Digitalisierung

Die Bauer Media KG, Anzeigen- und Onlinevermarkter der Bauer Verlagsgruppe, veröffentlicht die Ergebnisse der Frühjahrswelle des TV Movie Online-Monitors Digitalisierung.

Der TV Movie Online-Monitor Digitalisierung zeigt kurzfristige Trends und Entwicklungen des Nutzungs- und Kaufverhaltens im digitalen Markt. Darüber hinaus wird die Akzeptanz von neuen Übertragungs- und Hardwaretechniken dokumentiert. Die aktuelle Markterhebung informiert unter anderem gezielt über die Bereiche High Definition Fernsehen (HD-TV), Flachbildschirme und das Datenträgerformat Blu-Ray.

Als Fazit konnten vier Thesen ermittelt werden:  weiter »

Der analoge UKW-Hörfunk schreibt seit 60 Jahren eine Erfolgsgeschichte in Deutschland. Auch wenn er manchmal kratzt und rauscht. Eigenschaften, die digitales Radio nicht hat. Doch das kommt meist per Satellit und hat nur wenige Nutzer. Eine neue digitale Ära im UKW-Bereich hat die Fachhochschule Kaiserslautern eingeläutet. Erste Ergebnisse des so genannten DRM+-Feldversuchs werden auf einem Fachsymposium am heutigen Donnerstag in Kaiserslautern vorgestellt.

Seit März läuft an der Fachhochschule Kaiserslautern ein UKW-Versuchssender, der einen neuartigen digitalen Standard, genannt ›Digitale Radio Mondiale Plus‹ (DRM+), auf der UKW-Frequenz 87,6 Megaherz (MHz) ins Stadtgebiet und ins Umland abstrahlt. Bisher war das Ziel, den analogen UKW-Hörfunk durch digitales Radio (Digital Audio Broadcast, DAB) zu ersetzten, praktisch nicht umsetzbar.  weiter »

"DAB kann in das bestehende UKW-Raster nicht eingepasst werden, es ist sozusagen mit dem heutigen Übertragungsverfahren des UKW-Hörfunks nicht 'kompatibel'", sagt Andreas Steil, Professor für das Lehrgebiet Nachrichtentechnik im Fachbereich Angewandte Ingenieurwissenschaften an der FH Kaiserslautern. "DRM+ wird eine sehr attraktive Technik - als kostengünstige Alternative zu DAB - für lokale und regionale Hörfunkanbieter, ob privat oder öffentlich, sein, wenn sie eine digitale Programmverbreitung in einigen Jahren anstreben", ist Steil überzeugt.

Bei einigen Programmen von ARD Digital, der digitalen Programmfamilie der ARD, haben sich die Frequenzen geändert. Am Montag, 2. Juni um 3.00 Uhr morgens beginnt die Abschaltung der alten Programmplätze. Zuschauer, die ihre digitalen Empfangsgeräte noch nicht neu eingestellt haben, sollten sich beeilen, denn dann werden die Programme nur noch auf den neuen Frequenzen zu sehen sein.

Um den Zuschauern, die digital über Satellit (DVB-S) oder Kabel (DVB-C) fernsehen, mehr Qualität und erweiterte Programmangebote zu bieten, schafft die ARD neue Übertragungskapazitäten auf den Astra-Satelliten. Nach einer Übergangsphase, in der viele Programme auf ihren alten und gleichzeitig auch auf den neuen Frequenzen übertragen wurden (Simulcast-Betrieb), beginnt am 2. Juni um 3.00 Uhr morgens die Abschaltung der alten Programmplätze. Den Anfang machen dabei die Programme EinsExtra, EinsFestival, EinsPlus, Arte, Phoenix und Radio Bremen TV. Sie sind ab dem 2. Juni nur noch über die neuen Frequenzen zu empfangen.

