Anmeldung |
BibliothekWer bestimmt, was wir erinnern? Das fragte kürzlich Joachim Jahn Dr. jur. Joachim Jahn von der Frankfurter Allgemeinen Zeitung: "Auf die Online-Archive der deutschen Medien rollt eine Gefahr zu, die bisher noch kaum bemerkt worden ist. Rechtskräftig verurteilte Straftäter verlangen nämlich die Tilgung der Berichterstattung über sich selbst". Was der promovierte Wirtschaftsjournalist Jahn so lapidar im Anwaltsblatt [1] konstatiert, haben in den vergangenen Monaten viele deutsche Medienverlage zu spüren bekommen: Meist vertreten von einer rührigen Frankfurter Anwaltskanzlei erwirkten die ehemaligen Schwerverbrecher Urteile zur rückwirkenden Tilgung von Online-Archiven. Im Google-Cache findet man derzeit noch manches authentische Material, das bereits in wenigen Tagen verschwunden sein dürfte: Die Medienhäuser knickten vor der Überzeugungskraft einstweiliger Anordnungen, hoher Streitwerte und umtriebiger Anwälte ein - zumindest vorerst, denn einige Verfahren gehen in die Berufungsinstanz. Bis der Sachverhalt höchstricherlich geklärt sein wird, gilt jedoch: Archive oder so genannten ›Online-Ablagen‹ sind nicht mehr unantastbar und enthalten nicht unbedingt genau das, was bei Erstveröffentlichung in den Artikeln stand. Zeitgeschichte wird so tendenziell zu einer Variablen, die an veränderte rechtliche Rahmenbedingungen angepasst und zukünftig vielleicht auch entsprechend anderer veränderlicher Interessenlagen oder Begehrlichkeiten umgeschrieben werden könnte. Ganz anders geht man derzeit noch in Österreich mit dem historischen Erbe um: Anläßlich der Digitalisierung des Bildarchivs der Österreichischen Nationalbibliothek erklärte Wolfgang Vyslozil von der Austria Presse Agentur (APA) das Bestreben, das "Gedächtnis der Nation" abbilden zu wollen und in den nächsten Jahren sogar das Papierarchiv der APA-Meldungen von 1955 bis 1985 online zugänglich machen zu wollen. Mancher deutsche Richter mag da angesichts der Flut neuer Gefahrenquellen missbilligend die Stirn runzeln und sich der eine oder andere Abmahnanwalt ob der neuen Einnahmequellen die Hände reiben. <!--break--> Freilich gab es schon immer kritische Stimmen, die nicht an historische Wahrheiten glauben wollten. Napoléon Bonaparte verspottete Geschichte als „Lüge, auf die man sich geeinigt hat“; und auch Bertolt Brecht äußerte in Verhör des Lukullus Zweifel:
Einen solchen Sieger, der die Geschichte des Besiegten zu schreiben versuchte, kennt man aus der jüngeren Geschichte: Im Stalinismus wurde nicht nur die ehemalige Politprominenz aus Gruppenporträts herausretuschiert, sondern auch die Inhalte der Большая Советская Энциклопедия (Große Sowjetische Enzyklopädie) manipuliert, wie der heutige Historiker hochnäsig formuliert [2]: Was unter Josef Stalin möglich war, ist in unserer freiheitlichen Demokratie undenkbar, denn das Grundgesetz schützt vor derartigen Willkürakten gegen Personen und historische Urkunden.
Abbildung 1: Petersburger revolutionärer Klub, 1897, kurz vor der Festnahme durch die russische Geheimpolizei. In der Bildmitte Lenin.
