitschriften Verlag (Az. 21 O 3220/05) vertrat das Landgericht München I die Ansicht, der Verlag habe durch Setzen eines elektronischen Verweises Beihilfe zu einer unerlaubten Handlung geleistet und hafte daher als Gehilfe gemäß § 830 BGB wie der Hersteller selbst. Die weiteren Aussagen des Gerichts zum Wesen des elektronischen Verweises und zur Gewichtung der Presse- und Informationsfreiheit sind abwägend bis unentschieden; ziemlich eindeutig ist jedoch die Tendenz erkennbar, staatsbürgerliche und gemeinschaftliche Interessen den Privatinteressen der Kulturindustrie nachzuordnen.

Das Langericht äußerte sich mit dem noch nicht rechtskräftigen Urteil ausgesprochen indifferent zum Wesen des elektronischen Verweises:
Einerseits betrachtete das LG München die Anzahl der Klicks, die zum Erreichen des Software-Downloads erforderlich sind, als unmaßgeblich: Der Download der Software wäre erst mit zwei weiteren Klicks möglich, die »Entfernung« zwischen den unterschiedlichen Web-Angeboten spielt demnach wohl keine entscheidende Rolle; das Gerichte verwirft also implizit eine Unterscheidung der Wertigkeit von Surface-Links und Deep-Links.
Andererseits sah das LG München den Surface-Link als Maßnahme, die das Auffinden gegenüber der Nutzung einer Suchmaschine »um ein Vielfaches bequemer gemacht« und damit die Gefahr von Rechtsgutverletzungen erheblich erhöht habe. Demnach würde die »Nähe« der verschiedenen Websites doch wieder zum entscheidenden Faktor werden.

Auch in der Abwägung der Bedeutung der Presse- und Informationsfreiheit gegenüber privaten Interessen erreichte das Gericht keine klare Entscheidung:
Einserseits vertrat das Münchner Gericht die Auffassung, die verfassungsrechtlich garantierte Pressefreiheit (Art. 5 GG) müsse im vorliegenden Fall gegenüber den behaupteten Eigentumsinteressen der Musikindustrie zurückstehen.
Andererseits fand das Landgericht, die Art der Berichterstattung durch Heise online sei durch die Pressefreiheit gerechtfertigt und liege auch im öffentlichen Interesse; es handele sich weder um »Werbung im Hinblick auf den Verkauf« verbotener Vorrichtungen, noch um eine Anleitung zur Umgehung technisch wirksamer Maßnahmen im Sinne des § 95a UrhG. Die von den Klägern geforderte Beschränkung der Berichterstattung dahingehend, dass weder Produktnamen noch Hersteller oder die von dem Produkt betroffenen Kopierschutzsysteme genannt werden dürften, würde zu weit in die Berichterstattungsfreiheit der Presse eingreifen. Medien dürften demnach in einer eher vagen Form über Vorgänge berichten, könnten dabei jedoch nicht allzu konkret werden und – das ist wohl der Knackpunkt – dürften keine präzise nachvollziehbaren Quellen angeben.

Das Münchner Landgericht greift in der Urteilsbegründung leider vollkommen unreflektiert die unbewiesene und wohl auch unbeweisbare PR-Aussage der Kulturindustrie auf, die »ganz erheblichen Gewinnausfälle« der Musikindustrie stünden in einem Zusammenhang mit dem Umgehungsvorrichtungen des Kopierschutzknackers AnyDVD. Glaubt man den Angaben des inkriminierten Heise-Artikels, dann besteht die spezielle Leistung von AnyDVD darin, »Sonys DVD-Kopiersperre ARccOS« und den »koreanische DVD-Kopierschutz Settec Alpha-DVD« aushebeln zu können, also das Duplizieren kopiergeschützte Filme (Filme!) auf DVD wie Gothika und The Forgotten zu ermöglichen.

