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TelekommunikationsrechtGemäß EU-Verordnung müssen die Mobilfunkanbieter ab dem 30. August 2008, die Preise für Gespräche im EU-Ausland erneut senken. Inklusiv deutscher Mehrwertsteuer sind abgehende Gespräche dann mit höchstens 54 Cent pro Minute vier Cent günstiger als zuvor. Ankommende Anrufe kosten mit maximal 26 Cent pro Minute 2 Cent weniger. Im Herbst 2009 steht eine dritte Senkung an. Für Urlauber in Nicht-EU-Ländern, wie etwa Schweiz oder Türkei, gelten allerdings mitunter weitaus höhere Preise, da es für diese Ziele keine Regulierung gibt. Ebenso greift die Beschränkung bis jetzt nur bei den reinen Gesprächspreisen, nicht jedoch bei mobilen Daten oder SMS. Auf Grund der sehr hohen Preise in diesen Bereichen ist eine Regulierung bereits in der Diskussion. Um den hohen Handykosten für Telefonate ins EU-Ausland entgegenzuwirken, hatte die EU-Kommission die Preise für Handy-Telefonate innerhalb des europäischen Auslands bereits im Sommer 2007 reguliert. weiter » Die Telekom AG hat in den 90er Jahren Telefonate von Kunden aufzeichnen lassen und damit das Fernmeldegeheimnis verletzt. Dieser Verdacht ergibt sich aus internen Unterlagen des Konzerns, die dem ZDF und der WirtschaftsWoche vorliegen. Demnach soll die Abhörmaßnahme vom damaligen Vorstand Technische Dienste, Hagen Hultzsch, genehmigt worden sein. Der Vorstand Personal und Recht, Heinz Klinkhammer, soll später versucht haben, das rechtswidrige Vorgehen der Konzernsicherheit zu vertuschen - entgegen der ausdrücklichen Empfehlung von Mitarbeitern im Sicherheitsmanagement der Telekom. Bei Ermittlungen des Unternehmens gegen mutmaßliche Hacker, die einen Angriff auf die Computersysteme der Telekom verübt haben sollen, gab Vorstandsmitglied Hultzsch nach einem internen Vermerk grünes Licht, "Telefon-Anschlüsse auf Überwachung zu legen". Er tat dies bei einer Krisensitzung am Abend des 11. Dezember 1996. Zuvor hatte der Justitiar der Telekom die Maßnahme mit Verweis auf den sogenannten "Notwehr"-Paragraphen - § 32 Strafgesetzbuch - gerechtfertigt, um schweren Schaden vom Netz der Telekom abzuwenden. Nach den internen Dokumenten muss dann Unglaubliches geschehen sein: Am 12. Dezember 1996 habe die Telekom mit der elektronischen Überwachung von vier Telefonnummern im rheinischen Hennef begonnen, die insgesamt drei verdächtigen Personen zugeordnet wurden. Bei den Maßnahmen, die bis zum 16. Dezember 17.29 Uhr liefen, sollen insgesamt knapp 120 Anrufe erfasst worden sein. Dabei wurden offenbar auch die Gesprächsinhalte technisch verfügbar gemacht. Am Freitag, dem 13. Dezember hatten Mitarbeiter der Telekom vergeblich versucht, die Überwachung abzuschalten. weiter » Bundesgerichtshof: Mobilfunkunternehmen müssen auch auf Anfrage von Privatpersonen die Adressdaten von SMS-Werbern herausgeben. Unerwünschte Werbe-SMS sind nicht nur nervig, sondern auch rechtswidrig. Jetzt können auch Privatkunden leichter herausfinden, wer dahintersteckt. Abbildung: obs/Advocard Rechtsschutzversicherung AG Wer Handynutzer mit unerwünschten Werbe-SMS bombardiert, kann sich künftig nicht mehr auf die Verschwiegenheit der Mobilfunkbetreiber verlassen. Laut einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofes in Karlsruhe können genervte Handybesitzer zukünftig vom jeweiligen Der Hintergrund der Klage: Ein Verbraucher war wiederholt von Unbekannten mit dubiosen Kurzmitteilungen belästigt worden. Um rechtliche Schritte gegen den Versender einleiten zu können, bat er das ausführende Mobilfunkunternehmen, ihm die Daten des Auftraggebers zu nennen. Dort lehnte man seine Bitte jedoch mit Hinweis auf den Datenschutz ab. Der Netzbetreiber könne die Daten grundsätzlich nur herausgeben, wenn der Kunde - in diesem Fall der Absender der Werbemitteilungen - ausdrücklich damit einverstanden sei. Damit wollte sich der genervte Handykunde aber nicht abfinden, klagte und hatte jetzt vor dem höchsten deutschen Zivilgericht Erfolg: Zwar müssen die