Anmeldung |
ArchivDEVA - das Projekt zur Digitalisierung, elektronischen Edition und Verfügbarmachung von Daten der Afrikawissenschaften - wird für zwei Jahre von der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG) gefördert und startet in diesen Tagen mit dem Ziel, das breite Spektrum der Forschungsergebnisse innerhalb der Bayreuther Afrikaforschung zu erfassen, zu archivieren und der wissenschaftlichen Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Der heterogene Datenbestand umfasst neben Schriftdokumenten auch Bild-, Ton- und Kartenmaterial. So warten nicht nur Feldforschungs-Notizbücher und Wortlisten zu afrikanischen Sprachen auf ihre Erschließung, sondern auch unveröffentlichte Dissertationen afrikanischer Universitäten, Hörspielmanuskripte, Interviews mit Künstlern und Politikern, Abhandlungen zu moderner afrikanischer Literatur, biografisches Material zu Autoren und ihren Werken, politische und religiöse Programme, Zeitungen und Zeitschriften, um nur die Schrift-Daten zu skizzieren. Ausgewählte Objekte von internationaler Bedeutung werden detailliert dokumentiert. Ein besonderes Highlight bildet hier die Sammlung von Briefen und Arbeiten des nigerianischen Schriftstellers und Literaturnobelpreisträgers aus dem Jahr 1986: Wole Soyinka, Ehrendoktor der Universität Bayreuth. weiter » Musikarchiv des Afrika- Kunst- und Kulturzentrums IWALEWA-Hauses
Wer bestimmt, was wir erinnern? Das fragte kürzlich Joachim Jahn Dr. jur. Joachim Jahn von der Frankfurter Allgemeinen Zeitung: "Auf die Online-Archive der deutschen Medien rollt eine Gefahr zu, die bisher noch kaum bemerkt worden ist. Rechtskräftig verurteilte Straftäter verlangen nämlich die Tilgung der Berichterstattung über sich selbst". Was der promovierte Wirtschaftsjournalist Jahn so lapidar im Anwaltsblatt [1] konstatiert, haben in den vergangenen Monaten viele deutsche Medienverlage zu spüren bekommen: Meist vertreten von einer rührigen Frankfurter Anwaltskanzlei erwirkten die ehemaligen Schwerverbrecher Urteile zur rückwirkenden Tilgung von Online-Archiven. Im Google-Cache findet man derzeit noch manches authentische Material, das bereits in wenigen Tagen verschwunden sein dürfte: Die Medienhäuser knickten vor der Überzeugungskraft einstweiliger Anordnungen, hoher Streitwerte und umtriebiger Anwälte ein - zumindest vorerst, denn einige Verfahren gehen in die Berufungsinstanz. Bis der Sachverhalt höchstricherlich geklärt sein wird, gilt jedoch: Archive oder so genannten ›Online-Ablagen‹ sind nicht mehr unantastbar und enthalten nicht unbedingt genau das, was bei Erstveröffentlichung in den Artikeln stand. Zeitgeschichte wird so tendenziell zu einer Variablen, die an veränderte rechtliche Rahmenbedingungen angepasst und zukünftig vielleicht auch entsprechend anderer veränderlicher Interessenlagen oder Begehrlichkeiten umgeschrieben werden könnte. Ganz anders geht man derzeit noch in Österreich mit dem historischen Erbe um: Anläßlich der Digitalisierung des Bildarchivs der Österreichischen Nationalbibliothek erklärte Wolfgang Vyslozil von der Austria Presse Agentur (APA) das Bestreben, das "Gedächtnis der Nation" abbilden zu wollen und in den nächsten Jahren sogar das Papierarchiv der APA-Meldungen von 1955 bis 1985 online zugänglich machen zu wollen. Mancher deutsche Richter mag da angesichts der Flut neuer Gefahrenquellen missbilligend die Stirn runzeln und sich der eine oder andere Abmahnanwalt ob der neuen Einnahmequellen die Hände reiben. <!--break--> Freilich gab es schon immer kritische Stimmen, die nicht an historische Wahrheiten glauben wollten. Napoléon Bonaparte verspottete Geschichte als „Lüge, auf die man sich geeinigt hat“; und auch Bertolt Brecht äußerte in Verhör des Lukullus Zweifel:
Einen solchen Sieger, der die Geschichte des Besiegten zu schreiben versuchte, kennt man aus der jüngeren Geschichte: Im Stalinismus wurde nicht nur die ehemalige Politprominenz aus Gruppenporträts herausretuschiert, sondern auch die Inhalte der Большая Советская Энциклопедия (Große Sowjetische Enzyklopädie) manipuliert, wie der heutige Historiker hochnäsig formuliert [2]: Was unter Josef Stalin möglich war, ist in unserer freiheitlichen Demokratie undenkbar, denn das Grundgesetz schützt vor derartigen Willkürakten gegen Personen und historische Urkunden.