Die angeblichen »Umsatzausfälle« der Musikindustrie (Musik!) werden jedoch im Bereich der Audio-CD (CD-DA) und der beim Kunden verhassten Un-CD verzeichnet, eben nicht bei Video-DVD oder gar Audio-DVD. Das LG München sitzt also einer in alter Propagandatradition sorgfältig inszenierten Tatsachenverdrehung auf: AnyDVD kopiert DVDs, und genau in diesem Segment boomen die Umsätze sowohl im Film- als auch Musikmarkt zumindest seit 2002:
IFPI: »DVD-Absatz boomt« ohne Ende;
BV Audiovisuelle Medien: »Videogesamtmarktumsatz seit 1999 verdoppelt« (Gesamtmarktumsatz in Deutschland 1999: 860 Mio. Euro; 2004: 1.747 Mio. Euro);
2004 wurden erstmals überhaupt mehr als 100 Millionen verkaufte Bildtonträger verzeichnet, 90 Prozent davon waren DVDs;
selbst die RIAA räumt mittlerweile ein sattes Wachstum für 2004 ein.

All diese geschieht ganz offensichtlich vollkommen unabhängig von der Verfügbarkeit zahlloser Umgehungsvorrichtungen; auch ignoriert die Musikindustrie in ihrer kreativen Statistik-Interpretation geflissentlich, welche Faktoren die »fetten Jahre« bis 1997 tatsächlich ermöglicht haben, beispielsweise
die Verfügbarkeit von standardisierten und nicht kopiergeschützten Audio-CDs,
die Migration der Plattensammlungen zahlloser Kunden von analogen LPs auf digitale CDs,
vergleichsweise wenige Casting- und Retortenbands mit charakterloser Recyclingmusik,
signifikant niedrigere CD-Preise,
die neuen Absatzmärkte in Osteuropa und auf dem Gebiet der ehemaligen UdSSR,
ein freundliches gesamtwirtschaftliches Umfeld mit vergleichsweise wenigen politischen und wirtschaftlichen Krisen usw.

Nur ein Narr kann heute noch glauben, dass
ein Wirtschaftsboom ewig anhalten müsse,
es einen Anspruch auf fette Gewinne, unabhängig vom wirtschaftlichen Umfeld und der Qualität der Produkte, gäbe,
es überhaupt grenzenloses Wachstum geben könne.

Einer ähnlich unlauteren Mogeltaktik bediente sich der BV Phono bereits zuvor, beispielsweise bei den seit einem halben Jahrzehnt gebetsmühlenartig wiederholten Aussagen zur angeblichen Illegalität von Allofmp3.com und Weblisten.com sowie im ausgesprochen unredlichen Zusammenwerfen von Urheber- und Leistungsschutzrechten bei der Lobby-Forderung nach Verdopplung der Dauer der Leistungsschutzrechte – die Urheberrechte laufen eben nie zu Lebzeiten des Urhebers ab, egal was die Medienlobby behauptet.

Die Blogosphäre beurteilt das Münchner Urteil entsprechend kritisch. Abaihmseins ( www.balow.de) sieht nicht die Presse-, sondern die Informationsfreiheit als Verlierer: »nicht die pressefreiheit ist der verlierer. vielmehr die informationsfreiheit«. Ähnlich beurteilt das Weblog Basquiat.de das Münchner Urteil als »Wahn der Rechtssprechenden« und »staatliches Handlangertum [...], um den aktuellen Wertewandel hin zu einer dauerüberwachten Kontroll- und Konsumgesellschaft voranzutreiben«. Jörg Kantel fasst im Schockwellenreiter prägnant zusammen: »Berichten ist gut, doch Linken ist böse [...]. Bleibt nur zu hoffen, daß Heise gegen dieses realitätsfremde Urteil Berufung einlegt«. Das IT-weblog schließt dagegen resigniert: »Das Internet und die Richter sowie die Gesetze der einzelnen Länder sind etwas, was nie zusammenfinden wird«. Glücklicherweise kann der Verbraucher wenigsten der Musikindistrie durch ein entschiedenes Verbraucherboykott deutlich machen, was er von ihrem Vorgehen hält...

Weitere Berichte:

www.heise.de (05.04.2005 13:27),
www.golem.de (05.04.2005 14:51),
www.urheberrecht.org (05.04.2005 16:43),
www.basquiat.de (05.04.2005 17:41),
www.balow.de (05.04.2005 20:51),
www.it-weblog.de (05.04.05 13:54),
www.netzwelt.de (05.04.2005 14:18),
www.schockwellenreiter.de (06.04.2005),
www.filesharing-news.de (05.04.2005 14:51),
news.antville.org (05.04.2005 16:06),
www.hifi-forum.de (05.04.05 19:48 ff.),

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