Abbildung 2: Nachdem Alexander Maltschenko 1930 bei Stalin in Ungnade gefallen war, wurde er auf dem Bild nachträglich entfernt. Aber ist es in Deutschland wirklich undenkbar, dass Archive und Enzyklopädien umgeschrieben werden? Beobachtet man derzeit den Google-Cache und die Versionsgeschichten einschlägiger Artikel in der Online-Enzyklopädie Wikipedia, könnte sich ein ganz anderer Eindruck aufdrängen: Die Tätigkeit von George Orwells Minitruth scheint längst eingesetzt zu haben. Schon heute wird man über manchen Mörder von gestern weder Namen noch Abbildungen recherchieren können: Im Interesse der Resozialisierung kann die identifizierende Berichterstattung seit dem so genannten Lebach-Urteil des Bundesverfassungsgerichts (1973) unzulässig sein. Im Geiste des Menschenbildes der bundesdeutschen Verfassung ist diese Schranke für die Presse- und Rundfunkfreiheit auch durchaus sinnvoll und die Argumentation der Karlsruher Richter aus den 1970er Jahren nicht von der Hand zu weisen: Nach Verstreichen einer gewissen Zeit lasse das öffentliche Interesse an der Berichterstattung über Strafverfolgung und strafgerichtliche Verurteilung nach; darüber hinausgehende fortgesetzte oder wiederholte Eingriffe in den Persönlichkeitsbereich des Täters ließen sich dann in der Regel nicht mehr rechtfertigen, denn "sie würden namentlich bei Fernsehsendungen mit entsprechender Reichweite über den Täter eine erneute soziale Sanktion verhängen"; es überwiege zunehmend das Recht des Täters, "allein gelassen zu werden":
Allerdings zeigt sich im Menschenbild des bundesdeutschen Verfassungsgerichts aus den 1970er Jahren auch ein Zug, der nachdenkenswert ist: Nicht der mündige Bürger darf entscheiden, wie er mit dem verurteilten Schwerverbrecher in der Nachbarschaft umgehen möchte, sondern er muß bevormundet - nämlich unwissend gemacht - werden. Das ließe sich zwar auch auf dem Wege der Identitäsänderung des zu resozialisierenden Straftäters bewerkstelligen, die Verfassungsrichter hielten es jedoch offensichtlich für bedeutsam, der Rundfunkfreiheit im konkreten Einzelfall eine klare Schranke zu setzen. Freilich gin es im Lebach-Urteil um den speziellen Fall der erneuten Berichterstattung in Form einer Fernsehsendung; von der Notwendigkeit einer rückwirkenden Tilgung von Archiven war damals noch keine Rede, und eine jüngere Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts konkretisierte Lebach I auch in einigen Punkten. Und natürlich sollte man sich hüten, die stalinistischen Geschichtsfälschungen mit persönlichkeitsrechtsschützenden Archivmanipulationen über einen Kamm zu scheren: Die dahiner stehenden Motive sind grundsätzlich andere, wenngleich sich die Wirkungen ähneln. Das Bemühen, den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 1 Abs. 1 GG auch rückwirkend auf Presse- und Internetarchive auszuweiten, ist scheinbar ein Novum für die bundesdeutsche Rchtsordnung, das derzeit noch von verschiedenen Gerichten auf den jeweiligen Einzelfall bezogen sehr unterschiedlich gesehen wird. So bestehen nach Auffassung des OLG Frankfurt zwar keine persönlichkeitsrechtlichen Löschungsgspflichten für Online-Archive; einem verurteilten Straftäter könne jedoch zur Wahrung seines Persönlichkeitsrechts ein Unterlassungsanspruch gegen eine ihn identifizierende Berichterstattung zustehen - vorausgesetzt, die Veröffentlichung erreiche eine entsprechende Breiten- und Tiefenwirkung, die bei einigen Zeilen in einem Online-Archiv nicht gegeben sei [3]. Eine abweichende Auffassung vertritt das LG Hamburg; ein Beispiel für die Argumentation der Hanseaten [4]:
Diese Argumentation der Richter Buske, Dr. Weyhe und Dr. Korte der Zivilkammer 24 steht nur stellvertretend für eine Fülle inhaltlich ähnlicher Entscheidungen in vergleichbaren Fällen, deren Tenor lautet: So genannte ›Internet-Archive‹ oder ›Online-Ablagen‹ müssen kontinuierlich und rückwirkend auf Berichte geprüft werden, die zwar zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung zulässig waren, durch Entstehung eines zeitlichen Abstand jedoch unzulässig werden. Dies wirft eine Fülle von Fragen auf:
Netmarks
Fußnotenfn1. AnwBl 12008, 37 fn2. Wikipedia weiß zum Stichwort Große Sowjetische Enzyklopädie zu berichten: "Während und nach der Zeit von Josef Stalin wurde die Enzyklopädie zu einem Problem, wenn ein plötzlich zur persona non grata gewordener Zeitgenosse in der Enzyklopädie noch allzu ausführlich oder positiv gewürdigt wurde. So berichtet der Publizist Wolfgang Leonhard, dass die Abonnenten der Sowjetenzyklopädie nach Chruschtschows bekannter Tauwetter-Rede aufgefordert wurden, die Seiten mit dem Stichwort „Beria“, Stalins Geheimdienstchef, herauszutrennen und beim Verlag umzutauschen - zurückgekommen seien umfangreiche Papiere zum Thema Beringsee" (vgl. Spektrum 1998) fn3. OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 22.05.2007, 11 U 72/06; Paraphrase nach Hoeren 2008: 388 fn4. Urteil vom 07.11.2006, Geschäfts-Nr. 324 O 521/06 Das Anfang 2008 in Kraft getretene Urheberrecht brachte insbesondere für wissenschaftliche Dokumentlieferdienste wie Subito e.V. erhebliche Rechtsunsicherheiten mit sich. Zwar enthielt der zweite Korb der Urheberrechtsreform erstmals ausdrückliche Regelungen für den Versand digitaler Kopien von Fachartikeln, jedoch ist dieser Versand nur unter erheblichen Einschränkungen gestattet. Lizenzverträge mit Verlagen sind damit für Dokumentlieferdienste unumgänglich geworden, um rechtliche Risiken zu vermeiden. Der neu eingefügte Paragraph § 53a UrhG stellt die elektronische Dokumentlieferung auf eine neue rechtliche Basis, allerdings mit erheblichen rechtlichen Unsicherheiten. So ist der Versand digitaler Kopien von Fachartikeln, z.B. per E-Mail, nur als graphische, nicht durchsuchbare Datei möglich und nur für Zwecke des Unterrichts und der Forschung. Für Dokumentzulieferer besonders heikel ist der Passus, wonach diese Klausel nur dann gilt, wenn der jeweilige Artikel "den Mitgliedern der Öffentlichkeit nicht offensichtlich von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl [...] zu angemessenen Bedingungen" zugänglich ist. Die Kriterien für die Offensichtlichkeit und Angemessenheit der damit gemeinten Online-Angebote sind jedoch nicht näher bestimmt. Daher ist der Versand jeder Kopie per E-Mail für Dokumentlieferdienste mit einem Prozessrisiko verbunden. weiter » Der Kooperative Bibliotheksverbund Berlin-Brandenburg (KOBV) ist der Zusammenschluss aller Hochschulbibliotheken, aller öffentlichen Bibliotheken und vieler Spezialbibliotheken in Berlin und Brandenburg. Der KOBV wurde 1997-2000 im Rahmen des KOBV-Projektes aufgebaut und 2001 institutionalisiert. Träger sind die Senatskanzlei Berlin - Kulturelle Angelegenheiten, das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Brandenburg und die beteiligten Bibliotheken. weiter » Das Zentrale Verzeichnis Digitalisierter Drucke (ZVDD) weist grundsätzlich alle vollständig digitalisierten Druckwerke aus, die frei über das Internet zur Verfügung gestellt werden und einem gewissen wissenschaftlichen Qualitätsstandard genügen. Verschiedene Arten von Druckwerken sind dabei eingeschlossen: Zeitungen, Zeitschriften, Musikdrucke oder "Kleinschrifttum" wie Einblattdrucke oder Flugblätter ebenso wie Monographien oder Reihen. weiter » Der Gesellschaft der Arno-Schmidt-Leser (GASL) wurde 1986 gegründet; ihr Ziel ist die Förderung und Verbreitung des Interesses am Werk des deutschen Schriftstellers Arno Schmidt (1914–1979). Die GASL erstellt eine umfangreiche Referenzbibliothek, die kontinuierlich erweitert wird; sie umfasst derzeit 357 Titel (Stand: Februar 2008). Subito ist ein Dokumentlieferdienst wissenschaftlicher Bibliotheken aus Deutschland, Österreich und der Schweiz. Subito bietet einen schnellen und unkomplizierten Dienst, über den die Kunden durch die