Die Zuschauer sollten deshalb in den nächsten Tagen die neuen Programmplätze auf ihren DVB-S- bzw. DVB-C-Empfangsgeräten speichern. Am einfachsten geht das mit einem automatischen Programmsuchlauf. Wird der Suchlauf nicht bis zum 2. Juni durchgeführt, sind die Programme über ihre alten Programmplätze nicht mehr zu sehen.  weiter »

Musikarchiv des Afrika- Kunst- und Kulturzentrums IWALEWA-Hauses

DEVA - das Projekt zur Digitalisierung, elektronischen Edition und Verfügbarmachung von Daten der Afrikawissenschaften - wird für zwei Jahre von der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG) gefördert und startet in diesen Tagen mit dem Ziel, das breite Spektrum der Forschungsergebnisse innerhalb der Bayreuther Afrikaforschung zu erfassen, zu archivieren und der wissenschaftlichen Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

Der heterogene Datenbestand umfasst neben Schriftdokumenten auch Bild-, Ton- und Kartenmaterial. So warten nicht nur Feldforschungs-Notizbücher und Wortlisten zu afrikanischen Sprachen auf ihre Erschließung, sondern auch unveröffentlichte Dissertationen afrikanischer Universitäten, Hörspielmanuskripte, Interviews mit Künstlern und Politikern, Abhandlungen zu moderner afrikanischer Literatur, biografisches Material zu Autoren und ihren Werken, politische und religiöse Programme, Zeitungen und Zeitschriften, um nur die Schrift-Daten zu skizzieren.

Ausgewählte Objekte von internationaler Bedeutung werden detailliert dokumentiert. Ein besonderes Highlight bildet hier die Sammlung von Briefen und Arbeiten des nigerianischen Schriftstellers und Literaturnobelpreisträgers aus dem Jahr 1986: Wole Soyinka, Ehrendoktor der Universität Bayreuth.  weiter »

Musikarchiv des Afrika- Kunst- und Kulturzentrums IWALEWA-Hauses

Musikarchiv des Afrika- Kunst- und Kulturzentrums IWALEWA-Hauses

  • Abbildung: UBT-Pressestelle (Quelle)

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Die EMC Heritage Trust Initiative wird weltweit sieben lokale Initiativen zur Bewahrung und Digitalisierung von Kulturerbe fördern. Zu den Begünstigten gehört die U’mista Cultural Society aus Kanada, die mit Hilfe des Projektzuschusses die größte und älteste Sammlung der Kwakwaka’wakw Kultur der Ureinwohner British Columbias im Völkerkundemuseum in Berlin digitalisieren, dokumentieren und archivieren wird.

325 Bewerber aus 34 Ländern hatten sich für die insgesamt 100.000 US Dollar hohe Förderung des EMC Heritage Trust-Projekts beworben. Von diesen Bewerbungen erreichten 48 Projekte die Runde der Finalisten, darunter auch die Universitätsbibliothek Johann Christian Senckenberg aus Frankfurt.  weiter »

In den vergangenen zehn Jahren haben wir über 20 Millionen Dollar in Form von Geld oder Sach- und Dienstleistungen zur Konservierung kultureller Informationen in der ganzen Welt gespendet, unter anderem für Großprojekte wie die Herzogin Anna Amalia Bibliothek in Weimar“, so Jochen Moll, Geschäftsführer von EMC Deutschland. „Das EMC Heritage Trust Projekt erweitert diese Initiative, indem es Projekte auf lokaler Ebene fördert“.
iX-Ausgabe 4/2008, Titelbild

Seit zwei Jahren wickelt der Steirische Landtag Gesetzgebung und Schriftverkehr komplett digital ab. Da die Online-Anwendung überaus erfolgreich läuft, wollen weitere Parlamente dem Beispiel aus Österreich folgen, schreibt das IT-Profimagazin iX in seiner Ausgabe 4/08.

Als erstes und einziges Parlament Europas hat das österreichische Bundesland die gesamte Gesetzgebung auf papierlose Prozesse umgestellt. Das Projekt trägt den Namen Pallast: ›Papierloser Landtag Steiermark‹. Mit dem Stichtag der Inbetriebnahme erhielten alle 56 Abgeordneten Laptops, die ihnen seitdem als Arbeitsgrundlage dienen. Die Pallast-Sicherheitsarchitektur garantiert den Schutz aller vertraulichen Informationen, da Datenmengen ausnahmslos verschlüsselt übertragen werden.

Die Verlagerung aller Parlamentsprozesse und die Ablage der Daten erfolgt über ein zentrales Online-System. Damit umgeht man den Versand sensibler Dokumente per E-Mail oder Fax. Die Anwendung läuft seit über zwei Jahren anstandslos zur Zufriedenheit aller und wird permanent weiterentwickelt.  weiter »

In einem Update der von EMC gesponserten Studie „The Diverse and Exploding Digital Universe“ hat IDC neue Erkenntnisse zu Wachstum und Inhalten des weltweiten digitalen Datenvolumens bis 2011 veröffentlicht.