Mobilfunkanbieter Verbraucherschutzverbänden schon seit 2001 Auskunft über unseriöse Massen-SMS-Versender geben. Der Kläger argumentierte aber, dass es auch für ihn persönlich möglich sein müsse, die Daten ohne Umweg über Verbraucherverbände zu beschaffen, um sich, wenn nötig gerichtlich, Ruhe vor den dauernden SMS-Attacken zu verschaffen. Dem schloss sich auch das Gericht in seiner Entscheidung an. Die Richter legten die entsprechende Bestimmung im Unterlassungsklagegesetz (UKlaG) jetzt so verbraucherfreundlich aus, dass der Auskunftsanspruch von Privatpersonen gegenüber Mobilfunkbetreibern nur noch dann erlischt, wenn ein Verbraucherschutzverband den Anspruch in der gleichen Sache bereits geltend gemacht hat. weiter » Der Deutsche Bundestag hat heute ein Gesetz zur Novellierung des Telekommunikationsüberwachungsrechts verabschiedet. Das Gesetz novelliert die geltenden Vorschriften der Strafprozeßordnung (StPO) zur Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen. Während das Bundejustizministerium in einer Pressemitteilung zur Novelle ausschließlich "grundrechtswahrende Verfahrenssicherungen bei heimlichen Ermittlungsmaßnahmen" lobte, bezeichnete der Journalist Heribert Prantl die Neuregelung als "Aufklärungsverhinderungsgesetz gegen den Journalismus" [1]; Jerzy Montag, der rechtspolitische Sprecher der Grünen, sprach von einem "tiefschwarzen Tag für die Bürgerrechte in Deutschland", und der FDP-Abgeordnete Jörg van Essen kritisierte, dass der Bürger fortan "unter Generalverdacht" gestellt werde [2]. In der abschließenden Abstimmung stimmten alle Oppositionsparteien geschlossen gegen die Novellierung; bei der von den Grünen und den Liberalen geforderten namentlichen Abstimmung sprachen sich von 524 anwesenden Abgeordneten 366 für und 156 gegen den Entwurf aus [2]. Auch außerparlamentarisch entwickelt sich Widerstand; der Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung kündigte weitere Proteste an, eine Bürgerbewegung sowie Vertreter von Oppositionsparteien und Wirtschaftsverbänden kündigten Verfassungsbeschwerden an. Der Begriff "Telekommunikationsüberwachungsrecht" ist übrigens eine verbale Neuschöpfung des Bundesjustizministerium - Wikipedia kennt den Begriff noch gar nicht, und Google liefert derzeit "ungefähr 116" Ergebnisse, die lediglich die Pressemitteilung mit diesem Neologismus kolportieren. weiter » Der Verband der deutschen Internetwirtschaft (eco) hat errechnet, welche Kosten der Wirtschaft durch das derzeit im Bundestag beratene "Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG" entstehen. Das Gesetz verpflichtet die Unternehmen, für sechs Monate flächendeckend und verdachtsunabhängig zu speichern, wer mit wem per Telefon, Handy oder E-Mail in Verbindung gestanden und wer wann das Internet genutzt hat. Davon betroffen sind auch Berufsgeheimnisträger. Außerdem wird der Katalog der Straftaten, aufgrund derer abgehört werden darf, ausgeweitet. Zugriff auf die ermittelten Daten erhalten neben Strafverfolgungsbehörden auch die Geheimdienste und sogar Ordnungsbehörden. Dazu Klaus Landefeld, Vorstand Infrastruktur und Netze des Verbandes der deutschen Internetwirtschaft: "Diese Ausweitung der klassischen Telekommunikationsüberwachung und die völlig neu eingeführte Vorratsdatenspeicherung verursachen nach konservativer Schätzung Kosten von 241,8 Millionen Euro allein für die Anschaffung von Hard- und Software. Davon entfallen 205,8 Millionen Euro auf die Internetwirtschaft, wo die Vorratsdatenspeicherung im Bereich Email, Internet-Telefonie und Internetzugang die Speicherung von Daten erfordert, die die Unternehmen für ihr operatives Geschäft nicht brauchen bisher auch nicht speichern durften. Legt man für Technik und Systeme eine fünfjährige Abschreibungsfrist zugrunde, so bedeutet dies Kosten für Ersatzinvestitionen von 48 Millionen Euro jährlich - und zwar auf Dauer. Diese Zahlen sind allerdings keine Vollkosten, denn es kommen Kosten für den Betrieb, zum Beispiel die Sicherung der