Abbildung 1: Petersburger revolutionärer Klub, 1897, kurz vor der Festnahme durch die russische Geheimpolizei. In der Bildmitte Lenin.
Abbildung 2: Nachdem Alexander Maltschenko 1930 bei Stalin in Ungnade gefallen war, wurde er auf dem Bild nachträglich entfernt. Aber ist es in Deutschland wirklich undenkbar, dass Archive und Enzyklopädien umgeschrieben werden? Beobachtet man derzeit den Google-Cache und die Versionsgeschichten einschlägiger Artikel in der Online-Enzyklopädie Wikipedia, könnte sich ein ganz anderer Eindruck aufdrängen: Die Tätigkeit von George Orwells Minitruth scheint längst eingesetzt zu haben. Schon heute wird man über manchen Mörder von gestern weder Namen noch Abbildungen recherchieren können: Im Interesse der Resozialisierung kann die identifizierende Berichterstattung seit dem so genannten Lebach-Urteil des Bundesverfassungsgerichts (1973) unzulässig sein. Im Geiste des Menschenbildes der bundesdeutschen Verfassung ist diese Schranke für die Presse- und Rundfunkfreiheit auch durchaus sinnvoll und die Argumentation der Karlsruher Richter aus den 1970er Jahren nicht von der Hand zu weisen: Nach Verstreichen einer gewissen Zeit lasse das öffentliche Interesse an der Berichterstattung über Strafverfolgung und strafgerichtliche Verurteilung nach; darüber hinausgehende fortgesetzte oder wiederholte Eingriffe in den Persönlichkeitsbereich des Täters ließen sich dann in der Regel nicht mehr rechtfertigen, denn "sie würden namentlich bei Fernsehsendungen mit entsprechender Reichweite über den Täter eine erneute soziale Sanktion verhängen"; es überwiege zunehmend das Recht des Täters, "allein gelassen zu werden":
Allerdings zeigt sich im Menschenbild des bundesdeutschen Verfassungsgerichts aus den 1970er Jahren auch ein Zug, der nachdenkenswert ist: Nicht der mündige Bürger darf entscheiden, wie er mit dem verurteilten Schwerverbrecher in der Nachbarschaft umgehen möchte, sondern er muß bevormundet - nämlich unwissend gemacht - werden. Das ließe sich zwar auch auf dem Wege der Identitäsänderung des zu resozialisierenden Straftäters bewerkstelligen, die Verfassungsrichter hielten es jedoch offensichtlich für bedeutsam, der Rundfunkfreiheit im konkreten Einzelfall eine klare Schranke zu setzen. Freilich gin es im Lebach-Urteil um den speziellen Fall der erneuten Berichterstattung in Form einer Fernsehsendung; von der Notwendigkeit einer rückwirkenden Tilgung von Archiven war damals noch keine Rede, und eine jüngere Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts konkretisierte Lebach I auch in einigen Punkten. Und natürlich sollte man sich hüten, die stalinistischen Geschichtsfälschungen mit persönlichkeitsrechtsschützenden Archivmanipulationen über einen Kamm zu scheren: Die dahiner stehenden Motive sind grundsätzlich andere, wenngleich sich die Wirkungen ähneln. Das Bemühen, den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 1 Abs. 1 GG auch rückwirkend auf Presse- und Internetarchive auszuweiten, ist scheinbar ein Novum für die bundesdeutsche Rchtsordnung, das derzeit noch von verschiedenen Gerichten auf den jeweiligen Einzelfall bezogen sehr unterschiedlich gesehen wird. So bestehen nach Auffassung des OLG Frankfurt zwar keine persönlichkeitsrechtlichen Löschungsgspflichten für Online-Archive; einem verurteilten Straftäter könne jedoch zur Wahrung seines Persönlichkeitsrechts ein Unterlassungsanspruch gegen eine ihn identifizierende Berichterstattung zustehen - vorausgesetzt, die Veröffentlichung erreiche eine entsprechende Breiten- und Tiefenwirkung, die bei einigen Zeilen in einem Online-Archiv nicht gegeben sei [3]. Eine abweichende Auffassung vertritt das LG Hamburg; ein Beispiel für die Argumentation der Hanseaten [4]:
Diese Argumentation der Richter Buske, Dr. Weyhe und Dr. Korte der Zivilkammer 24 steht nur stellvertretend für eine Fülle inhaltlich ähnlicher Entscheidungen in vergleichbaren Fällen, deren Tenor lautet: So genannte ›Internet-Archive‹ oder ›Online-Ablagen‹ müssen kontinuierlich und rückwirkend auf Berichte geprüft werden, die zwar zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung zulässig waren, durch Entstehung eines zeitlichen Abstand jedoch unzulässig werden. Dies wirft eine Fülle von Fragen auf:
Netmarks
Fußnotenfn1. AnwBl 12008, 37 fn2. Wikipedia weiß zum Stichwort Große Sowjetische Enzyklopädie zu berichten: "Während und nach der Zeit von Josef Stalin wurde die Enzyklopädie zu einem Problem, wenn ein plötzlich zur persona non grata gewordener Zeitgenosse in der Enzyklopädie noch allzu ausführlich oder positiv gewürdigt wurde. So berichtet der Publizist Wolfgang Leonhard, dass die Abonnenten der Sowjetenzyklopädie nach Chruschtschows bekannter Tauwetter-Rede aufgefordert wurden, die Seiten mit dem Stichwort „Beria“, Stalins Geheimdienstchef, herauszutrennen und beim Verlag umzutauschen - zurückgekommen seien umfangreiche Papiere zum Thema Beringsee" (vgl. Spektrum 1998) fn3. OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 22.05.2007, 11 U 72/06; Paraphrase nach Hoeren 2008: 388 fn4. Urteil vom 07.11.2006, Geschäfts-Nr. 324 O 521/06 Wissen erhält seine Bedeutung durch zwei zusätzliche Dimensionen: Erinnerung und Öffentlichkeit. Wird Wissen nicht gespeichert und erinnert, ist es an den Moment der Erkenntnis oder allenfalls an den individuellen Träger gebunden; wird Wissen nicht veröffentlicht, ist es ein Arcanum. Erst durch diese beiden Merkmale wird Wissen relevant außerhalb von privater Lebensgestaltung und Geheimwissen. weiter » WissensspeicherQuellennachweise zum Artikel Speichern und Erinnern von Wissen. weiter »
Das Anfang 2008 in Kraft getretene Urheberrecht brachte insbesondere für wissenschaftliche Dokumentlieferdienste wie Subito e.V. erhebliche Rechtsunsicherheiten mit sich. Zwar enthielt der zweite Korb der Urheberrechtsreform erstmals ausdrückliche Regelungen für den Versand digitaler Kopien von Fachartikeln, jedoch ist dieser Versand nur unter erheblichen Einschränkungen gestattet. Lizenzverträge mit Verlagen sind damit für Dokumentlieferdienste unumgänglich geworden, um rechtliche Risiken zu vermeiden. Der neu eingefügte Paragraph § 53a UrhG stellt die elektronische Dokumentlieferung auf eine neue rechtliche Basis, allerdings mit erheblichen rechtlichen Unsicherheiten. So ist der Versand digitaler Kopien von Fachartikeln, z.B. per E-Mail, nur als graphische, nicht durchsuchbare Datei möglich und nur für Zwecke des Unterrichts und der Forschung. Für Dokumentzulieferer besonders heikel ist der Passus, wonach diese Klausel nur dann gilt, wenn der jeweilige Artikel "den Mitgliedern der Öffentlichkeit nicht offensichtlich von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl [...] zu angemessenen Bedingungen" zugänglich ist. Die Kriterien für die Offensichtlichkeit und Angemessenheit der damit gemeinten Online-Angebote sind jedoch nicht näher bestimmt. Daher ist der Versand jeder Kopie per E-Mail für Dokumentlieferdienste mit einem Prozessrisiko verbunden. weiter » Der Kooperative Bibliotheksverbund Berlin-Brandenburg (KOBV) ist der Zusammenschluss aller Hochschulbibliotheken, aller öffentlichen Bibliotheken und vieler Spezialbibliotheken in Berlin und Brandenburg. Der KOBV wurde 1997-2000 im Rahmen des KOBV-Projektes aufgebaut und 2001 institutionalisiert. Träger sind die Senatskanzlei Berlin - Kulturelle Angelegenheiten, das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Brandenburg und die beteiligten Bibliotheken. weiter » Das Zentrale Verzeichnis Digitalisierter Drucke (ZVDD) weist grundsätzlich alle vollständig digitalisierten Druckwerke aus, die frei über das Internet zur Verfügung gestellt werden und einem gewissen wissenschaftlichen Qualitätsstandard genügen. Verschiedene Arten von Druckwerken sind dabei eingeschlossen: Zeitungen, Zeitschriften, Musikdrucke oder "Kleinschrifttum" wie Einblattdrucke oder Flugblätter ebenso wie Monographien oder Reihen. weiter » Der Gesellschaft der Arno-Schmidt-Leser (GASL) wurde 1986 gegründet; ihr Ziel ist die Förderung und Verbreitung des Interesses am Werk des deutschen Schriftstellers Arno Schmidt (1914–1979). Die GASL erstellt eine umfangreiche Referenzbibliothek, die kontinuierlich erweitert wird; sie umfasst derzeit 357 Titel (Stand: Februar 2008). |
MonitoringBenachrichtigen bei Änderungen:
Externe VerweiseWerbungRessourcen |