Die Datenmenge des digitalen Universums betrug 2007 281 Exabyte und damit zehn Prozent mehr als ursprünglich vorhergesagt. Diese Massen finden auf rund 17 Milliarden iPhones mit 8-GB-Speicher Platz. Derzeit wächst die digitale Informationsflut jährlich um 60 Prozent und wird bis 2011 rund 1.800 Exabyte (1,8 Zettabytes) erreichen. Dies entspricht einer Verzehnfachung gegenüber 2006.

Erstmals sprechen die Marktforscher in der Studie vom Phänomen des „Digitalen Schattens“, dem passiven Beitrag, den jeder Mensch täglich zum Informationswachstum leistet. Gemeint sind damit die Daten, die zum Beispiel bei der Benutzung einer Kreditkarte oder eines Handys entstehen, gespeicherte Websuchen, Gesundheitsdaten oder digitale Aufzeichnungen von öffentlichen Kameras. Der digitale Schatten jedes Einzelnen ist mehr als doppelt so groß wie die Informationsmenge, die wir täglich aktiv durch digitale Fotos, PC-Arbeit oder E-Mail-Versand erzeugen.  weiter »

Soldatenfriedhof

Wer bestimmt, was wir erinnern? Das fragte kürzlich Joachim Jahn Dr. jur. Joachim Jahn von der Frankfurter Allgemeinen Zeitung: "Auf die Online-Archive der deutschen Medien rollt eine Gefahr zu, die bisher noch kaum bemerkt worden ist. Rechtskräftig verurteilte Straftäter verlangen nämlich die Tilgung der Berichterstattung über sich selbst".

Was der promovierte Wirtschaftsjournalist Jahn so lapidar im Anwaltsblatt [1] konstatiert, haben in den vergangenen Monaten viele deutsche Medienverlage zu spüren bekommen: Meist vertreten von einer rührigen Frankfurter Anwaltskanzlei erwirkten die ehemaligen Schwerverbrecher Urteile zur rückwirkenden Tilgung von Online-Archiven. Im Google-Cache findet man derzeit noch manches authentische Material, das bereits in wenigen Tagen verschwunden sein dürfte: Die Medienhäuser knickten vor der Überzeugungskraft einstweiliger Anordnungen, hoher Streitwerte und umtriebiger Anwälte ein - zumindest vorerst, denn einige Verfahren gehen in die Berufungsinstanz. Bis der Sachverhalt höchstricherlich geklärt sein wird, gilt jedoch: Archive oder so genannten ›Online-Ablagen‹ sind nicht mehr unantastbar und enthalten nicht unbedingt genau das, was bei Erstveröffentlichung in den Artikeln stand. Zeitgeschichte wird so tendenziell zu einer Variablen, die an veränderte rechtliche Rahmenbedingungen angepasst und zukünftig vielleicht auch entsprechend anderer veränderlicher Interessenlagen oder Begehrlichkeiten umgeschrieben werden könnte.

Ganz anders geht man derzeit noch in Österreich mit dem historischen Erbe um: Anläßlich der Digitalisierung des Bildarchivs der Österreichischen Nationalbibliothek erklärte Wolfgang Vyslozil von der Austria Presse Agentur (APA) das Bestreben, das "Gedächtnis der Nation" abbilden zu wollen und in den nächsten Jahren sogar das Papierarchiv der APA-Meldungen von 1955 bis 1985 online zugänglich machen zu wollen. Mancher deutsche Richter mag da angesichts der Flut neuer Gefahrenquellen missbilligend die Stirn runzeln und sich der eine oder andere Abmahnanwalt ob der neuen Einnahmequellen die Hände reiben.

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Freilich gab es schon immer kritische Stimmen, die nicht an historische Wahrheiten glauben wollten. Napoléon Bonaparte verspottete Geschichte als „Lüge, auf die man sich geeinigt hat“; und auch Bertolt Brecht äußerte in Verhör des Lukullus Zweifel:

Immer noch schreibt der Sieger die Geschichte des Besiegten.
Dem Erschlagenen entstellt der Schläger die Züge.
Aus der Welt geht der Schwächere
Und zurück bleibt die Lüge

Einen solchen Sieger, der die Geschichte des Besiegten zu schreiben versuchte, kennt man aus der jüngeren Geschichte: Im Stalinismus wurde nicht nur die ehemalige Politprominenz aus Gruppenporträts herausretuschiert, sondern auch die Inhalte der Большая Советская Энциклопедия (Große Sowjetische Enzyklopädie) manipuliert, wie der heutige Historiker hochnäsig formuliert [2]: Was unter Josef Stalin möglich war, ist in unserer freiheitlichen Demokratie undenkbar, denn das Grundgesetz schützt vor derartigen Willkürakten gegen Personen und historische Urkunden.