Daten und für notwendiges Personal hinzu". weiter » Am 1. September 2007 treten Verbraucher schützende Vorschriften in Kraft, die zu mehr Preistransparenz auf dem Telekommunikationsmarkt führen und den Rufnummernmissbrauch eindämmen sollen. Bereits jetzt besteht eine Pflicht der Anbieter, bei 0900-Nummern die Preisangaben transparent zu machen. Diese Verpflichtung wird jetzt auch auf alle Auskunftsdienste in Deutschland, deren Rufnummern mit den Ziffern 0118 beginnen, sowie auf die Rufnummern für Massenverkehrsdienste, die mit 0137 beginnen, und ferner auf die 0180er-Rufnummern ausgedehnt. Ferner gelten die neuen Regelungen zur Preisangabe bei sog. Kurzwahldiensten und bei „Neuartigen Diensten“, die mit den Rufnummern 012 beginnen. Bei all diesen Rufnummern muss der Anbieter ab dem 01.09.2007 bei jeder Art von Angeboten oder Werbung die Verbraucher über die Entgeltpflicht und die Entgelthöhe in Kenntnis setzen. Bei schriftlicher Werbung ist der Anbieter verpflichtet, den Nutzungspreis gut les- und sichtbar anzugeben. Zusätzlich zur Preisangabenpflicht bei schriftlicher Werbung oder Angeboten sind die Anbieter ab dem 01.09.2007 auch zur kostenlosen Preisansage vor Gesprächsbeginn verpflichtet. Diese Verpflichtung bestand bereits unabhängig von der Tarifhöhe für 0900-Nummern. Sie wird jetzt ausgedehnt auf Auskunftsdienste, Kurzwahlsprachdienste und Neuartige Dienste. weiter » Der Deutsche Journalisten-Verband (DJV) hat aus aktuellem Anlass die Regierungskoalition davor gewarnt, mit einer Änderung des BKA-Gesetzes die bisher fehlende gesetzliche Grundlage für die umstrittene Online-Durchsuchung von Computern zu schaffen.
Wenn Ermittler die Computer von Journalistinnen und Journalisten sowie deren Informanten ausspähten, würden wichtige Rechte der Medien auf einen Schlag de facto gestrichen: das Redaktionsgeheimnis, das Zeugnisverweigerungsrecht und damit der Informantenschutz und die Freiheit der Berichterstattung. weiter »
Der unter anderem für das Telekommunikationsrecht zuständige III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat über folgenden Sachverhalt entschieden: Die Beklagte betreibt in mehreren Städten ein Telekommunikationsnetz für die Öffentlichkeit und vergibt an ihre Endnutzer Rufnummern. Die Klägerin unterhält einen telefonischen Auskunftsdienst, bei dem Anrufer Telefon- und Telefaxnummern erfragen und sich gegebenenfalls weitervermitteln lassen können. Die Klägerin bietet hierbei auch die sogenannte Inverssuche an, bei der Name und Anschrift eines Anschlussinhabers in Erfahrung gebracht werden können, von dem nur die Rufnummer bekannt ist. Die Beklagte versieht ihre Teilnehmerdaten, die sie für die Zwecke der Auskunftsdienste weitergibt, bislang mit einem die Zulässigkeit der Inverssuche kennzeichnenden Vermerk nur, sofern ihre Kunden in diese ausdrücklich eingewilligt haben. Die Klägerin hält die Beklagte hingegen für verpflichtet, in ihren Datensätzen diesen Vermerk ("Inverssuche: ja") bereits dann anzubringen, wenn deren Anschlussnehmer dieser Suchfunktion nicht widersprochen haben. Der größte Teil der Anschlussnehmer willigt erfahrungsgemäß weder in die Inverssuche ein noch widerspricht er ihr. Die Vorinstanzen haben die Klage, mit der die Klägerin ihre Auffassung gegenüber der Beklagten durchzusetzen versucht, abgewiesen. weiter » Anlässlich des heute in erster Lesung im Bundestag behandelten Gesetzesentwurfes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung kritisiert der VATM scharf, dass noch immer kein Entwurf für die seit Jahren seitens der Politik zugesagte Entschädigungsregelung vorgelegt wurde. Schon heute müssen Telekommunikationsunternehmen im Auftrag des Staates Überwachungsmaßnahmen durchführen, ohne hierfür angemessen entschädigt zu werden. Durch die mit Einführung der Vorratsdatenspeicherung einhergehende massive Ausweitung der Überwachungspflichten droht sich diese Schieflage noch deutlich zu verschärfen. weiter » |
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