Künstliche Befruchtung

Es ist mit dem Grundgesetz vereinbar, dass der Gesetzgeber die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen für eine künstliche Befruchtung auf Personen beschränkt, die miteinander verheiratet sind. Dies entschied der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts mit Urteil vom 28. Februar 2007 auf eine Vorlage des Sozialgerichts Leipzig.  weiter »

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