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Abbildung 1: Petersburger revolutionärer Klub, 1897, kurz vor der Festnahme durch die russische Geheimpolizei. In der Bildmitte Lenin.

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Abbildung 2: Nachdem Alexander Maltschenko 1930 bei Stalin in Ungnade gefallen war, wurde er auf dem Bild nachträglich entfernt.

Aber ist es in Deutschland wirklich undenkbar, dass Archive und Enzyklopädien umgeschrieben werden? Beobachtet man derzeit den Google-Cache und die Versionsgeschichten einschlägiger Artikel in der Online-Enzyklopädie Wikipedia, könnte sich ein ganz anderer Eindruck aufdrängen: Die Tätigkeit von George Orwells Minitruth scheint längst eingesetzt zu haben. Schon heute wird man über manchen Mörder von gestern weder Namen noch Abbildungen recherchieren können: Im Interesse der Resozialisierung kann die identifizierende Berichterstattung seit dem so genannten Lebach-Urteil des Bundesverfassungsgerichts (1973) unzulässig sein.

Im Geiste des Menschenbildes der bundesdeutschen Verfassung ist diese Schranke für die Presse- und Rundfunkfreiheit auch durchaus sinnvoll und die Argumentation der Karlsruher Richter aus den 1970er Jahren nicht von der Hand zu weisen: Nach Verstreichen einer gewissen Zeit lasse das öffentliche Interesse an der Berichterstattung über Strafverfolgung und strafgerichtliche Verurteilung nach; darüber hinausgehende fortgesetzte oder wiederholte Eingriffe in den Persönlichkeitsbereich des Täters ließen sich dann in der Regel nicht mehr rechtfertigen, denn "sie würden namentlich bei Fernsehsendungen mit entsprechender Reichweite über den Täter eine erneute soziale Sanktion verhängen"; es überwiege zunehmend das Recht des Täters, "allein gelassen zu werden":

"Verfassungsrechtlich entspricht diese Forderung dem Selbstverständnis einer Gemeinschaft, die die Menschenwürde in den Mittelpunkt ihrer Wertordnung stellt und dem Sozialstaatsprinzip verpflichtet ist. Als Träger der aus der Menschenwürde folgenden und ihren Schutz gewährleistenden Grundrechte muß der verurteilte Straftäter die Chance erhalten, sich nach Verbüßung seiner Strafe wieder in die Gemeinschaft einzuordnen. Vom Täter aus gesehen erwächst dieses Interesse an der Resozialisierung aus seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 GG.".

Allerdings zeigt sich im Menschenbild des bundesdeutschen Verfassungsgerichts aus den 1970er Jahren auch ein Zug, der nachdenkenswert ist: Nicht der mündige Bürger darf entscheiden, wie er mit dem verurteilten Schwerverbrecher in der Nachbarschaft umgehen möchte, sondern er muß bevormundet - nämlich unwissend gemacht - werden. Das ließe sich zwar auch auf dem Wege der Identitäsänderung des zu resozialisierenden Straftäters bewerkstelligen, die Verfassungsrichter hielten es jedoch offensichtlich für bedeutsam, der Rundfunkfreiheit im konkreten Einzelfall eine klare Schranke zu setzen.

Freilich gin es im Lebach-Urteil um den speziellen Fall der erneuten Berichterstattung in Form einer Fernsehsendung; von der Notwendigkeit einer rückwirkenden Tilgung von Archiven war damals noch keine Rede, und eine jüngere Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts konkretisierte Lebach I auch in einigen Punkten. Und natürlich sollte man sich hüten, die stalinistischen Geschichtsfälschungen mit persönlichkeitsrechtsschützenden Archivmanipulationen über einen Kamm zu scheren: Die dahiner stehenden Motive sind grundsätzlich andere, wenngleich sich die Wirkungen ähneln.