Bibliotheken Kopien von Aufsätzen aus gedruckten Zeitschriften oder Kopien aus Büchern herstellen lassen und diese zugesendet bekommen bzw. der die Ausleihe von Büchern unterstützt. Grundlage dafür sind die Bestände, die sich in den Archiven der Bibliotheken befinden. weiter » Der Gemeinsamer Verbundkatalog (GVK) ist der frei zugängliche Ausschnitt der Verbunddatenbank mit den für die Fernleihe und Direktlieferdiensten relevanten Materialien. Im GVK sind über 27 Mio. Titel mit mehr als 56 Mio. Besitznachweisen von Büchern, Zeitschriften, Aufsätzen, Kongressberichten, Mikroformen, elektronischen Dokumenten, Datenträgern, Musikalien, Karten etc. nachgewiesen. Zusätzlich sind die Zeitschriftennachweise aller subito-Lieferbibliotheken aus Deutschland und Österreich sowie weiterer deutscher Universitätsbibliotheken enthalten. weiter » Das Volltextarchiv von Google Book Search nimmt so langsam Konturen an. In dem Oktober 2004 gestarteten Digitalisierungsprojekt werden massenhaft gemeinfreie, aber auch urheberrechtlich gechützte Bücher gescannt und teilweise via Volltextsuche zugänglich gemacht. Während das Projekt in den ersten Jahren vor allem durch quasi nutzlose Fragmente und den Hinweis, dass man das zu dem Schnipsel gehörige Buch vielleicht auch noch irgendwo kaufen könnte scheint Google nun umgeschwenkt zu sein und sich stärker auf vollständig gemeinfreies Material zu konzentrieren. Dadurch stehen die zu den Sucheregebnissen gehörenden Texte öfter komplett zur Verfügung, außerdem scheinen mittlerweile auch verstärkt deutschsprachige Werke unter die Scanner zu kommen. Folgende Großdigitalisierungen sind geplant:
Was sich derzeit bereits findet, sind beispielsweise Fragmente aus historischen Lexika, beispielsweise Teile aus weiter »
Drei neue digitale Projekte gibt es auf der Portalseite Franconica-Online.de, die in Kooperation zwischen dem Team um Professor Jürgen Albert (Lehrstuhl für Informatik II der Uni Würzburg) und der Abteilung Handschriften und Alte Drucke der Universitätsbibliothek. Sie setzen jeweils unterschiedliche Schwerpunkte. Zoomtechniken stehen im Mittelpunkt der Papsturkunden aus dem Benediktinerkloster Sankt Stephan in Würzburg. Zehn Bleibullen aus der Zeit zwischen 1236 und 1452 bieten Einblicke in das päpstliche Urkundenwesen des Spätmittelalters und die wechselvolle Geschichte des größten und lange Zeit bedeutendsten Würzburger Klosters. Kleine Videoclips veranschaulichen den Auffaltevorgang der Urkunden, den der Forscher im Archiv erst einmal zu bewältigen hat, denn die mitunter sehr großformatigen, auf zähes Pergament geschriebenen Papsturkunden liegen in der Regel gefaltet vor. Was in der Realität viel Geschick und Fingerspitzengefühl erfordert, funktioniert nun am Bildschirm ganz simpel. Das nächste Projekt bewegt in einer echten 3D-Animation das Rundbuch des Fürstbischofs Julius Echter. Vor Jahresfrist meldete die Universitätsbibliothek, dass es durch die Vermittlung von Professor Walter Eykmann und mit Unterstützung der Bayerischen Landesstiftung überraschend gelungen war, das bislang nur wenigen Spezialisten bekannte einzige kreisrunde Buch der Renaissance aus der ehemaligen Hofbibliothek des Würzburger Fürstbischofs bei Christie's in New York zu ersteigern und an seinen Entstehungsort zurückzuführen. Die im Rahmen eines studentischen Projektpraktikums erarbeitete Online-Präsentation des Rundbuches ermöglicht es jetzt allen Wissenschaftlern, Studierenden und sonstigen Interessierten weltweit, dieses Kuriosum kennen zu lernen und die außergewöhnliche Buchbindekunst, die dahinter steht, in Text, Bild und Animation nachzuvollziehen. weiter » Franconica-Online: Virtuell in wertvollen historischen Büchern blättern. Meldung: Franconica-Online: Virtuell in wertvollen historischen Büchern blättern Screenshot: Unibibliothek Würzburg. |
MonitoringBenachrichtigen bei Änderungen:
Externe VerweiseWerbungRezensionenRessourcen |