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Landgericht München: Heise online, Gehilfe des VerbrechensIn der schriftlichen Urteilsbegründung zum Rechtsstreit von acht Unternehmen der Musikindustrie gegen den Heise Zeitschriften Verlag (Az. 21 O 3220/05) vertrat das Landgericht München I die Ansicht, der Verlag habe durch Setzen eines elektronischen Verweises Beihilfe zu einer unerlaubten Handlung geleistet und hafte daher als Gehilfe gemäß § 830 BGB wie der Hersteller selbst. Die weiteren Aussagen des Gerichts zum Wesen des elektronischen Verweises und zur Gewichtung der Presse- und Informationsfreiheit sind abwägend bis unentschieden; ziemlich eindeutig ist jedoch die Tendenz erkennbar, staatsbürgerliche und gemeinschaftliche Interessen den Privatinteressen der Kulturindustrie nachzuordnen. Das Langericht äußerte sich mit dem noch nicht rechtskräftigen Urteil ausgesprochen indifferent zum Wesen des elektronischen Verweises: Auch in der Abwägung der Bedeutung der Presse- und Informationsfreiheit gegenüber privaten Interessen erreichte das Gericht keine klare Entscheidung: Das Münchner Landgericht greift in der Urteilsbegründung leider vollkommen unreflektiert die unbewiesene und wohl auch unbeweisbare PR-Aussage der Kulturindustrie auf, die »ganz erheblichen Gewinnausfälle« der Musikindustrie stünden in einem Zusammenhang mit dem Umgehungsvorrichtungen des Kopierschutzknackers AnyDVD. Glaubt man den Angaben des inkriminierten Heise-Artikels, dann besteht die spezielle Leistung von AnyDVD darin, »Sonys DVD-Kopiersperre ARccOS« und den »koreanische DVD-Kopierschutz Settec Alpha-DVD« aushebeln zu können, also das Duplizieren kopiergeschützte Filme (Filme!) auf DVD wie Gothika und The Forgotten zu ermöglichen. Die angeblichen »Umsatzausfälle« der Musikindustrie (Musik!) werden jedoch im Bereich der Audio-CD (CD-DA) und der beim Kunden verhassten Un-CD verzeichnet, eben nicht bei Video-DVD oder gar Audio-DVD. Das LG München sitzt also einer in alter Propagandatradition sorgfältig inszenierten Tatsachenverdrehung auf: AnyDVD kopiert DVDs, und genau in diesem Segment boomen die Umsätze sowohl im Film- als auch Musikmarkt zumindest seit 2002: All diese geschieht ganz offensichtlich vollkommen unabhängig von der Verfügbarkeit zahlloser Umgehungsvorrichtungen; auch ignoriert die Musikindustrie in ihrer kreativen Statistik-Interpretation geflissentlich, welche Faktoren die »fetten Jahre« bis 1997 tatsächlich ermöglicht haben, beispielsweise Nur ein Narr kann heute noch glauben, dass Einer ähnlich unlauteren Mogeltaktik bediente sich der BV Phono bereits zuvor, beispielsweise bei den seit einem halben Jahrzehnt gebetsmühlenartig wiederholten Aussagen zur angeblichen Illegalität von Allofmp3.com und Weblisten.com sowie im ausgesprochen unredlichen Zusammenwerfen von Urheber- und Leistungsschutzrechten bei der Lobby-Forderung nach Verdopplung der Dauer der Leistungsschutzrechte – die Urheberrechte laufen eben nie zu Lebzeiten des Urhebers ab, egal was die Medienlobby behauptet. Die Blogosphäre beurteilt das Münchner Urteil entsprechend kritisch. Abaihmseins ( www.balow.de) sieht nicht die Presse-, sondern die Informationsfreiheit als Verlierer: »nicht die pressefreiheit ist der verlierer. vielmehr die informationsfreiheit«. Ähnlich beurteilt das Weblog Basquiat.de das Münchner Urteil als »Wahn der Rechtssprechenden« und »staatliches Handlangertum [...], um den aktuellen Wertewandel hin zu einer dauerüberwachten Kontroll- und Konsumgesellschaft voranzutreiben«. Jörg Kantel fasst im Schockwellenreiter prägnant zusammen: »Berichten ist gut, doch Linken ist böse [...]. Bleibt nur zu hoffen, daß Heise gegen dieses realitätsfremde Urteil Berufung einlegt«. Das IT-weblog schließt dagegen resigniert: »Das Internet und die Richter sowie die Gesetze der einzelnen Länder sind etwas, was nie zusammenfinden wird«. Glücklicherweise kann der Verbraucher wenigsten der Musikindistrie durch ein entschiedenes Verbraucherboykott deutlich machen, was er von ihrem Vorgehen hält... Weitere Berichte: www.heise.de (05.04.2005 13:27), Ähnliche Beiträge
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