Das Bemühen, den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 1 Abs. 1 GG auch rückwirkend auf Presse- und Internetarchive auszuweiten, ist scheinbar ein Novum für die bundesdeutsche Rchtsordnung, das derzeit noch von verschiedenen Gerichten auf den jeweiligen Einzelfall bezogen sehr unterschiedlich gesehen wird. So bestehen nach Auffassung des OLG Frankfurt zwar keine persönlichkeitsrechtlichen Löschungsgspflichten für Online-Archive; einem verurteilten Straftäter könne jedoch zur Wahrung seines Persönlichkeitsrechts ein Unterlassungsanspruch gegen eine ihn identifizierende Berichterstattung zustehen - vorausgesetzt, die Veröffentlichung erreiche eine entsprechende Breiten- und Tiefenwirkung, die bei einigen Zeilen in einem Online-Archiv nicht gegeben sei [3].

Eine abweichende Auffassung vertritt das LG Hamburg; ein Beispiel für die Argumentation der Hanseaten [4]:

1. Die angegriffenen Artikel verletzen das Persönlichkeitsrecht des Antragstellers. Die Berichterstattung bei voller Namensnennung berührt den Schutzbereich seiner Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG. Das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit und die Menschenwürde sichern jedem Einzelnen einen autonomen Bereich privater Lebensgestaltung, in dem er seine Individualität entwickeln und wahren kann. Hierzu gehört auch das Recht, in diesem Bereich "für sich zu sein", "sich selber zu gehören" (so schon Arndt, Bespr. v. BGH, NJW 1966, S. 2353, in NJW 1967, S. 1845 ff., 1846) und ein Eindringen oder einen Einblick durch andere auszuschließen (BVerfG, Urt. v. 5. 6. 1973, BVerfGE 35, S. 202 ff., 233 ff. - Lebach l, m.w.N.). Es umfasst damit das Verfügungsrecht über Darstellungen der eigenen Person (BVerfG aaO. - Lebach l), das auch dann beeinträchtigt ist, wenn - und sei es wahrheitsgemäß - öffentlich darüber berichtet wird, dass der Betroffene in der Vergangenheit eine Straftat begangen hat. Eine Beeinträchtigung liegt insbesondere in Darstellungen, die die Resozialisierung, mithin die Wiedereingliederung von Straftätern in die Gesellschaft nach Verbüßung der Strafe wesentlich zu erschweren drohen (vgl. BVerfG aaO. - Lebach l; BVerfG, Beschl. v. 25. 11. 1999, NJW 2000, S. 1859 ff., 1860 f. - Lebach II). Gerade bei einer Berichterstattung unter voller Namensnennung, wie sie die Antragsgegnerin vorgenommen hat, liegt diese Gefahr nahe. [...]
a. Die angegriffene Berichterstattung gefährdet die Resozialisierung des Antragstellers, weil sie ihn mit seiner Tat erneut an das Licht der Öffentlichkeit zerrt und sich so bereits in der Haftsituation schädliche Wirkungen ergeben können, die eine spätere Wiedereingliederung erschweren. Dem steht nicht entgegen, dass für die Zeit nach Ablauf der lebenslangen Freiheitsstrafe (aa.) eine Sicherungsverwahrung des Antragstellers angeordnet ist (bb.) und eine unklare relative zeitliche Nähe zur Haftentlassung besteht (cc.). Gemäß § 2 des Strafvollzugsgesetzes (StVollzG) dient der Vollzug der Freiheitsstrafe ausschließlich der Resozialisierung und dem Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten (§ 2 Satz 1, 2 StVollzG). Schädlichen Folgen des Freiheitsentzugs ist entgegenzuwirken (§ 3 Abs. 2 StVollzG). [...]
b. Es besteht auch kein vorrangiges, die Interessen des Antragstellers überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an einer Aufrechterhaltung einer solchen Berichterstattung über die nunmehr beinahe zehn Jahre zurückliegende Straftat, durch die der Antragsteller ohne Weiteres identifizierbar gemacht wird. [...]
bb. Auch der für Fälle der vorliegenden Art aufgebrachte Grundgedanke eines „Archivprivilegs" vermag zu keiner abweichenden Beurteilung zu führen, jedenfalls soweit es um so genannte „Online-Archive" im Internet geht.
(a) Es erscheint schon als zweifelhaft, ob es sich bei dem Bereich des Internetautritts der Antragsgegnerin, an dem sich die beanstandete Berichterstattung befand,um ein „Archiv" handelt. [...] Weshalb aber das schlichte Alter einer Meldung als solches ein taugliches Kriterium sein soll, um das Verbreiten der einen Meldung gegenüber dem einer anderen zu privilegieren, ist nicht einzusehen. Aber auch aus grundsätzlichen Erwägungen heraus, erscheint der Archivgedanke nicht als tragfähig [...]
(c) Im Übrigen wird auch aus den gesetzlichen Regelungen über die Verwaltung von Archivgut deutlich, dass nach gesetzgeberischer Wertung zeitliche Schutzfristen für archivierte Beiträge zu beachten sind, die den Schutz der Persönlichkeitsrechte der von dem Archivgut betroffenen Personen dienen, und dass solche Schutzfristen geradezu zum Wesen des Archivrechts gehören. [...]
[...] Wie ausgeführt, erfüllt die hier praktizierte schlichte öffentliche Bereithaltung älterer, von der Antragsgegnerin selbst erstellter Veröffentlichungen bereits nicht die spezifischen Funktionen eines Archivs, das an dem grundsätzlich berechtigten Interesse ausgerichtet ist, publizistische Erzeugnisse „dem wissenschaftlich und kulturell Interessierten möglichst geschlossen zugänglich zu machen und künftigen Generationen einen umfassenden Eindruck vom geistigen Schaffen früherer Epochen zu vermitteln" (BVerfG, B. v. 14. 7. 1981, NJW 1982, S. 633 ff., 634 - zu Pflichtexemplaren). [...]

Diese Argumentation der Richter Buske, Dr. Weyhe und Dr. Korte der Zivilkammer 24 steht nur stellvertretend für eine Fülle inhaltlich ähnlicher Entscheidungen in vergleichbaren Fällen, deren Tenor lautet: So genannte ›Internet-Archive‹ oder ›Online-Ablagen‹ müssen kontinuierlich und rückwirkend auf Berichte geprüft werden, die zwar zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung zulässig waren, durch Entstehung eines zeitlichen Abstand jedoch unzulässig werden.

Dies wirft eine Fülle von Fragen auf:

  • Auf der praktischen Seite entsteht das Problem, wie solche dynamischen Veränderungen organisatorisch, ökonomisch und technisch umgesetzt werden können: Bereits eine technische Filterung mittels einer Filtersoftware scheitert ja bereits am Fehlen einer geeigneten Filterliste.
  • Auf der geschichtstheoretischen Seite entsteht die Frage, wie einer absichtsvollen Manipulation des Vergangenen vorgebeugt werden kann, wenn erst einmal Prüf- und Tilgungspflichten für archivartige Wissensspeicher etabliert sind: Eine klare Grenze gegenüber der Geschichtsklitterung wurde bisher richterrechtlich noch nicht gesetzt.

Netmarks

  • Skriptum Internet-Recht (Prof. Dr. Thomas Hoeren, Institut für Informations-, Telekommunikations und Medienrecht - Zivilrechtliche Abteilung der Universität Münster)
  • Von Oxford über Yale nach Chemnitz - Der Historiker und Rußland-Experte Wolfgang Leonhard weilte als Gastprofessor an der TU (Veranstaltungen), HJG, in: Spektrum - Magazin der Technischen Universität Chemnitz, Heft 1/1998

Fußnoten

fn1. AnwBl 12008, 37

fn2. Wikipedia weiß zum Stichwort Große Sowjetische Enzyklopädie zu berichten: "Während und nach der Zeit von Josef Stalin wurde die Enzyklopädie zu einem Problem, wenn ein plötzlich zur persona non grata gewordener Zeitgenosse in der Enzyklopädie noch allzu ausführlich oder positiv gewürdigt wurde. So berichtet der Publizist Wolfgang Leonhard, dass die Abonnenten der Sowjetenzyklopädie nach Chruschtschows bekannter Tauwetter-Rede aufgefordert wurden, die Seiten mit dem Stichwort „Beria“, Stalins Geheimdienstchef, herauszutrennen und beim Verlag umzutauschen - zurückgekommen seien umfangreiche Papiere zum Thema Beringsee" (vgl. Spektrum 1998)

fn3. OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 22.05.2007, 11 U 72/06; Paraphrase nach Hoeren 2008: 388

fn4. Urteil vom 07.11.2006, Geschäfts-Nr. 324 O 521/06

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